FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2004

 

Aus einem Berliner Jugendhilfeunterausschuß
zu den geplanten Pflegekindervorschriften des Jugendsenators

 

Vorbemerkung: Von einem Träger der Jugendhilfe haben wir das Protokoll der Sitzung eines Berliner Jugendhilfeunterausschusses erhalten. In drastischer Klarheit führt es die Grundzüge der vom Jugendsenator geplanten Pflegekindervorschriften vor Augen. Die zahlreichen Bedenken und Proteste der langen einschlägigen Diskussion bleiben allesamt unbeachtet, werden nicht einmal erwähnt. Die Erörterung aller relevanten Gesichtspunkte ist aber gerade Aufgabe des JHA: “Im Jugendhilfeausschuß müssen die für die Jugendhilfe relevanten Informationen ausgetauscht, gesellschaftliche Entwicklungen in ihren Auswirkungen auf die Jugendhilfe diskutiert und unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Bedingungen in Zielvorstellungen für die Jugendhilfe auf örtlicher Ebene umgesetzt werden“ (Bundestagsdrucksache VI/3170). Der Transport regierungsamtlicher Dekrete von oben nach unten ist also nicht nur ein Verstoß gegen die guten Sitten fachlicher und sozialpolitischer Diskurse, sondern auch gegen den Auftrag, den der Gesetzgeber dem JHA auf den Weg gegeben hat. Unverdrossen halten wir die Erfahrungen der Praxis und die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung dagegen (s. kursive Einschübe).

G. E. (Juni, 2004)

 

Unterausschuß für Hilfen zur Erziehung des Jugendhilfeausschusses Treptow-Köpenick

Sitzung am 18. 3. 2004

TOP 3

Die AV ermöglichen, am Bedarf anzusetzen und vom Bedarf ausgehend die Hilfen gem. § 33 SGB VIII zu planen. Sie orientieren sich an den Hilfeempfängern .... und sind nicht angebotsorientiert (nach Art und Bedarf der Pflegestelle).

    Immer wieder wird wider besseres Wissen so getan, als sei bisher Art und Bedarf der Pflegestelle das Kriterium für die Finanzierung gewesen (s. Stellungnahme zur AV). In den 24 Jahren unserer Arbeit mit allen Jugendämtern Berlins ist es kein einziges Mal vorgekommen, daß eine heilpädagogische Pflegestelle heilpädagogisches Pflegegeld erhalten hat, wenn das Kind nicht als heilpädagogischer Betreuungsfall eingestuft war. Natürlich muß vom Bedarf des Kindes ausgegangen werden! Aber der Bedarf eines traumatisierten, psychisch und hirnorganisch geschädigten Kindes aus einer vernachlässigenden, mißhandelnden und/oder mißbrauchenden Familie ist eben i.d.R. eine Pflegefamilie, die ihm dauerhafte, zuverlässige und liebevolle Bindungen anbieten kann. Grundvoraussetzung dafür ist Planungssicherheit (s. Malter). Eine Pflegemutter kann nicht ihren Beruf ganz oder teilweise aufgeben und in eine größere Wohnung wechseln, wenn sie alleweil mit Entzug ihres Honorars rechnen muß.

Die Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII bestimmt Inhalt, Umfang und Dauer der Hilfe auf der Grundlage des Bedarfs. Zuständig für die Hilfeplanung und die Kosten bleibt - wie bei anderen Hilfen auch - der Wohnbezirk der Eltern. Die Hilfe wird damit für den Standortbezirk der Pflegestelle nicht eine zusätzliche Last.

    Die daraus resultierenden erheblichen Belastungen für die Pflegeeltern und Pflegekinderdienste (s. Zwernemann und PfP) werden grob fahrlässig ignoriert. Noch ist § 86 Abs.6 SGB VIII, der aus guten Gründen die Zuständigkeit in dem Wohnbezirk der Pflegeeltern ansiedelt, geltendes Recht.

Die Hilfen sind damit zielbezogen, in Zeitabschnitte eingeteilt (also strukturiert) und bedarfsgerecht korrigierbar. Das bedeutet eine Qualifizierung des Hilfeprozesses und eine Verbesserung der Transparenz und der Situation für die Hilfesuchenden.

    Von der Abschaffung der Planungssicherheit eine Qualifizierung des Hilfeprozesses zu erwarten, geht schon an jeder Vernunft, erst recht an aller Erfahrung vorbei. Der renommierte »Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge« empfiehlt deshalb etwas gänzlich Anderes: “Gerade die qualifizierten Bemühungen der Pflegepersonen können im zeitlichen Verlauf dann aber zur – oft nur scheinbaren – Behebung der Beeinträchtigung führen, so daß die ’Anspruchsvoraussetzung’ damit eigentlich entfällt. Empfohlen wird, dennoch keinen Statuswechsel vorzunehmen: Zum einen, um einem erneuten Aufbrechen von Entwicklungsbeeinträchtigungen vorzubeugen, zum anderen, weil es den Pflegepersonen nicht zumutbar ist, für ihr erfolgreiches Handeln ’bestraft’ zu werden.“ (s. Deutscher Verein)

Der Rollenkonflikt der Pflegekinderdienste wird aufgelöst. Die Sozialpädagogischen Dienste des Jugendamtes der Herkunftsfamilie sind für Hilfeplanung und Bedarfsseite zuständig. Der Pflegekinderdienst des Pflegestellenjugendamtes (bzw. ein von ihm beauftragter Träger) sind für die Angebotsseite zuständig . Bisher ist der Pflegekinderdienst für beide Aufgaben zuständig. Daraus ergibt sich ein Funktionskonflikt.

    Der Rollenkonflikt der Pflegekinderdienste ist relativ leicht zu ertragen, wenn diese - wie es geboten und üblich ist - für das Kindeswohl Partei ergreifen. Wenn aber die Sozialpädagogischen Dienste, die ohnehin dazu tendieren, die Interessen der Herkunftseltern über Gebühr zu betonen, dann auch noch die Hilfeplankonferenzen organisieren, wird vom Vorrang des Kindeswohls nicht viel übrig bleiben.

Pflegeeltern sind Auftragnehmer und Vertragspartner im Sinne der Hilfeempfänger und der Hilfeplanung.

    Das gilt auch für jede Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII. Die Sonderstellung der Pflegefamilie nach § 33 liegt aber gerade darin, daß sie keiner Weisungsgebundenheit eines Dienstleistungsvertrages unterworfen ist, sondern eine private und autonome Lebensgemeinschaft bleibt, die allerdings gem. § 37 (2) „Anspruch auf Beratung und Unterstützung“ erheben kann.

Flexibilität durch bedarfsgerechte Förderung i.S. des erweiterten Förderbedarfs, der zudem regelmäßig präzise bestimmt wird und nicht nur einmal bestimmt wird und dann immer gilt. Die Fristen können in der Hilfeplanung auf der Grundlage des individuellen Entwicklungsfortschrittes festgelegt werden.

    Eine solche „Flexibilität“ ist das genaue Gegenteil von Planungssicherheit (s.o.).

Die Zahlen der Hilfen gem. §§ 33 SGB VIII sollen gesteigert werden, indem

  1. die Sätze für reguläre Pflegestellen erhöht werden.
  2. Außerdem erwarten wir durch die verbesserte Transparenz zukünftig mehr Anfragen an diese Hilfeform und glz. (weniger Anfragen nach Hilfen gem. § 34 SGB VIII), da die Hilfeempfänger nicht mehr befürchten müssen, daß die Kinder an die Pflegeeltern „verloren“ gehen.
  3. Hier wird die einseitige Parteinahme für die vernachlässigenden, mißhandelnden und mißbrauchenden Herkunftseltern gegen die traumatisierten Kinder offensichtlich. Nach deutschem Recht aber hat im Konfliktfall das Kindeswohl eindeutig Vorrang vor dem Elternrecht (s. Salgo). Die Rückkehroption darf also niemals gegen das Kindeswohl offen gehalten werden. Zur Hoffnung auf mehr Pflegestellenbewerber ist auf die Fachliteratur hinzuweisen, in der immer wieder betont wird, daß Jugendämter dann keine Acquisitionsprobleme haben, wenn sie die Pflegeeltern engagiert beraten und unterstützen und wenn diese sich auf die Verträge auf Dauer verlassen können (s. Malter). Pflegeeltern, die wegen der mäßig erhöhten Honorare ein Pflegekind aufnehmen wollen, haben keine Ahnung von den enormen Belastungen, die auf sie zukommen, und sollten gewarnt statt angeworben werden.

Altfälle sind gelegentlich davon betroffen, daß Pflegeeltern in Abhängigkeit der Leistungen geraten sind oder würden. Das war zwar bisher auch nicht vorgesehen, entspricht aber in einigen Fällen den Tatsachen. Hier werden nach Überprüfung beim fortbestehenden Bedarf die Beträge bis zur Höhe der bisherigen Sätze bis zum Ende der Hilfe bzw. bis zum Ende des erweiterten Bedarfes gezahlt.

    Die Diktion ist verräterisch: “Altfälle“ .... “in Abhängigkeit“ .... “in einigen Fällen“.  Die “Altfälle“ sind jene Pflegeeltern, die sich jahrelang unter erheblichen Opfern gegen geringes Entgelt für extrem schwierige Kinder engagiert haben. Würde man je von Heimerziehern sagen, daß sie “in Abhängigkeit der Leistungen geraten“ seien, wenn sie auf ihr Gehalt angewiesen sind? Der Vergleich ist passend, denn die Bezahlung der heilpädagogischen Pflegeeltern wird den Erziehergehältern analog berechnet. Ferner wird hier sonnenklar, was der Jugendsenator immer wieder vernebelt hat: geplant ist kein Bestandsschutz nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, sondern Überprüfungen nach Regeln, die es zu Beginn des Vertrages noch gar nicht gab, mit der unsicheren Aussicht auf einen befristeten Gnadenakt, abhängig von der Kassenlage der Jugendämter. Gegen solche krassen Rechtsbrüche werden die betroffenen Pflegeeltern - und das sind nicht nur “einige Fälle“ - mit Sicherheit vor Gericht gehen.

Härten sollen vermieden werden. Eine einzurichtende Begleitgruppe bestehend aus Mitarbeitern SenBJS und der Bezirksjugendämter aller Ebenen entwickeln Richtlinien zur Härtevermeidung in einzelnen Fällen.

    Hier avancieren die Böcke zu Gärtnern. Vertreter der Pflegeeltern sollen offenbar nicht an der Formulierung der Richtlinien mitwirken. Im besten Fall sind Vertreterinnen der Pflegekinderdienste zugegen. Dort treffen sie auf ihre Vorgesetzten und auf Senatsfunktionäre. Das ist dann wirklich ein schwer erträglicher Härtefall!

RA Soz.-Päd. grad. Gudrun Eberhard (Juni 2004)

 

 

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