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Der Vorrang des Kindeswohls vor dem Elternrecht muß vom Gesetzgeber deutlicher formuliert werden. |
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Der Kinderschutz muß gesetzlich stärker abgesichert werden, evtl. durch ein eigenständiges Kinderschutzgesetz. |
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Die Jugendämter und Familiengerichte sollten bei der Abwägung zwischen Kindeswohl und Elternrecht die Bedeutung tiefgreifender seelischer Traumatisierungen stärker beachten. |
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Wenn ein Kind von den Eltern vernachlässigt, mißhandelt oder mißbraucht wurde und sie nach Beratung ihr Fehlverhalten fortsetzen, ist ihnen das Sorgerecht unverzüglich zu entziehen. |
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Wenn wegen fortgesetzter Vernachlässigung, Mißhandlung oder Mißbrauch die Herausnahme des Kindes indiziert ist, sollte sie zügiger als bisher üblich durchgeführt werden. |
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Kinder, die wegen Vernachlässigung, Mißhandlung oder Mißbrauch in Familien oder Heimen untergebracht wurden, sollten nur nach gründlicher Risikoabschätzung Kontakte zu ihren Herkunftseltern unterhalten. |
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Kinder, die sich gegen Umgangskontakte zur Wehr setzen, dürfen dazu nicht gezwungen werden. |
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Die Rückführung von Heim- und Pflegkindern in die Herkunftsfamilie sollte nur nach sorgfältiger fachkundiger Überprüfung der damit verbundenen Risiken vorgenommen werden. |
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Als Regelfall muß ein dauerhafter Verbleib in Pflege- und Erziehungsstellenfamilien nach Ablauf des in § 37 KJHG bezeichneten Zeitraums rechtlich abgesichert werden; nach Ablauf dieses Zeitraums kann eine Rückführung nur noch als Ausnahmefall in Betracht kommen. |
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Pflege- und Erziehungsstelleneltern müssen in sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Verfahren, die ihr Pflegekind betreffen, den Beteiligtenstatus und ein eigenständiges Beschwerderecht erhalten. |
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Die kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sollten obligatorisch sein. |
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Die Verträge für Dauerpflegeverhältnisse sollten langfristig abgeschlossen werden und Planungssicherheit gewährleisten. |
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Über die Auswirkungen der Rückführungen von Pflege- und Heimkindern in ihre Herkunftsfamilien sollten wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen durchgeführt werden. |
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Die gerichtlichen Sorgerechtsverfahren sind unter Berücksichtigung kindlicher Zeitperspektiven und Bindungsbedürfnisse so zu befristen und zu beschleunigen, daß den Kindern keine zusätzlichen physischen und psychischen Schädigungen zugefügt werden. |