FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2005

 

Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes
zur Weiterentwicklung von Kinder- und Jugendhilfe

 

Vorbemerkung: Wir haben heute eine sehr erfreuliche Nachricht: unser Kampf um die Sonderzuständigkeit des Jugendamtes für die Pflegefamilien an deren Wohnort, der im wesentlichen hier im FORUM der AGSP vorgetragen wurde, scheint gewonnen zu sein: § 86.6 KJHG soll erhalten bleiben! Wir danken allen Mitstreiterinnen und Mitstreitern, insbes. den Pflegeeltern Kobus, den Sozialarbeiterinnen Paula Zwernemann und Angelika Eichhorn, der Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien sowie den dort mitwirkenden Landesverbänden.

K.E. (April, 2005)

 

Am 13. April 2005 wird der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung von Kinder- und Jugendhilfe durchführen. Der Tagesordnung kann die Liste der Sachverständigen entnommen werden. Ein neuer Gesamtgesetzentwurf soll dann Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK) heißen. Gegenüber dem TAG-Entwurf enthält der KICK-Entwurf eine Reihe redaktioneller Änderungen und einige substantielle Änderungen. Von Bedeutung sind insbesondere: Nr. 4 § 8a: Auch Kinder und Jugendliche sind in die Abschätzung des Gefährdungsrisikos einzubeziehen. Freie Träger sollen eine in der Abschätzung von Gefährdungsrisiken erfahrene Fachkraft einbeziehen. Nr. 5 § 10: Der Nachrang gegenüber Leistungsverpflichtungen der Schulen wird mit aufgenommen. Die Abgrenzungen zum SGB II und XII werden neu formuliert. Nr. 10 § 24: Landesrechtliche Möglichkeit zur Regelung einer Voranmeldefrist für Tageseinrichtungen und Tagespflege. Keine Geldleistungsverpflichtung bei Tagespflegepersonen, die die Voraussetzungen (Qualifizierung) nicht erfüllen. Nr. 13 § 27: Junge Frauen in Einrichtungen oder Pflegefamilien, die ein Kind bekommen, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Nr. 15 § 36 a: Klarstellungen im Hinblick auf die Selbstbeschaffung. Nr. 22 § 45: Konkretisierende Bestimmungen zum Betriebserlaubnisverfahren, Konzeptionserfordernis (greift den von Hessen angeregten Entwurf des Bundesrates auf). Nr. 23 § 46: Mitwirkungspflicht der Einrichtungsträger bei der örtlichen Prüfung. Nr. 34 § 69: Wunsch- und Wahlrecht, Kostenausgleich für gemeindefremde Kinder. Nr. 39 § 84: Kommission für den Kinder- und Jugendbericht soll nicht mehr bis zu 7 Mitglieder umfassen, sondern mindestens 7 Mitglieder. Nr. 40: § 86: Es soll nun doch beim geltenden Recht bleiben: Zuständigkeitswechsel für Pflegekinder nach 2 Jahren zum Jugendamt am Wohnsitz der Pflegefamilie. Nr. 46 ff §§ 90 ff: Einige Neuregelungen im Recht der Kostenbeteiligung. Die Grundlinien des TAG bleiben erhalten, aber teilstationäre Leistungen sollen nun doch nicht über die pauschalierte Kostenbeteiligung geregelt werden, sondern die Heranziehung zu Kostenbeiträgen - wie bisher auch. Neuregelungen des Vorrangs/Nachrangs der Heranziehung zwischen den Familienmitgliedern/Lebenspartnern. Verkürzung der Übergangsfrist von 1 Jahr auf 6 Monate. Nr. 56ff § 99ff: Änderungen der statistischen Erhebungen im Bereich Hilfen zur Erziehung, Junge Volljährige und junge Menschen mit seelischen Behinderungen. Umstellung auf jährliche Erhebungen, dadurch Fortfall der Fortschreibungszahlen. (Bundestags-Ausschuss-Drucksache Nr. 15(12)444)

 

 

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