FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2004

 

Tagesbetreuungsausbaugesetz

 - Gesetzentwurf der Bundesregierung -

Stellungnahme

 

 

 

PFAD-Bundesverband und alle Landesverbände der Pflege- und Adoptivfamilien haben sich auf eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf geeinigt und nehmen daher als Gesamtverband wie folgt Stellung:

 

Nachdrückliche Unterstützung

Vorab möchten wir uns nachdrücklich hinter die bisherigen Stellungnahmen und Appelle anderer  Institutionen und Experten stellen, die grundsätzlich an der bundesrechtlichen Regelung der Kinder- und Jugendhilfe festhalten wollen. In all diesen Stellungnahmen wird vor einer Rechtszersplitterung durch Wechsel von Bundes- auf Landeszuständigkeit gewarnt.

Beispielhaft möchten wir hierzu verweisen auf:

  • Appell vom 2.Juni 04 Berlin/Heidelberg mit den Unterschriften von Reinhold Bauer bis Prof. Dr. Maud Zitelmann,
  • Stellungnahmen des PARITÄTISCHEN, der AWO, der Kinderschutzzentren + DIJuF
  • Aufruf von Dr.Meysen und Prof. Dr. Münder sowie der Kinderkommission.

Wir begrüssen in dem vorgelegten Gesetzentwurf

  1. den verdeutlichten Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
  2. die Veränderung des § 39 Abs. 4 SGB VIII , in dem die laufenden Leistungen nun auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die(leider nur) hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung umfassen sollen. Hier fehlt jedoch eine Anpassungsregelung
  3. die verbesserte Stellung der Verwandtenpflege im Rahmen der möglichen Hilfe zur Erziehung für unterhaltsverpflichtete Pflegepersonen
  4. die erweiterte Krankenhilfe, nach der im Einzelfall der notwendige Bedarf in voller Höhe befriedigt werden soll und Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen zu übernehmen sind
  5. die Beibehaltung des § 86 Abs.6  SGB VIII für „Altfälle“

Qualifizierung der Pflegepersonen

Notwendig erscheint uns eine Festlegung zur Qualifizierung von Pflegepersonen im Vollzeitbereich analog zu der im § Abs. 3 – TAG – benannten Qualifizierung von Tagespflegepersonen.

§ 35 a – seelische behinderte Kinder und Jugendliche

In diesem Zusammenhang ist der Abgleich der „sozialpädagogischen“ und der „ärztlichen“ Einstufungskriterien unabdingbar. Hier gibt es viele Parallelen.

  • Wie sollen die Definitionen „von seelischer Behinderung bedroht (§ 35a SGB VIII)“ und „besonders entwicklungsbeeinträchtigt (§ 33 Satz 2 SGB VIII)“ zukünftig ausgelegt und differenziert werden? Die Praxiserfahrung zeigt, dass die besonders entwicklungsbeeinträchtigen Pflegekinder in der Sonderpflege überwiegend unter § 35 a einzustufen wären.
  • Im Gesetzentwurf „hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme… einzuholen“. Welche Möglichkeiten werden Pflegefamilien eingeräumt, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einholung einer derartigen Stellungnahme abzufordern?

Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall des § 86. Abs. 6 ?

Verständlich ist das Ziel der Vereinfachung der örtlichen Zuständigkeit und selbstverständlich nachvollziehbar auch der Wunsch nach Senkung des Verwaltungsaufwandes und damit der Kosteneinsparung. Mit Verwaltungsvereinfachung wird der Wegfall des § 86 Abs.6 SGB VIII für Neufälle begründet.

Der Wegfall des § 86 Abs.6 bedeutet in der Regel, dass immer das Jugendamt zuständig ist, in dessen Bereich die Herkunftseltern des Pflegekindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Zuständigkeitsregelung, die bisher in den ersten beiden Jahren der dauerhaften Vollzeitpflege gilt, soll nun für die gesamte Zeit der Vollzeitpflege Gültigkeit bekommen.

In der Praxis erleben wir, dass gerade der Personenkreis der Herkunftseltern häufig den Wohnort wechselt. Bei jedem Umzug der Herkunftsfamilie soll zukünftig das dortige Jugendamt neu für das Pflegekind zuständig sein - nicht nur finanziell sondern auch fachlich.  Durch den dadurch bedingten häufigen Wechsel der die Pflegefamilie betreuenden Fachkräfte wird ein extremes Maß an Unsicherheit und Beliebigkeit in das Pflegeverhältnis getragen und darüber hinaus ein hoher Verwaltungsaufwand produziert, welcher das Ziel der Kosteneinsparung hinfällig werden lässt.

Auch heute schon zeigt sich, dass der Wechsel vom einem Jugendamt zum anderen durch neue Zielsetzungen der Ämter und Aufkündigungen von Vereinbarungen für die Pflegefamilie problematisch werden kann. Heute geschieht eine solche Zuständigkeits-veränderung auf das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie regelmäßig nach zwei Jahren, wenn ein anderes Jugendamt das Kind vermittelt hat; und später eventuell dann durch den wesentlich selteneren Umzug von Pflegeeltern. In Zukunft wird der mit Abstand häufigere Umzug der Herkunftseltern sehr viel mehr solcher Zuständigkeitswechsel produzieren, was wiederum die Kontinuität der Versorgung der Pflegekinder gefährdet.

Schutz von Vereinbarungen

Bei der Vermittlung des Kindes hat das vermittelnde Jugendamt die Bedingungen zur Aufnahme des Kindes mit der Pflegefamilie vereinbart und sich bei diesen Vereinbarungen an den speziellen Bedürfnisse des Kindes und den Gegebenheiten der Pflegefamilie orientiert. Die Pflegepersonen und das Pflegekind sind darauf angewiesen, dass einmal gemachte Vereinbarungen dauerhaft eingehalten werden.

Die Verbände der Pflege- und Adoptivfamilien waren sich als Kompromiss daher einig, dass die günstigste Lösung für die Pflegefamilie und das Pflegekind die dauerhafte Zuständigkeit des Jugendamtes wäre, welches das Kind vermittelt hat.

Dieses vermittelnde Jugendamt wäre dann durchgehend für die Hilfeplanung und Beratung zuständig. Bei Veränderung der Wohnorte sowohl der Herkunftseltern als auch der Pflegeeltern müsste dieses Jugendamt dann im Rahmen seiner Hilfeplanzuständigkeit diese Beratung durch Amtshilfe oder Freie Träger ermöglichen.

Durch die dauerhafte Zuständigkeit des vermittelnden Jugendamtes würden einmal eingegangene Standards erhalten und dem Pflegekind, der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie bleibende Sicherheit vermittelt werden.

Natürlich kann eine Gesetzesänderung auch zum Anlass genommen werden, die Standards der Jugendhilfe anzugleichen oder vergleichbar zu gestalten, damit ein eventueller reibungsloser Wechsel der Betreuung in wirtschaftlicher wie sozialpädagogischer Sicht statt finden könnte – ohne dass die Güte der Betreuung vom Wohnort und damit vom Zufall abhängig wäre.

Da eine solche Standardangleichung zur Zeit jedoch noch nicht zu sehen ist, sehen wir den Wegfall des § 86 Abs.6 SGB VIII spätestens ab 01.01.2007als äußerst kritisch an. Aus unserer Sicht muss ein häufiger Wechsel der Zuständigkeiten vermieden werden und ein Jugendamt dauerhaft verantwortlich bleiben. Nur hieraus kann sich eine positive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Pflegefamilie und dem zuständigen Jugendamt zum Wohle der oft traumatisierten Pflegekinder entwickeln.

Anspruch der Pflegepersonen auf Beratung und Unterstützung

Der Wegfall des § 86 Abs.6 SGB VIII würde die Unterbringung eines Kindes in der Pflegefamilie der Unterbringung in einem Heim gleichstellen.

Das Jugendamt hat jedoch für die Pflegepersonen im Unterschied zur Heimunterbringung einen erweiterten Auftrag, der im § 37 SGB VIII Abs. 2 definiert wird:

„die Pflegeperson hat vor der Aufnahme eines Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung“.

Dieser Anspruch der Pflegeperson beinhaltet Beratung vor Ort der Pflegefamilie, Fortbildungsangebote und notwendige individuelle Hilfen für das Pflegekind. Das zuständige Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass diesem gesetzlichen Auftrag entweder durch eigenes Handeln, durch Amtshilfe des Jugendamtes am Ort der Pflegeeltern oder durch Beauftragung eines freien Trägers entsprochen wird.

Wir halten es für dringend geboten, dass in der Zuständigkeitsregelung für die dauerhafte Vollzeitpflege einerseits dem Sicherheitsbedürfnis der oft traumatisierten Pflegekinder und andererseits dem Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Pflegepersonen Rechnung getragen werden muss. Ebenso muss es Regelungen geben, die einmal gemachten Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und Pflegepersonen dauerhafte Gültigkeit verleihen.

Es wird immer schwieriger geeignete Pflegeeltern zu finden. Die Bedingungen, mit denen Pflegeeltern zurecht kommen müssen, werden schon jetzt bestimmt durch zunehmend problematischere Pflegekinder und zukünftig auch noch durch unbeständige und uneinschätzbare Rahmenbedingungen bei wechselnden Jugendämtern. Wer wird sich noch auf solche Bedingungen einlassen?

Die Erläuterung im Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Seite 82 zeigt auf, dass auch der Gesetzentwurf die von uns aufgezeigte Problematik benennt:

„Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass gerade Herkunftseltern häufig umziehen. Um zu vermeiden, dass damit verbundene Zuständigkeitswechsel die Kontinuität der Betreuung der Pflegefamilie erschweren und Irritationen auf Seiten der Pflegeeltern und des Pflegekindes entstehen, kann es angezeigt sein, dass nach einem Zuständigkeitswechsel die weitere Beteiligung des Jugendamtes am Ort der Pflegestelle im Hinblick auf die Betreuung der Pflegefamilie vereinbart wird“

Der Lösungsvorschlag für diese Problematik durch ein „kann es angezeigt sein“ ist für uns jedoch nicht akzeptabel. Dieser Vorschlag ist in keinster Weise verbindlich und unterliegt wiederum den höchst unterschiedlichen Standards zur Vollzeitpflege in den einzelnen Jugendämtern. Als absolut notwendig hat sich eine enge Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern, die beteiligt sind, herausgestellt besonders auch schon bei der Vermittlung des Kindes in die Pflegefamilie. Es ist unabdingbar, dass das vermittelnde Jugendamt schon vor der Vermittlung mit dem am Ort der Pflegeeltern zuständigen Jugendamt zusammen arbeitet.

Forderung

Wir fordern eindeutige und verbindliche Festlegungen in der Gesetzgebung über

1. die dauerhafte Erfüllung des im § 37 Abs. 2 SGB VIII benannten Auftrages

(Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen vor und während der Unterbringung eines Kindes) 

2. die Erfüllung des im § 36 Abs. 2 vorgeschriebenen Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte bei der Hilfeplanung – auch der Fachkräfte verschiedener beteiligter Jugendämter bei Zuständigkeitswechsel

 

12. August 2004

                für den Vorstand
                Henrike Hopp   1. Vorsitzende

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PFAD-Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

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