FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2002

 

Abschlusserklärung der Tagung

„Bestandsaufnahme und Zukunftsperspektiven
der Verfahrenspflegschaft“

 

Vorbemerkung: Bereits im Mai vergangenen Jahres kritisierte Rechtsanwalt Peter Hoffmann mit einem Diskussionsbeitrag die Einrichtung des Verfahrenspflegers als einschneidende Verschlechterung der Position von Pflegeeltern und dokumentierte dies mit mehreren Fallbeispielen aus seiner Praxis (s. Erfahrungen mit Verfahrenspflegschaft). Ein Hauptkritikpunkt ist, dass im Gesetz die Rechte und Pflichten des Verfahrenspflegers nur bruchstückhaft geregelt sind. Mit etlichen Forderungen und Empfehlungen richten sich nun auch die Interessenverbände der VerfahrenspflegerInnen an die Öffentlichkeit, die ihrerseits eine defizitäre Rechtspraxis zum Nachteil der betroffenen Kinder beanstanden.
C.M. (Sept.2002)


Die Diakonische Akademie Deutschland gGmbH veranstaltete vom 29. bis 31. August 2002 in Berlin eine Tagung zur Bestandsaufnahme und Zukunft der Verfahrenspflegschaft. Der Einladung zu dieser Tagung, die unter der Schirmherrschaft des Bundesjustizministeriums stand, waren 150 Personen gefolgt. TeilnehmerInnen waren VerfahrenspflegerInnen, FamilienrichterInnen, VertreterInnen aus Jugend- und Landesjugendämtern, Ausbildungsinstitutionen und Wissenschaft. Die Konzeption dieser Tagung wurde erstmalig gemeinsam von den Interessenverbänden der VerfahrenspflegerInnen und Weiterbildungsinstitutionen entwickelt. Beteiligt waren daran:

  • Anwalt des Kindes Hamburg e.V.
  • Anwalt des Kindes Sachsen e.V.
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V.
  • Diakonische Akademie Deutschland gGmbH
  • Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V.
  • Paritätische Bundesakademie gGmbH
  • Verband Anwalt des Kindes Bundesverband e.V.

Die TeilnehmerInnen der Tagung einigten sich auf folgende Empfehlungen und Forderungen:

A. An Gesetzgeber und Justizverwaltung:

1. § 50 FGG regelt Aufgaben, Rechte und Pflichten von VerfahrenspflegerInnen unzureichend. Das Tätigkeitsfeld von VerfahrenspflegerInnen sollte unverzüglich durch Rechtstatsachenforschung evaluiert werden. An der Novellierung des § 50 FGG werden sich die VerfahrenspflegerInnen durch ihre Verbände beteiligen.

2. Verfahren nach § 1632 (4) BGB (Verbleibensanordnung) dauern zu lange, deshalb sind Fristen für das Verfahren vorzusehen.

3. Kinder und Jugendliche müssen im Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB ohne Ausnahme eine eigene Interessenvertretung erhalten. Diese Interessenvertretung muss über die gesamte Dauer der Unterbringung bestehen bleiben.

4. In behördlichen Verfahren bestehen für Kinder und Jugendliche erhebliche Defizite im Hinblick auf ihre Beteiligung. Darum sind auch in diesen Verfahren, insbesondere im Falle einer langfristigen Trennung des Kindes von seiner Familie, InteressenvertreterInnen hinzuzuziehen (Verfahrenspflegschaft in behördlichen Verfahren).

B. An Familiengerichte:

1. In allen Verfahren, in denen die Bestellung eines/einer VerfahrenspflegerIn vorgesehen ist, soll diese zum frühest möglichen Zeitpunkt durch die Gerichte erfolgen.

2. Kinder müssen in ihrem gesamten Lebenskontext verstanden werden, deshalb müssen VerfahrenspflegerInnen uneingeschränkt zu all den Personen und Institutionen Kontakt aufnehmen und von diesen Informationen erhalten können, die zur Interessenvertretung erforderlich sind.

3. VerfahrenspflegerInnen sollten grundsätzlich bei der Kindesanhörung als InteressenvertreterInnen anwesend sein (siehe OLG Bremen).

4. VerfahrenspflegerInnen müssen im Einzelfall Konflikt entschärfend tätig werden dürfen.

C. An Jugendämter:

1. Die Jugendämter sollten eine frühest mögliche Bestellung von VerfahrenspflegerInnen anregen und bei einer Nicht-Bestellung die RichterInnen auf ihre Begründungspflicht hinweisen.

2. Soweit parallel zum gerichtlichen Verfahren behördliche Verfahren (Hilfeplanung) durchgeführt werden, soll den VerfahrenspflegerInnen die Teilnahme ermöglicht werden.

D. An Weiterbildungsinstitutionen:

1. Das Unterbringungsverfahren (§ 1631b in Verbindung mit 70 ff. FGG) muss Bestandteil der Curricula zur Aus- und Weiterbildung von VerfahrenspflegerInnen sein.

E. An VerfahrenspflegerInnen selbst:

1. Die VerfahrenspflegerInnen haben erkannt, dass ihre Verbände enger kooperieren müssen, um ihre Lobbyfunktion für die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.

2. Die von der BAG Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V. verabschiedeten Standards für die Arbeit von VerfahrenspflegerInnen müssen verbandsübergreifend weiterentwickelt und fortgeschrieben werden.

Berlin, 31. August 2002

Weitere Forderungen wurden in Arbeitsgruppen zu spezifischen Fallkonstellationen erarbeitet:

A. Für Kindesschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB:

Die TeilnehmerInnen der Arbeitsgruppe zu Verfahren nach §§1666, 1666a BGB haben sich auf folgende Positionen verständigt:

Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der VerfahrenspflegerInnen nur bruchstückhaft. Davon ausgehend wurde festgestellt:

  • Die Bestellung der VerfahrenspflegerInnen soll frühzeitig, nach Mitteilung des Jugendamtes an das Gericht, erfolgen. Gleichzeitig sollte das Jugendamt die Bestellung eines/einer VerfahrenspflegerIn anregen und bei Nichtbestellung die Begründung des Gerichtes einfordern.
  • Die Interessenvertretung des Kindes kann nur bei Zugeständnis einer umfangreichen Ermittlungstätigkeit gewährleistet werden.
  • Die Teilnahme der VerfahrenspflegerInnen an Hilfeplangesprächen ist wegen des komplex verknüpften behördlichen und gerichtlichen Verfahrens dringend erforderlich.
  • Grundsätzlich wurde die Notwendigkeit gesehen, dass die VerfahrenspflegerInnen bei der Kindesanhörung anwesend sind.
  • Unter Beachtung des kindlichen Schutzbedürfnisses geben die VerfahrenspflegerInnen eine schriftliche Stellungnahme in das gerichtliche Verfahren.

Die gewonnen Positionen eignen sich aus Sicht der TeilnehmerInnen der Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung und Fortschreibung der Standards für VerfahrenspflegerInnen.

B. Für Verfahren zur elterlichen Sorge bei Trennung/Scheidung nach § 1671 BGB

Die Arbeitsgruppe zur Fallkonstellation elterlicher Sorge bei Trennung und Scheidung  nach § 1671 BGB stellte ebenfalls grundsätzlich fest, dass eine frühe Bestellung der VerfahrenspflegerIn erfolgen soll und die Dauer dieser Verfahren dem kindlichen Zeitempfinden entsprechen muss.

Des Weiteren wurden Qualifikation, Erfahrungsaustausch sowie Weiterbildung und Supervision der VerfahrenspflegerInnen für eine wirksame Interessenvertretung von Kindern für zwingend notwendig erachtet.

Es wurde die Position formuliert, bei einem Verfahren in dem mehrere Kinder betroffen sind, entsprechend für jedes Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

Durch weiterführende Hilfsangebote während bzw. nach dem gerichtlichen Verfahren kann Entlastung für die Kinder erreicht werden.

Dass VerfahrenspflegerInnen ihre Aufgabe unabhängig wahrnehmen müssen, war bei den TeilnehmrInnen übereinstimmend. Die eigene Ermittlungstätigkeit ist notwendiger Bestandteil zur Wahrung der Unabhängigkeit von VerfahrenspflegerInnen.

Die Arbeitsgruppe kam zum Ergebnis, dass grundsätzlich eine Beteiligung der VerfahrenspflegerInnen am Hilfeplanverfahren erfolgen soll.

Kinder formulieren vielfach den Wunsch an ihre VerfahrenspflegerInnen, den Streit der Eltern beenden zu wollen. Dies stellt einen Vermittlungsauftrag des Kindes dar. In diesem Sinne sollen VerfahrenspflegerInnen die Interessen des Kindes vermitteln und darüber hinaus weitere notwendige Hilfe- und Unterstützungsleistungen auf den Weg bringen.

In der Arbeitsgruppe bestand Konsens, dass bereits das Jugendamt im Vorfeld und im Rahmen seiner Beratung auf die Möglichkeiten der Verfahrenspflegerbestellung aufmerksam machen soll.

C. Für Umgangsrechtsverfahren nach §§ 1684, 1685 BGB

Übereinstimmend bemängelten die TeilnehmerInnen der Arbeitsgruppe zu Umgangsrechtsverfahren nach §§ 1684, 1685 BGB, dass die Bestellung des/der Verfahrenspflegers/Verfahrenspflegerin im Umgangsverfahren oft viel zu spät erfolgt. Erst nach Scheitern aller anderen Interventionsmöglichkeiten scheint das Gericht den/der Verfahrenspfleger/Verfahrenspflegerin in diesen Fällen als quasi „letztes Mittel“ ins Verfahren einsetzen zu wollen.

Entsprechend ist es teilweise sehr schwierig, sich gegen die Erwartungshaltungen der Beteiligten abzugrenzen und genügend Raum für eine kindzentrierte Interessenvertretung zu behalten.

Häufig gehen RichterInnen davon aus, dass VerfahrenspflegerInnen die Verweigerungshaltung des Kindes und/oder eines Elternteils „knacken“ und einen regelmäßigen Umgang möglich machen werden.

Ebenso gibt es hohe Erwartungen der widerstreitenden Eltern, die jeweils versuchen, den/die VerfahrenspflegerIn als Verbündete/n auf ihre Seite zu ziehen.

Ausführlich wurde in der Arbeitsgruppe die Haltung des/der Verfahrenspflegers/Verfahrenspflegerin gegenüber den Erwartungen des Kindes erörtert. Das Kind will vor allem erst einmal ernst genommen werden in seinen verbalen Äußerungen.

Es bestand Einigkeit, dass darüber hinaus von VerfahrenspflegerInnen auch auf die genaue Abklärung der Frage, welche Entscheidung dem Wohle des Kindes am ehesten entspricht, hingewirkt werden muss.

Mehrheitlich wurde es aus Gründen einer möglichen Interessenkollision als problematisch erachtet, eine/n Verfahrenspfleger/in nach oder parallel zu einem laufenden Verfahren mit einer Ergänzungspflegschaft zur Regelung des Umgangs zu beauftragen.

D. Für Unterbringungsverfahren verbunden mit Freiheitsentziehung nach § 1631b BGB und PsychKGs gem. § 70b FGG

Die TeilnehmerInnen der Arbeitsgruppe zu Unterbringungsverfahren verbunden mit Freiheitsentziehung nach § 1631b BGB und PsychKGs gem. § 70b FGG stellten fest, dass Unterschiede in der Vertretung zwischen § 50 FGG- und § 70b FGG-Verfahren bestehen.

Für die Vertretung bei § 70b FGG gilt:

  • Es muss ein/eine VerfahrenspflegerIn bestellt werden, es sei denn ein/e Anwalt/Anwältin ist explizit für den/die Jugendliche/n tätig.
  • § 70b FGG ist bereits ausgestaltet, es gibt mit §§ 70ff genaue Vorschriften, die eingehalten werden müssen.
  • Ein 14-Jähriger ist verfahrensfähig, er ist damit rechtlich Volljährigen gleichgestellt.
  • Daraus ergibt sich, dass der/die VerfahrenspflegerIn entsprechend mehr „Anwalt/Anwältin“ ist.
  • Die Arbeit des/der Verfahrenspflegers/Verfahrenspflegerin ist stark abhängig von der Akzeptanz des Jugendlichen.

Das Ziel des Verfahrens ist es, festzustellen, ob eine geschlossene Unterbringung genehmigt wird oder nicht.

Wir finden zwei verschiedene Situationen vor:

1. Akutsituation mit geschlossener Unterbringung in der Psychiatrie – in der Regel kurze Dauer der Unterbringung,
Aufgabe des/der VerfahrenspflegerIn ist insbesondere: Sorge tragen, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden und ein ordnungsgemäßer Verlauf des Verfahrens gegeben ist.

2. Geschlossene Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung – in der Regel mit längerem Verlauf:

In diesen Fällen haben VerfahrenspflegerInnen folgende Aufgaben:

  • Unterstützung des/der Minderjährigen bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Interessen,
  • Aufklärung des/der Minderjährigen über den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens,
  • Informationen über die Rolle der übrigen Verfahrensbeteiligten,
  • Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation und den Ursachen und Gründen, die dazu geführt haben,
  • Unterstützung bei der Klärung der Interessen, Vorstellungen, Erwartungen und Ängste der Minderjährigen,
  • Anregung zur Erarbeitung eines eigenen Vorschlags an das Gericht,
  • Vorbereitung auf die Anhörung durch das Gericht,
  • Begleitung und Unterstützung des/der Minderjährigen in der Gerichtsverhandlung,
  • Erläuterung der Inhalte des vom Gericht bestellten Sachverständigengutachtens und der Ergebnisse der Anhörung der übrigen Beteiligten in einer verständlichen Art und Weise,
  • Erläuterung der Entscheidung des Gerichts und Beratung hinsichtlich einer Beschwerdeführung.

Die Interessenvertretung bei einer Verfahrenspflegschaft gem. § 70 b FGG ist primär am Willen des Jugendlichen orientiert:

  • Was stellt sich der/die Jugendliche vor?
  • Worauf kann sich der/die Jugendliche einlassen?
  • Welche Gründe liegen für das Verhalten vor?
  • Wie kann der/die Jugendliche in seinem/ihrem Vorschlag unterstützt werden?

Die Aufsicht über das gerichtliche Verfahren umfasst:

  • Anregungen und Anträge zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften,
  • Klärung, ob Alternativen zum Freiheitsentzug möglich sind,
  • Bewertung des Sachverständigengutachtens und der Äußerungen der übrigen Beteiligten,
  • Bewertung der Entscheidung des Gerichts und Entscheidung über die Einlegung einer Beschwerde.

Es kommt häufig zu strukturellen Konflikten zwischen Jugendamt und VerfahrenspflegerInnen, da das Jugendamt von einer geschlossenen Unterbringung ausgeht. Unter Umständen sollte der/die Verfahrenspfleger/in mit dem Jugendlichen eine Alternative erarbeiten.

E. Für Verfahren um Pflegekinder nach § 1632 Abs. 4 BGB

Die TeilnehmerInnen der Arbeitsgruppe zu Verfahren um Pflegekinder nach § 1632 Abs. 4 BGB kamen zu folgenden Ergebnissen:

  • Kinder und Jugendliche sind bei Antragstellung unverzüglich zu hören; ein/e Verfahrenspfleger/in ist bereits zu diesem Zeitpunkt zu bestellen.
  • Um Loyalitätskonflikte zu vermeiden, sollte jeder Anschein vermieden werden, als würden Kinder selbst entscheiden, wo sie zukünftig leben werden.
  • Während des Verfahrens zeigen sich Kinder sehr verunsichert. Gerade deshalb ist ihnen offen, klar und Sicherheit gebend zu begegnen, um ihnen Orientierung zu ermöglichen.
  • Bei der Entscheidungsfindung bedürfen die gewachsenen Bindungen, die Kontinuität der Beziehungen sowie der Aspekt der Beheimatung besonderer Würdigung.
  • Der/die zu bestellende VerfahrenspflegerIn sollte über spezifische Kompetenzen auf dem Gebiet des Pflegekinderwesens verfügen.
  • Das Verfahren ist sehr zeitnah abzuschließen, um eine lang andauernde Verunsicherung des Kindes über seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt zu vermeiden.

Berlin, 31. August 2002

Diakonische Akademie Deutschland gGmbH, Heinrich-Mann-Straße 29, 13156 Berlin, Tel: 030-48837-467, Fax: 030-48837-300, Wolff@Diakonische-Akademie.de

s.a. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche

 

 

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