FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Artikel / Jahrgang 2010

 

Sonderzuständigkeit für Pflegekinder
gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII

von Paula Zwernemann

 

Wieder einmal steht die Sonderzuständigkeit in der Pflegekinderhilfe und die ersatzlose Streichung des § 86.6 SGB VIII zur Diskussion.

Hierbei wird stets die Kostenfrage vorrangig gestellt. Es gilt jedoch die Lebenswirklichkeit des Kindes in den Vordergrund zu stellen. Die Kostenfrage ist zwischen den Ämtern zufriedenstellend zu lösen, indem beispielsweise wie in anderen Bereichen der Sozialhilfe ein Ausgleich geschaffen wird. Die fachlich kontinuierliche Zuständigkeit und Begleitung ist enorm wichtig, insbesondere bei der Hilfeplanung, der Besuchsregelung und auch bei Rückführungswünschen. Die Nähe zum Kind ist für fachliches Handeln und die Berücksichtigung des Kindeswohls von entscheidender Wichtigkeit. Für die fachliche Begleitung des Pflegeverhältnisses ist es wichtig, dass das Kind in seiner jeweiligen Entwicklungssituation beachtet wird und dies in der Fortschreibung des Hilfeplanprozesses seinen Niederschlag findet. Das lässt sich weder durch eine statische Festschreibung des ersten Hilfeplans noch durch Verträge, die zwischen Jugendamt und Pflegeeltern/Herkunftseltern abgeschlossen werden sollen, ersetzen. Ein Vertrag kann sich maximal auf die finanzielle Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses beziehen. Wenn es beispielsweise um die Ausgestaltung des Besuchskontaktes geht, so kann dies in einem ersten Hilfeplan nur ansatzweise beurteilt werden. Eine regelmäßige Anpassung an die Bedürfnisse des Kindes ist zu beachten.

Der Eindruck, dass ein Zuständigkeitswechsel gem. § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme.

Wenn das Ursprungsjugendamt zuständig bleibt, ist  Kontinuität für das Pflegekind und die Pflegeeltern gewährleistet. Wenn aber die Zuständigkeit mit den Herkunftseltern wandert, ist auch bei vertraglicher Absicherung des Pflegeverhältnisses ein Höchstmaß an Unsicherheit durch die hohe Mobilität der sorgeberechtigten Eltern gegeben und von einer Kontinuität in der Erziehung kann nicht mehr gesprochen werden.

Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. Sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Länderberichten wird belegt, dass die größte Belastung für alle Beteiligten die ersten zwei Jahre waren, in denen die Zuständigkeit an die sorgeberechtigten Eltern gekoppelt war.

Die Lebenswirklichkeit des Kindes ist bei einer Neuordnung der Zuständigkeitsregelung zu Grunde zu legen. Es ist zu berücksichtigen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat.

Bereits 2004 sollte der §  86.6 SGB VIII ersatzlos gestrichen werden. Im gemeinsamen Wirken ist es den Pflegeelternverbänden und den in der Pflegekinderhilfe tätigen Wissenschaftlern gelungen, die Streichung zu verhindern (s. BMFSFJ).

1. Ein kurzer Rückblick
Am 2. April 2004 wurde der Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt (Referatsleiter MR Prof. Dr. Dr. h.c. Wiesner, GZ 511221321). Auf Seite 23 ist unter Punkt 36 zu lesen: In § 86 wird der Absatz 6 aufgehoben.

Die Begründung des BMFSFJ zum Punkt 36 lautet:
„Die Sonderzuständigkeit in Abs. 6 für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege hat sich in der Praxis nicht bewährt. Sie führt zu häufigem Zuständigkeitswechsel und löst weitere Kostenerstattungsverfahren aus. Im Hinblick auf die unterschiedlichen fachlichen Konzepte der Pflegekindschaft in den einzelnen Jugendämtern sowie die örtlich unterschiedliche Bemessung des Pflegegeldes führt jeder Zuständigkeitswechsel zu Irritationen für die Pflegeeltern und das Pflegekind und belastet damit den Hilfeprozess. Den Regelungen der Praxis entsprechend wird diese Regelung aufgehoben.“

Pflegeelternverbände, die Pflegeelternschule Baden Württemberg e.V. sowie die Stiftung zum Wohl des Pflegekindes meldeten sofort ihren Widerstand gegen die ersatzlose Streichung des § 86 Abs.6 SGB VIII an. Die Stiftung zum Wohl des Pflegekindes sprach sich dafür aus, dass das Ursprungsjugendamt zuständig bleibt und wandte sich deshalb gegen die ersatzlose Streichung des § 86 Abs.6 SGB VIII. In der Stellungnahme vom 12. August 2004 schloss sich der Pfad Bundesverband dem Vorschlag der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes an, in dem es in der Stellungnahme heißt: „Die Verbände der Pflege- und Adoptivfamilien waren sich als Kompromiss daher einig, dass die günstigste Lösung für die Pflegefamilien und das Pflegekind die dauerhafte Zuständigkeit des Jugendamtes wäre, welches das Kind vermittelt hat. (…) Durch die dauerhafte Zuständigkeit des vermittelnden Jugendamtes würden eingegangene Standards erhalten und dem Pflegekind, der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie bleibende Sicherheit vermittelt werden“.

Als weiterer Vorschlag wurde in die Diskussion eingebracht:
„Für Kinder, die in Vollzeitpflege sind, ist für die Belange, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ (AGSP, Pflegeelternschule Baden Württemberg). Dies hätte an die Regelung vor Einführung des SGB VIII angeknüpft.

Falls diese Vorschläge nicht aufgegriffen werden würden, war die einhellige Meinung der Pflegeelternverbände, dass in diesem Falle die jetzt bestehende Regelung der Sonderzuständigkeit und der Übergang der Fallzuständigkeit nach zwei Jahren auf das Jugendamt, in dem die Pflegefamilie lebt, der gangbare Weg wäre. Eine Anbindung an die Herkunftseltern wurde wegen der hohen Mobilität dieser für ausgeschlossen gehalten. Eine Streichung des §86 Abs. 6 hätte die Anbindung der Zuständigkeit an die Herkunftseltern unmittelbar zur Folge.

Auf Proteste von vielen Pflegeeltern antwortete Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Wiesner im Mai 2004 (veröffentlicht in AGSP), dass die Sonderzuständigkeit für Pflegekinder zu Schwierigkeiten in der Kostenerstattungspflicht führen würde und er verweist auf die Schädlichkeit des Zuständigkeitswechsels für die Fälle, in denen beispielsweise Pflegekinder von Großstadtjugendämtern in die umliegenden Landkreise vermittelten werden und bei diesen nach zwei Jahren die Zuständigkeit an den Wohnort der Pflegeeltern wechselt. Er hat nicht beachtet, dass dies die Ausnahme ist und dass es gerade in den ersten zwei Jahren nach der Unterbringung eines Pflegekindes zu häufigem Zuständigkeitswechsel durch Umzüge der sorgeberechtigten Eltern kommt. Er verweist auf die Pflicht, mit den Herkunftseltern zusammen zu arbeiten. Er übersieht, dass Herkunftseltern gerade nach der Unterbringung ihres Kindes nicht selten in weit entfernte Städte verziehen und dass sie von dort bereits wieder weg gezogen sind, wenn die Akten beim Jugendamt des Wohnortes der Eltern angekommen sind. Er beachtet auch nicht, dass es um die Fallverantwortung für das Kind und um solch schwerwiegende Fragen wie die Besuchsgestaltung und Rückkehransprüche der Eltern geht. Die Pflegeelternverbände argumentierten, dass die Fallverantwortung nur eine Fachkraft übernehmen kann, die persönlichen Kontakt zum Kind hat.

Den Verbänden, engagierten Pflegeeltern und in der Pflegekinderhilfe tätigen Wissenschaftlern ist es gelungen, die Bundestagsabgeordneten für dieses Thema zu interessieren. Hier haben viele Bundestagsabgeordnete erstmals von der Problematik des Pflegekinderwesens erfahren und sich gegen die Streichung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ausgesprochen.

Die ersatzlose Streichung der Sonderzuständigkeit wäre ein Rückschritt hinter das bis 1990 geltende JWG und die jetzige Gesetzeslage.

In Übereinstimmung mit dem jetzt vorliegenden Forschungsbericht des DIJuF wurden im Jahr 2003 und 2004 die Schwierigkeiten in den ersten zwei Jahren nach der Unterbringung des Pflegekindes aufgezeigt, die durch die Mobilität der Herkunftsfamilie verursacht ist. Im Gegensatz dazu ist ein Wohnortwechsel der Pflegefamilie eher die Ausnahme.

Im Jahr 2003/2004 konnte deutlich gemacht werden, dass die ersatzlose Streichung der Sonderzuständigkeit für Pflegekinder keineswegs die beabsichtigte Kontinuität in der Erziehung des Kindes mit sich bringt sondern das Gegenteil bewirkt. Die Lebenswirklichkeit des Kindes mit seinen wechselnden Bedürfnissen wurde von den Pflegeelternorganisationen in den Mittelpunkt gestellt. Die daraus resultierende Forderung war, entweder die Dauerzuständigkeit des erstvermittelnden Jugendamtes zu beschließen oder die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 für Pflegekinder nicht zu verändern.

Im Jahr 2004 war vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. zu hören, dass es sich für die Abschaffung der Sonderzuständigkeit ausspricht und lediglich für Altfälle die Beibehaltung der Sonderzuständigkeit empfiehlt.

Trotz dieser Einschätzung konnte in der öffentlichen Debatte und dem Gesetzgebungsverfahren der Erhalt der Sonderzuständigkeit für Pflegekinder erreicht werden.

2. Der vorliegende Forschungsbericht des DIJuF über die Sonderzuständigkeit in der Pflegekinderhilfe nach § 86.6 SGB VIII
Mit dem Praxisforschungsprojekt des DIJuF, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegeben wurde, sollten erneut Vorschläge für eine Neuregelung der Sonderzuständigkeit für Pflegekinder gem. § 86 Abs. 6 entwickelt werden.

Obwohl das Forschungsprojekt in seiner Ausrichtung gezielt nach den Schwierigkeiten bei der Anwendung der §§ 86 ff. SGB VIII gefragt hat und von einer Neuregelung sprach, brachten fast die Hälfte der Befragten Sachverhalte vor, die für den Erhalt der aktuellen Fassung des Gesetzes sprechen. Grundsätzlich hieß es bei den Interviewten, die das Gesetz seit Jahren kennen, dass sich die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die meisten Fälle in der Praxis bewährt hat. Sie sagten aus, dass diese Regelung aufgrund der gesammelten Erfahrung gut handhabbar sei (S. 21, 22) unter der Voraussetzung, dass der Jugendamtsmitarbeiter über die notwendige Erfahrung verfügt oder durch Schulung die Problematik bearbeitet hat.

Die Ergebnisse beruhen auf Gesprächen in sieben Jugendämtern mit Beschäftigten der Wirtschaftlichen Erziehungshilfe, mit Fachkräften der Sozialdienste, mit der Leitungsebene der Jugendämter, mit Mitarbeitern freier Träger (Heime, Erziehungsberatungsstellen, Sozialpädagogischer Familienhilfe, Pflegestellen und Vormündern) sowie mit Hilfeempfängern.

Mit spezialisierten Pflegekinderdiensten sind keine Gespräche vermerkt.

Im Rahmen der rechtsvergleichenden Untersuchung wurden drei Diplomarbeiten an Studierende der Sozialen Arbeit vergeben, die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in England, Österreich (Tirol) und in der Schweiz (Kanton Zürich) untersuchen.

Zwei Interviewpartner wurden in einer Großstadt und in einer kreisangehörigen Stadt mit ca. 20.000 Einwohnern ausgewählt, um die unterschiedlichen Bedürfnisse einer Großstadt mit einem ländlichen Raum zu vergleichen.

Es wurde der Frage nachgegangen, wann sich die jetzige Regelung der örtlichen Zuständigkeit bewährt hat und in welchen Zusammenhängen sie Schwierigkeiten bereitet. Die Sichtweise der Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und des Sozialen Dienstes hatte für die unterschiedlichen Berufsgruppen ein unterschiedliches Gewicht.

Die Anbindung der Zuständigkeit an die Eltern wurde dort befürwortet, wo eine klare Rückkehroption besteht.

Es wird betont, dass es für die Pflegefamilie ein Gewinn ist, wenn die örtliche Zuständigkeit am Wohnort der Pflegeeltern ist. Damit kehre für die Pflegefamilie eine gewisse Kontinuität ein und der Kontakt vor Ort sei möglich (S. 22).

Eine Aussage eines Jugendamtsmitarbeiters wird zitiert, dass es für die Pflegeeltern eine Sicherheit ist, wenn das Jugendamt an ihrem Wohnort fallzuständig ist, zumal manche

Pflegeeltern in den ersten zwei Jahren mehrere Zuständigkeitswechsel mitgemacht haben. Insgesamt konnte festgestellt werden, dass sich die aktuelle Regelung der örtlichen Zuständigkeit bewährt hat (S. 22,23).

Die Schwierigkeiten im Umgang mit der jetzigen Regelung wurden ebenfalls aufgezeigt.

Durch die Komplexität und Vielschichtigkeit eines Hilfefalles aufgrund mehrfacher Umzüge der sorgeberechtigten Elternteile, mehrerer Kinder von verschiedenen Vätern und wechselnden Sorgerechtsregelungen, sprachen die Befragten von schwierigen Situationen in den ersten zwei Jahren nach der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie (S. 24).

Nach Aussagen der Interviewten wurden die meisten Fälle als unproblematisch eingestuft. Die Einschätzung geht dahin, dass das Jugendamtspersonal keine hohe Zahl an schwierigen Fällen durch Unklarheit oder Zuständigkeitswechsel hat, sondern durchgehend von einer verhältnismäßig geringen Zahl - im Vergleich zur Gesamtzahl - der Hilfefälle spricht. Die wenigen Fälle, die Schwierigkeiten bereiten, bedeuteten jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes der sorgeberechtigten Eltern kann in der Praxis Schwierigkeiten bei der Kostenfrage und in den ersten zwei Jahren machen (S.27, 28).

Eine besondere Schwierigkeit bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes kann die Mobilität des sorgeberechtigten Elternteils sein. Der Umzugsgrund sei oft das Kennenlernen eines neuen Partners und die Schwelle, den Wohnort zu wechseln, sei allgemein sehr niedrig. Ein weiteres Motiv der Eltern sei die „Flucht“ vor den Jugendämtern, um sich den Anforderungen zu entziehen. Manche Eltern würden auch umziehen, um sich der Staatsgewalt zu entziehen.

Im Forschungsbericht wird hervorgehoben, dass Mitarbeiter mit langjähriger Erfahrung oder Schulungen in der Handhabung des SGB VIII keine oder wenige Probleme mit der Regelung der örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung haben und zumeist auch keine radikale Vereinfachung wünschen. So werden grundlegende Kürzungen bei den Paragrafen von denjenigen gefordert, die schnell an die Grenzen bei der Auslegung des Gesetzes kommen (S. 52).

Schwierigkeiten bei der Fallübergabe
In der Praxis gestaltet sich laut Forschungsbericht die Fallübergabe oft schwierig, da die Jugendämter Akten oft unvollständig verschicken, Hilfepläne nicht nachvollziehbar sind oder es Streitigkeiten wegen der Zuständigkeit zwischen den Jugendämtern gibt. Ein interviewter Sozialpädagoge beklagte, dass er das Ausdünnen der Akten über mehrere Wechsel des Hilfefalles zwischen den Jugendämtern beobachten kann. Die Zahl der Unterlagen würde bei einem Wechsel nicht zunehmen, sondern abnehmen. Dies habe zur Folge, dass es immer schwieriger werde, die Hilfegeschichte nachzuvollziehen (S. 32).

Gelegentlich könnte es auch einen Konflikt zwischen den Jugendämtern geben, wenn über die Feststellung, ob das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist oder nicht, gestritten würde. Diese Streitfälle kosteten Arbeitszeit auf Seiten von beiden Jugendämtern.

Schwierigkeiten werden bei mangelnder Zusammenarbeit zwischen dem Sozialen Dienst und der Wirtschaftlichen Erziehungshilfe sowie bei einer hohen Personalfluktuation aufgezeigt. Die Arbeitsüberlastung der Mitarbeiter mit zu hohen Fallzahlen wird als Fehlerquelle genannt. Die geringe Vertrautheit mit dem Gesetz kann ebenfalls zu Schwierigkeiten führen.

Der Forschungsbericht stellt fest, dass durch die Fallübergabe Informations-, Vertrauens- und Betreuungsverluste entstehen.

Ein persönliches Übergabegespräch zwischen den Mitarbeitern der beiden Jugendämter wird als hilfreich erlebt. Beklagt wird, dass dies meist nicht möglich ist, wenn zwischen den beiden Jugendämtern ein großer räumlicher Abstand besteht. Der Informationsverlust im Hilfeverlauf wird als Problem erkannt. Dies gilt vor allen Dingen für den pädagogischen Prozess.

Es wird festgestellt, dass die räumliche Entfernung zum Kind (in den ersten zwei Jahren) Mitarbeiter der Sozialen Dienste in die Situation bringt, dass sie Entscheidungen für den Hilfsadressaten ohne genaue Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort (beim Kind oder Jugendlichen) abgeben müssten.

Im Gegensatz zu den positiven Bewertungen der Befragten über die jetzt geltende Regelung der örtlichen Zuständigkeit im pädagogischen Bereich sehen weitaus weniger Befragte die jetzige Kostenregelung als gut an. Bei den Schwierigkeiten in den Kostenerstattungsfällen werden die § 89a, 89c, 89b und seltener 89e SGB VIII genannt. Der § 86 Abs. 6 SGB VIII wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt (S. 62).

Als tatsächliche Schwierigkeit nennt der Bericht

  • räumliche Mobilität der Hilfsadressaten (sorgeberechtigte Eltern),
  • Unterschiede in der Art und Höhe der Leistungen,
  • unvollständige Angaben zu Hilfefällen.

Die Suche nach dem neuen Wohnort und dem gewöhnlichen Aufenthalt der sorgeberechtigten Eltern wird immer wieder als große Schwierigkeit genannt, weil sie nicht selten nach Ermittlung des Wohnortes dort schon nicht mehr wohnen.

Das Für und Wider zu einzelnen Alternativmodellen im Forschungsbericht

Statische Zuständigkeit
Dieses Modell ist klar und erspart die Prüfung des wechselnden gewöhnlichen
Aufenthaltes. Die Großstädte meldeten dagegen Bedenken an, weil Hilfefälle, die in großen Städten als Durchgangsstation beginnen, zu dauerhaften Kostenbelastungen führen würden. Aus sozialpädagogischer Sicht äußerten die Befragten, dass das fallführende Jugendamt die Nähe zum Kind haben muss. Bei räumlicher Distanz wird bemängelt, dass der Soziale Dienst die Situation des Kindes nicht einschätzen kann und wenig Möglichkeit hat, zum Kinderschutz tätig zu werden (S. 75).

Finanzielle Belastungen der großen Städte bei einem statischen Verbleib der Fallzuständigkeit beim vermittelnden Jugendamt ohne Kostenausgleich für den Beratungs- und Betreuungsaufwand für die Pflegefamilie wird genannt, aber auch der Vorteil, dass es die ganze Hin- und Herschieberei zwischen den Jugendämtern nicht mehr gäbe.

Mitarbeiter der Sozialen Dienste sehen in einer Zuständigkeit des vermittelnden Jugendamtes die Basis für Kontinuität im Betreuungsverhältnis, welche Grundlage von Vertrauen ist. Die Befragten weisen auf den Informationsverlust hin, der bei wechselnder Zuständigkeit entsteht, wie dies bei der ersatzlosen Streichung des § 86 Abs. 6 wäre, und sagen aus, dass der Mitarbeiter des vermittelnden Jugendamtes die ganze Geschichte kennen und beurteilen kann (S. 76). Eine Befragte sagte: „(es) würde Vieles uns erleichtern, wenn wir einfach nicht immer dieses ewige Hin- und Herziehen mitberücksichtigen müssten, wenn die da bliebe, a) kennt man das Kind, b) man kennt die Familie, man weiß, die Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, die hat man selbst mitgetragen, man kennt diese Gesamtsituation, wie sich das alles so entwickelt hat, da hat man keine Lücken dazwischen, als wenn man von außerhalb Kinder wieder herkriegt, bis ich da (reingehe), da klafft eine Lücke, da gibt es so viele Dinge, die muss ich einfach glauben, die mir übermittelt werden, und die kann ich nicht mehr nachprüfen, die sind weg (S. 77).

Die Anbindung an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Kindes
Als weitere Alternative wird im Forschungsbericht die Anbindung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes diskutiert. Diese Regelung würde an das JWG anknüpfen.

Als Gegenargument wurde genannt, dass dann Jugendämter geneigt sein könnten, Kinder in anderen Kommunen unterzubringen und selbst keine neuen Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellen, weil mit dem Wechsel der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes auf diesem Weg Geld eingespart werden könnte. Eine Befragte äußerte sich so, dass dort, wo die Hilfe beginnt, auch die Zuständigkeit bleiben sollte, weil sonst Jugendämter in die Versuchung kommen könnten, Kinder abzuschieben (S. 77).

Für die Anbindung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes spricht, dass „man immer weiß, wo der ist, während bei den Eltern erfährt man das unter Umständen erst hinterher“ (S. 78). Als zweites Argument für die Anbindung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes wird von den Sozialen Diensten die Nähe zum Kind genannt, die für den Hilfeverlauf von großer Wichtigkeit ist.

Ausweitung des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf Heime
Einige Befragte schlagen als Neuregelung die Ausweitung der Sonderzuständigkeit für Pflegekinder gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII auf Kinder und Jugendliche in Heimen vor.

Wenn abzusehen ist, dass das Kind auf Dauer in einem Heim bleibt, so wünschen sich diese Mitarbeiter des Jugendamtes die gleiche Anbindung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, wie das in der Vollzeitpflege der Fall ist. Für die Ausweitung auf stationäre Einrichtungen spreche vor allem der Umstand, dass es Kinder und Jugendliche gäbe, bei denen von keiner Rückkehroption auszugehen sei. In solchen Fällen könne der Wechsel der Fallzuständigkeit mit dem Aufenthaltsort der sorgeberechtigten Eltern, die sich nicht um das Kind kümmern, eine weitere Erschwernis für das Kind sein, weil damit auch der vertraute Sozialarbeiter wechsle.

Ein Interviewter sagt: „(Was) ich jetzt bei dem § 86 Abs. 6 ganz gut finde …, wenn jetzt ein Kind zwei Jahre in der Pflegestelle ist und der Verbleib auf Dauer zu erwarten ist, dann bleibt ein Jugendamt zuständig, weil dann ist es egal, wie oft die Mutter umzieht, das eine Jugendamt bleibt zuständig. Die Pflegestelle hat einen Ansprechpartner und die Akte wird nicht immer hin- und hergeschoben und das ist, find ich, eine Superregelung, muss ich sagen, und das wäre schön, wenn es so was beim Heim auch geben würde“ (S. 79).

Solange die reale Rückkehrmöglichkeit zu den Eltern besteht, mache die Anbindung an die Eltern auch Sinn, aber wo diese Option nicht mehr besteht, wird die jetzt geltende Regelung für Pflegekinder auch für Heimkinder empfohlen.

50 km Klausel
Die Mehrzahl der Befragten gibt an, dass die meisten Hilfefälle aus den benachbarten Jugendämtern kommen oder nach dort abwandern. Der Vorschlag wurde geäußert, dass die Zuständigkeit nicht bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes mitwandern müsste, sondern eine gewisse räumliche Nähe ausschlaggebend sein könnte. Zu diesem Punkt sind jedoch im gleichen Jugendamt sehr unterschiedliche Bewertungen vorhanden, so dass dieses Thema nicht weiter ausgeführt wurde.

Wünsche und Anregungen der Befragten zu Neuregelungen
a) Die Forderung nach mehr Eindeutigkeit und die Klärung von Begrifflichkeiten ist ein Wunsch der Befragten.

b) Als Vereinfachung wird die Erstzuständigkeit, wo der Fall ankommt, angesehen

c) Der gewöhnliche Aufenthalt sollte sich an den Elternteil anknüpfen, wo das Kind vorher wohnte.

d) Andere Befragte sehen eine Möglichkeit zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Jugendämtern, indem man die anfallenden Kosten auf die Bundesebene verteile. Wenn es gelänge, die Jugendhilfe auf eine ganz andere Finanzierung zu stellen, gäbe es auch weniger Reibungspunkte.

e) Einige Befragte sprachen sich für die Streichung des § 86 Abs.6 SGB VIII aus, weil dies aus Sicht der Eltern sinnvoller sei. Einige Befragte sehen in der Elternarbeit den Schwerpunkt, weil das neue Jugendhilferecht im Fokus die ganze Familie habe, während ein anderer Befragter die Forderung aufstellte, dass Eltern, die sich längere Zeit nicht um ihr Kind kümmern, das Sorgerecht entzogen werden sollte und dieses den Pflegeeltern übertragen werden sollte.

f) Einige Befragte sprachen sich für die komplette Fallabgabe auch in Kostenhinsicht nach zwei Jahren aus, dann wären keine zwei Jugendämter auch in Kostenhinsicht mit dem gleichen Fall beschäftigt.

g) Aus sozialpädagogischer Sicht kommt der Wunsch nach rechtlicher Stärkung der Pflegeeltern.

h) Aus der Perspektive der Befragten (S. 85) führt die Anbindung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern in der Praxis zu Zuständigkeitsproblemen. Wenn Eltern z.B. weit weg ziehen, also wegziehen vom Kind, passt die Anbindung an die Eltern nicht mehr.

i) Schließlich sind nicht alle Befragten der Meinung, dass es einer Neuregelung bedarf. Es wird der Wunsch geäußert, dass man Bewährtes nicht ändert. Details könnten verbessert werden, jedoch sollte man die bisherige Regelung eher bestehen lassen.

Schlussfolgerungen des Forschungsteams

Das Ziel der Studie war die Analyse und eine Herausarbeitung von alltäglichen Umgangsweisen der verschiedenen Jugendämter mit den §§ 86 bis 89h SGB VIII.

Als Ergebnis der Studie wurde aufgezeichnet:

1. Es wurden Unterschiede zwischen Jugendämtern in Großstädten und im ländlichen Raum festgestellt. In Großstädten gibt es mehr Inobhutnahmen (Jugendliche auf Trebe, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) wie in ländlichen Räumen.

2. Großstädtische Jugendämter bringen Pflegekinder in Ermangelung eigener Pflegefamilien oft in den umliegenden Landkreisen unter. Hier führt dies nach zwei Jahren zu einem Wechsel der Zuständigkeit.

3. Nur in großstädtischen Jugendämtern konnten die Interviewer spezielle Fachkräfte für Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung finden.

4. In den Interviews wurde deutlich, dass die gemachten Erfahrungen die Vertrautheit mit dem Gesetz erhöhen und die Fähigkeit im Umgang mit den Zuständigkeitsfragen verbessern. Die erfahrenen und geschulten Kräfte schätzen die Schwierigkeiten mit der örtlichen Zuständigkeit eher gering ein.

5. Der Anteil der schwierigen Hilfefälle im Vergleich zur Gesamtzahl wird eher als gering eingeschätzt.

6. Der Anteil von schwierigen Klärungen bei der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung ist bei Unterbringung in Heimen deutlich höher als bei anderen Hilfefällen im Pflegekinderwesen.

7. Großstädtische Jugendämter sind häufiger an Klageverfahren beteiligt als ländliche Jugendämter.

8. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes (bei sorgeberechtigten Eltern) wird als Problem angesehen.

9. Die Großstädte haben durch häufigere Inobhutnahmen häufiger schwierige Kostenerstattungsfälle.

Die im Forschungsbericht verwerteten Diplomarbeiten aus der Schweiz, England und Österreich

Länderbericht Schweiz /Kanton Zürich (Lars Blümel)

Es gibt in der Schweiz in der Jugendhilfe keine Bundesgesetze.

Im Kanton Zürich ist für die persönliche und wirtschaftliche Hilfe die Gemeinde zuständig, in dem der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist der Wohnsitz seines gesetzlichen Vertreters.

Die ursprünglich örtlich zuständige Gemeinde ist und bleibt für die Kosten zuständig, auch wenn die Eltern umziehen. Durch die statische Zuständigkeit für die Kosten entstehen keine Kostenerstattungsansprüche. Es gibt vom Kanton einen Kostenausgleich.

Entscheidend ist, dass die fachliche und finanzielle Zuständigkeit getrennt sind und der Kanton die Wohngemeinde unterstützt.

Die persönliche Hilfe für das Kind ist flexibel und richtet sich nach, für die Unterbringung wichtigen, fachlich-pädagogischen Kriterien. Für die Kosten ist die ursprünglich zuständige Unterbringungsbehörde statisch zuständig.  Für die fachliche Verantwortung für das Kind besteht eine dynamische Zuständigkeit. Umzüge der sorgeberechtigten Eltern haben, nach der Fremdunterbringung, keinen Einfluss auf die Fallzuständigkeit. Die Erst-Zuständigkeit bleibt generell bei der vermittelnden Behörde. Die Kostenerstattung ist generell statisch bei der vermittelnden Behörde, die Fallverantwortung für den pädagogischen Bereich, bei Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, kann nach fachlichen Gesichtspunkten wechseln.

Länderbericht England (Daniel Hug)

Die Frage der Zuständigkeit wird auch in England wie in Deutschland auf den gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalt abgestellt. Erfolgt in England die Hilfeleistung freiwillig, so ist der tatsächliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich. Der tatsächliche Aufenthalt ist eindeutig festzustellen, der gewöhnliche Aufenthalt eher unpräzise.

Wird die Hilfeleistung vom Gericht angeordnet, so bestimmt das Gericht die zuständige Jugendbehörde. Wenn die Hilfeleistung jedoch durch Umzug des Kindes in einen anderen Bezirk erfolgt und dort die Hilfe besser durchgeführt werden kann, so können die Jugendbehörden über die Fallübergabe zu einer Einigung kommen. Ein finanzieller Ausgleich aus der Staatskasse erfolgt.

Der Autor der Diplomarbeit kommt zum Schluss, dass in England die Zuständigkeit einfacher zu klären ist als in Deutschland. Er sieht die Regeln in England nicht so starr wie in Deutschland und die Jugendbehörden hätten einen größeren Handlungsspielraum.

Länderbericht Österreich ( Linda Piele)

Die öffentliche Jugendhilfe wird in Österreich auf die Länder übertragen. Die Diplomarbeit handelt vom Land Tirol.

Die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Betroffenen. Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung sowie für die Vermittlung von Pflegeplätzen und der Annahme an Kindes Statt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Während sich die örtliche Zuständigkeit im deutschen Recht primär nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der sorgeberechtigten Eltern richtet, bezieht sich im Tiroler Recht die örtliche Zuständigkeitszuweisung der Bezirksverwaltungsbehörde für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen (S. 23). Fehlt der gewöhnliche Aufenthalt, greift das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz auf den schlichten, d. h. tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeadressaten zurück (S. 28).

Diese Regelung ist klar und einfach zu handhaben, weil keine Differenzierung nach Sorgerecht, letztem gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil, die die Zuständigkeitsklärung bei getrennt lebenden Eltern kompliziert, machen. Im Tiroler JWG ist von Kostenersatz keine Rede, denn das Tiroler Ausführungsgesetz hat sich für ein Fondsystem entschieden, in den alle Gemeinden zu gleichen Teilen einzahlen und somit Vorschriften zur Kostenerstattung unnötig werden.

Die Autorin der Diplomarbeit stellt fest:

“Im Gegensatz zur primären Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern im deutschen Recht steht die Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Tiroler Recht. Diese Regelung sichert die Hilfenähe zum Kind und setzt das Kind in den Mittelpunkt des Handelns“.

Fazit

1. Obwohl das Forschungsprojekt gezielt nach den Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gefragt hat und von einer Neuregelung sprach, brachten fast die Hälfte der Befragten Sachverhalte vor, die für den Erhalt der aktuellen Fassung des Gesetzes sprechen.

2. Heimkinder, die keine persönliche Beziehung zu den leiblichen Eltern haben, dürfen nicht noch zusätzlich durch dauernde Wechsel in der Zuständigkeit ihrer Jugendämter belastet werden. Dieser Gedanke ist an mehreren Stellen in den Studien deutlich geworden. Deshalb ist es logisch, dass die Zuständigkeit für Kinder, die dauerhaft fremduntergebracht werden, an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen gekoppelt ist. Dieses würde tatsächlich die Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII überflüssig machen, weil die Vorteile allen fremduntergebrachten Kindern zu Gute kämen.

3. Die hohe Mobilität der Herkunftseltern wurde in der Studie und in der Praxis festgestellt. Die Ankoppelung der Zuständigkeit stellt für alle fremduntergebrachten Kinder eine schwere Belastung dar. Daraus resultiert die Belastung der Mitarbeiter der Jugendämter. Diese Tatsache wurde sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Diplomarbeiten über den Vergleich der Zuständigkeiten zwischen Deutschland, England, Tirol (Österreich) und der Schweiz bestätigt. Die Anbindung an die Herkunftseltern, wie es die ersatzlose Streichung beinhalten würde, wird in keinem Bericht vertreten. Lediglich in einem Bericht ( Tirol ) wurde behauptet, dass das Jugendhilferecht beinhalten würde, dass Pflegekinder generell nur auf Zeit untergebracht würden und, ohne die kindliche Zeitperspektive in den §§ 33 bis 37 SGB VIII zu beachten, ein Paradigmenwechsel vom JWG zum SGB VIII stattgefunden habe. Hier stehen die leiblichen Eltern und nicht das Kind im Mittelpunkt der Überlegungen. Dass dies in der Praxis und in der Theorie eine überholte Theorie ist, kann nachgewiesen werden und dies wird auch in dem Forschungsbericht des DIJuF deutlich.

4. In den Forschungsberichten ist nachgewiesen, was zuvor in der Praxis und in den Stellungnahmen der Pflegeelternverbände im Jahre 2004 verdeutlicht wurde und schließlich zum Erfolg bei der Gesetzgebung geführt hat, dass die räumliche Nähe zwischen Kind und örtlichem Jugendamt aus fachlicher Sicht unumgänglich ist. Nur so können kindgerechte Lösungen bei Besuchskontakten, bei Rückführungsabsichten und anderen am Kind orientierten Problemen, gefunden werden.

Hier ist das schweizerische Modell beachtenswert.

Die kostenmäßige Zuständigkeit ist an das Jugendamt angekoppelt, bei dem das Kind bei der Vermittlung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser gewöhnliche Aufenthalt ist an die sorgeberechtigten Eltern angekoppelt. Wenn diese jedoch umziehen – und das kann so oft sein wie es den Eltern beliebt – bleibt das vermittelnde Jugendamt für die Kosten zuständig. Es können sich jedoch Umstände aus Sicht des Kindes ergeben, dass die fachliche Zuständigkeit für die Hilfeplanung an den Wohnort des Kindes abgegeben werden, was die Regel ist.

5. Zentrale Forderung der Pflegeelternverbände ist die Anbindung an die Zuständigkeit des Kindes.

6. Der Finanzausgleich ist in Zeiten des JWG bei Heimunterbringungen über das Landesjugendamt erfolgt. Ein sinnvoller Finanzausgleich kann auch über den Soziallastenausgleich, wie bei der Sozialhilfe über den Finanzausgleich der Länder, erfolgen.

7. Was für die Pflegeelternverbände unannehmbar ist, ist das Streichen der Sonderzuständigkeit für Pflegekinder nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und die Anbindung der Fallzuständigkeit an die Herkunftseltern. Die Anbindung der Fallzuständigkeit an den Minderjährigen ist eine Forderung für die Kinder, die fremduntergebracht werden müssen, aber auch für die Mitarbeiter der Jugendämter, eine Notwendigkeit.

8. Zu bedenken ist, dass der Forschungsbericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Mitarbeiter, die erfahren sind oder sich fortgebildet haben, mit der Anwendung des § 86 Abs. 6 keine Schwierigkeiten haben, wohl jedoch jene, die beides nicht haben. Dies dürfte auch für jeden Laien nachvollziehbar sein. Wenn die Anbindung der Fallzuständigkeit an den Minderjährigen nicht erfolgsversprechend ist, so muss mit Nachdruck gefordert werden, dass die bisherige Lösung beibehalten wird.

 

[AGSP] [Aufgaben / Mitarbeiter] [Aktivitäten] [Veröffentlichungen] [Suchhilfen] [FORUM] [Magazin] [JG 2011 +] [JG 2010] [JG 2009] [JG 2008] [JG 2007] [JG 2006] [JG 2005] [JG 2004] [JG 2003] [JG 2002] [JG 2001] [JG 2000] [Sachgebiete] [Intern] [Buchbestellung] [Kontakte] [Impressum]

[Haftungsausschluss]

[Buchempfehlungen] [zu den Jahrgängen]

Google
  Web www.agsp.de   

 

 

 

 

 

simyo - Einfach mobil telefonieren!

 


 

Google
Web www.agsp.de

 

Anzeigen

 

 

 

 


www.ink-paradies.de  -  Einfach preiswert drucken