Daß der 1. Band dieser neuen Jahrbuchreihe gleich so erfolgreich war, daß nun eine Neuauflage erforderlich wurde, hat mehrere gute Gründe:
- Im Mittelpunkt steht das traumatisierte Kind, also eine Problematik, deren tiefgreifende psychopathologische Bedeutung in Forschung und Praxis immer deutlicher erkannt wird.
- Die Auswahl der Autoren repräsentiert vertikal die verschiedenen betroffenen Ebenen: ein herangewachsenes Pflegekind, Pflegeeltern, beratende Sozialpraktiker, forschende Wissenschaftler und horizontal die verschiedenen damit befaßten Disziplinen: Sozialpädagogen, Psychologen, Psychotherapeuten, Ärzte und Juristen.
- Es werden alle Erkenntnisinteressen problemorientierter Praxis behandelt: Erscheinungsbild , Ursachen, Folgen und Behandlung frühkindlicher Traumatisierungen.
- Der Band enthält keine zufällige, mühselig geordnete Ansammlung einschlägiger Beiträge, sondern folgt einer sachgerechten Logik.
Es beginnt mit dem Beitrag eines ehemaligen Pflegekindes (Anne Lehmann), das aus seiner Pflegefamilie herausgerissen wurde und später zurückkehren durfte, aber bis in die Gegenwart unter den dadurch erzeugten Ängsten leidet.
Die folgenden Beiträge können hier nicht ausgewertet, aber immerhin genannt werden:
- Jörg M. Fegert
Die Auswirkungen traumatischer Erfahrungen in der Vorgeschichte von Pflegekindern
- Arnim Westermann
Zur psychologischen Diagnostik der Kindesmißhandlung: Über die Todesangst des mißhandelten Kindes
- Monika Nienstedt
Zur Verarbeitung traumatischer Erfahrungen: Einfühlendes Verstehen im Umgang mit Anpassung, Übertragung und Regression
- Hermann Scheuerer-Englisch
Auswirkungen traumatischer Erfahrungen auf das Bindungs- und Beziehungsverhalten
- Ludwig ]anus
Auswirkungen pränataler Traumata
- Hermann Löser
Kinder alkoholtrinkender Mütter - Folgen, Pflege und Erfahrungen zur Hilfe
- Annette Tenhumberg / Maria Michelbrink
Vermittlung traumatisierter Kinder in Pflegefamilien
- Heinzjürgen Ertmer
Begleitung und Beratung traumatisierter Pflegekinder oder ein Plädoyer für die rückhaltlose Annahme von vernachlässigten, mißbrauchten und mißhandelten Kindern in Ersatzfamilien
- Elisabeth Garbe-Lehmann
Aus traumatisierten Kindern werden irgendwann einmal Erwachsene ...! - Leben mit traumatisierten Kindern -
- Wolfgang Raack
Interdisziplinäre Zusammenarbeit bei Vernachlässigung, Mißhandlung und Mißbrauch von Kindern
- Stefan Heilmann / Ludwig Salgo
Kindesmißhandlung und Recht - Bestandsaufnahme und Perspektiven
- Wolfgang Behr
Kinder in Bereitschaftspflege - Einige Überlegungen und Ideen -
- Jürgen Blandow
Pflegekinderarbeit in der Hand Freier Träger - Chancen und Handicaps
- Marion Damerius
Cinderella - "Pflegepersonen im Angestelltenverhältnis" Ein internationales Modellprojekt im Bereich des Pflegekinderwesens unter Beteiligung Mecklenburg-Vorpommerns
- Barbara Heinemann-Milde
Gedanken zur Tendenz der Auflösung von Pflegekinderdiensten und deren Zuordnung zum Allgemeinen Sozialen Dienst
- Heide Küpper
PFAD - Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V.
- Gertrude Lercher
Familienbegleitende Pflegeplatzunterbringung (fPU) Konzept und Erfahrungen aus der praktischen Arbeit
Der letzte Beitrag von Arnim Westermann ist die politische Konsequenz aus allen vorangegangenen: der Entwurf eines Kinderschutzgesetzes, der so sorgfältig durchdacht und als Plattform für gemeinsame sozialpolitische Anstrengungen so wichtig ist, daß er hier vollständig wiedergegeben werden soll:
§ 1 (Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Ziel des Kinder-Schutz-Gesetzes (KSG) ist es, das Kind vor Gefahren und Verletzungen zu schützen, die seine körperliche und seelische Entwicklung soweit beeinträchtigen, daß eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung weitreichend in Frage gestellt ist.
(2) Das Kindeswohl ist insbesondere dann gefährdet, wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern beeinträchtigt ist: (a) bei bestehender Alkohol- und Drogenabhängigkeit, (b) bei schweren Persönlichkeitsstörungen oder psychotischen Erkrankungen, (c) bei Eltern, die in ihrer geistig seelischen Entwicklung soweit behindert sind, daß sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, (d) bei Eltern, die mit Suizid drohen, einander mit Mord und Totschlag drohen oder entsprechend diesen Drohungen handeln.
(3) Beim Vorliegen des begründeten Verdachts der Vernachlässigung, Mißhandlung oder sexuellem Mißbrauch aufgrund körperlicher Symptome (wie Hämatome, Knochenbrüche) oder seelischer Symptome (wie ausgeprägter Retardierung der psychischen Entwicklung, Einschränkungen der Ich-Entwicklung oder schwerwiegenden Beziehungs- und Verhaltensstörungen) sind die familialen Sozialisationsbedingungen durch das Jugendamt zu untersuchen, u.U. durch Einschaltung von Experten (Kinderarzt, Gerichtsmedizinern, Kinderpsychologen).
(4) Wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint, ist das Jugendamt zur Hilfe für die Eltern nach dem KJHG verpflichtet, und das Wächteramt des Staates gebietet, zum Schutz des Kindes tätig zu werden.
§ 2 (Verletzung des Kindeswohls)
(1) Von einer Verletzung des Kindeswohls ist dann auszugehen, wenn das Kind bei den Eltern vernachlässigt, mißhandelt oder sexuell mißbraucht wird.
(2) Um eine Vernachlässigung des Kindes handelt es sich, wenn das Kind in Abhängigkeit von seinem Alter und seiner Entwicklung von den Eltern (a) längere Zeit allein gelassen und dadurch panischen Ängsten ausgesetzt wird, (b) ohne Nahrung und Schutz vor Gefahren allein in einem Raum oder einer Wohnung eingesperrt wird, (c) vor schwerwiegenden Gefahren für seine Gesundheit nicht von den Eltern geschützt wird.
(3) Um eine Kindesmißhandlung handelt es sich, wenn das Kind von den Eltern (a) durch Schläge, Hinwerfen oder Schütteln, (b) durch grobe, verletzende Strafen, (c) durch Drohungen, es aus dem Fenster zu werfen oder es umzubringen, einer existentiellen Gefährdung ausgeliefert wird, der es aufgrund seiner Abhängigkeit von den Eltern nicht entkommen kann.
(4) Um sexuellen Mißbrauch durch die Eltern handelt es sich, wenn das Kind zu oral-sexuellen oder genitalen Kontakten gezwungen oder zu manipulativen sexuellen Handlungen genötigt oder ihnen ausgesetzt wird. Eine Verletzung sexueller Selbstbestimmung liegt auch dann vor, wenn das Kind zu pornographischen Zwecken fotografiert oder gefilmt wird.
§ 3 (Entzug des Sorgerechts)
(1) Wenn ein Kind von den Eltern vernachlässigt, mißhandelt oder sexuell mißbraucht wurde, ist nach § 1666 BGB den Eltern aufgrund dieser erwiesenen Erziehungsunfähigkeit oder weitreichenden Einschränkung ihrer Erziehungskompetenz das Sorgerecht zu entziehen.
(2) Wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, hat der Vormund zu entscheiden, ob das Kindeswohl durch Unterbringung außerhalb der Familie oder auf andere Weise gewährleistet werden kann.
§ 4 (Trennung von den Eltern)
(1) Bei der Unterbringung eines Kindes in einem Kinderheim mit oder ohne Zustimmung der Eltern ist der Entzug des Sorgerechts (gem. § 1666) oder das Ruhen des elterlichen Sorgerechts festzustellen, das von einem Pfleger oder Vormund übernommen wird.
(2) Der Schutz des Kindes wird durch den Ausschluß von Kontakten der Eltern zum Kind verwirklicht. Besuchskontakte sind nur dann zuzulassen, wenn ihr Ausschluß dem Kind schadet.
(3) Wird beabsichtigt, den Ausschluß von Kontakten aufzuheben und das Kind wieder zu den Eltern zurückzuführen, muß der Nachweis erbracht werden, daß die Eltern ihre Erziehungskompetenz wiedererlangt haben.
§ 5 (Psychotherapeutische Hilfe )
(1) Ein schwerwiegend vernachlässigtes oder mißhandeltes Kind hat Anspruch auf psychotherapeutische und pädagogische Hilfe bei der Bewältigung der posttraumatischen Entwicklungs- und Persönlichkeitsstörungen.
(2) Diese psychotherapeutische Hilfe ist durch die Jugendämter (Jugendhilfe) zu gewährleisten. Sie dient nicht der Absicht, das Kind möglichst bald wieder zu den Eltern zurückzuführen, sondern der Absicherung der kindlichen Sozialisation, der Wiederherstellung einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung.
§ 6 (Pflegefamilie)
(1) Ein Kind, das aufgrund der Einschränkungen der elterlichen Erziehungsfähigkeit auf Dauer nicht zu den Eltern zurückgeführt werden kann, soll möglichst bei Pflegeeltern untergebracht werden.
(2) Wenn ein Kind auf Dauer bei Pflegeeltern untergebracht wird und nicht das Sorgerecht nach § 1666 entzogen wurde, muß das Ruhen des elterlichen Sorgerechts festgestellt und einem Pfleger übertragen werden.
(3) Die dauerhafte Unterbringung (Integration) eines Kindes in einer Pflegefamilie erfolgt mit dem Ziel, daß ein Kind zu den Ersatzeltern neue Eltern-Kind-Beziehungen entwickeln kann.
(4) Kontakte zwischen Pflegeeltern und Herkunftseltern und Kontakte des Kindes zur Herkunftsfamilie sind nur möglich, wenn das Ziel der Inpflegegabe nicht gefährdet wird und sie dem Kindeswohl dienen.
§ 7 (Vermittlung zu Pflegeeltern)
(1) Die Vermittlung eines Kindes zu Pflegeeltern erfolgt durch den Pflegekinderdienst des Jugendamtes oder den eines freien Trägers, der auf diese Aufgabe spezialisiert ist.
(2) Zukünftige Pflegeeltern sind auf die besonderen Sozialisationsaufgaben, die mit der Aufnahme eines Pflegekindes und der Entwicklung neuer Eltern-Kind-Beziehungen verbunden sind, vorzubereiten, insbesondere auf die psychologischen Prozesse bei der Bewältigung traumatischer Erfahrungen und auf die psychologischen Prozesse der Entwicklung neuer Eltern-Kind-Beziehungen.
(3) Ein Kind, das in eine Pflegefamilie vermittelt werden soll, muß, wenn nicht bereits hinreichende Kenntnisse über das Kind vorliegen, zuvor medizinisch und psychologisch untersucht werden, um die Chancen und Risiken beurteilen und die Pflegeeltern beraten zu können.
(4) Zur Vorbereitung der Aufnahme eines Pflegekindes gehört, daß Pflegeeltern umfassend über die Eltern und ihre Sozialisationsgeschichte, über die Sozialisationsbedingungen des Kindes in der Herkunftsfamilie und die traumatischen Erfahrungen und Persönlichkeitsstörungen unterrichtet werden.
(5) Das Pflegekind soll die Möglichkeit haben, als jüngstes Kind ohne geschwisterliche Konkurrenz in einer Pflegefamilie neue Eltern-Kind-Beziehungen zu entwickeln.
§ 8 (Betreuung von Pflegeverhältnissen)
(1) Pflegeeltern haben durch die Übernahme einer gesellschaftlichen Aufgabe den Anspruch auf sachkompetente Beratung und Unterstützung durch einen Pflegekinderdienst.
(2) Bei posttraumatischen Störungen des Kindes oder Krisen bei der Integration ist die quasi therapeutische Arbeit der Pflegeeltern durch psychologische Supervision zu unterstützen.
(3) Wenn Pflegeeltern aufgrund der zu erwartenden oder bereits erfolgten Entwicklung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses das Pflegekind adoptieren, ändern sich nicht die Betreuungspflichten des Pflegekinderdienstes.
Kurt Eberhard (Jan. 01)
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