FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2007

 

 Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Umgangsregelung in Sachen Görgülü

 

Zu Beschlüssen vom 9. Februar 2007
– 1 BvQ 2/07, 1 BvR 217/07; 1 BvR 125/07 –

Gegenstand der beiden Verfassungsbeschwerden, die jeweils mit einem Eilantrag verbunden sind, ist eine Umgangsregelung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006. Während der Vater eines bei Pflegeeltern lebenden nichtehelichen Kindes eine Erweiterung der getroffenen Umgangsregelung erreichen will, möchte die Verfahrenspflegerin des Kindes das Umgangsrecht des Vaters einschränken lassen. Beide Verfassungsbeschwerden sind von der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden, da die gerichtliche Umgangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 125/07 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Minderjährigen F...,
vertreten durch die Verfahrenspflegerin

- Bevollmächtigte:

  • Rechtsanwälte Marquardt Wilhelm Siefert,
    Aachener Straße 197-199, 50931 Köln,
  • Prof. Dr. Dr. Gisela Zenz,
    Johann Wolfgang Goethe-Universität,
    Senckenberganlage 31, 60054 Frankfurt,
  • Prof. Dr. Ludwig Salgo,
    Johann Wolfgang Goethe-Universität,
    Senckenberganlage 31, 60054 Frankfurt

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006 - 8 UF 84/05 (8 UF 195/05) -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 14. September 2005 - 5 F 463/02 UG - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:
Der 1999 geborene Beschwerdeführer wehrt sich mit einer durch die Verfahrenspflegerin erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung und Modifizierung der Umgangsregelung.

I.
1. a) Der Beschwerdeführer war sogleich nach der Geburt von seiner Mutter zur Adoption freigegeben worden und lebt seitdem in einer Pflegefamilie. Sein leiblicher Vater hatte nach Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers und nach gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft die Übertragung der elterlichen Sorge für den Beschwerdeführer und Regelung des Umgangs mit diesem beantragt.

Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 2001 seinem Sorgerechtsantrag entsprochen und einen begleiteten Umgang geregelt hatte, hob das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2001 die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters war erfolglos (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1174/01 -).

Auf die Individualbeschwerde des Kindesvaters hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 fest, die Bundesrepublik Deutschland habe gegen Art. 8 EMRK verstoßen, weil dem Kindesvater nicht nur das Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht verweigert worden sei (vgl. EGMR, Nr. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004, FamRZ 2004, S. 1456).

b) Daraufhin gewährte das Amtsgericht dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung ein vorläufiges Recht auf zunächst begleiteten Umgang. Den Beschluss vom 30. Juni 2004 des Oberlandesgerichts, mit dem dieser die Entscheidung des Familiengerichts aufhob, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 für verfassungswidrig (BVerfGE 111, 307).

Einen nochmals vom Amtsgericht dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung am 2. Dezember 2004 eingeräumten Umgang schloss das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 bis zur Hauptsacheentscheidung ebenfalls aus, woraufhin das Bundesverfassungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 28. Dezember 2004 die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 im Wesentlichen wieder in Vollzug setzte und schließlich in der Hauptsacheentscheidung mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit aufhob (BVerfGK 5, 316).

Auf Grund der damit wieder aufgelebten vorläufigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 wurde seitdem der Umgang ausgeübt, allerdings mit erheblichen Spannungen zwischen den Umgangsbeteiligten.

Mit Beschluss vom 14. September 2005 regelte das Amtsgericht das Umgangsrecht des Kindesvaters im Hauptsacheverfahren. Das Gericht setzte zunächst vier Umgangstermine unter Begleitung des Amtsvormundes fest. Ab Januar 2006 gewährte es dem Kindesvater Umgang an jedem Sonnabend einer ungeraden Woche in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, zunächst - im Januar – in Begleitung des Amtsvormundes. In den Ferien wurde ihm ein Wochentag nach vorheriger Absprache mit den Pflegeeltern gewährt.

Hiergegen legten der Kindesvater, das Jugendamt als Amtsvormund und die Verfahrenspflegerin erneut befristete Beschwerde ein.

c) Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. März 2004 dem erneut gestellten Sorgerechtsantrag des Kindesvaters auf Übertragung der Sorge für den Beschwerdeführer auf ihn stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht auf die befristete Beschwerde des Jugendamtes als Amtsvormund und der Verfahrenspflegerin diese Entscheidung mit Beschluss vom 9. Juli 2004 wieder auf. Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (BVerfGK 5, 161) auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

d) Der nunmehr zuständige Senat des Oberlandesgerichts verband die beiden Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht durch Beschluss vom 9. November 2005 zur gemeinsamen Entscheidung.

Unter dem 11. Juni 2006 erstattete die beauftragte Sachverständige ein vorläufiges schriftliches familienpsychologisches Gutachten, welches sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 als endgültiges Gutachten wertete und erläuterte. Auf die Frage, ob die Umgangskontakte ausgeweitet werden sollten, führte die Sachverständige unter anderem aus, der Beschwerdeführer befände sich in einem Loyalitätskonflikt. Alles solle unterbleiben, was die Konkurrenzsituation zwischen den Beteiligten verschärfe. Die bisherig beobachteten Umgänge, bei denen der leibliche Vater und der Sohn fröhlich und ausgelassen miteinander gespielt hätten, wären hierfür eine gute Grundlage. Für Übernachtungen und Reisen solle der Beschwerdeführer den Takt angeben. Auf die Frage des Gerichts, ob eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den leiblichen Vater und eine zeitlich befristete Verbleibensanordnung, verbunden mit einer intensivierten Umgangsregelung ohne Gefährdung des Kindeswohls erfolgen könne, empfahl die Sachverständige unter den derzeit im Gesamtsystem herrschenden Bedingungen einen 14-tägigen geschützten Umgang samstags vier Stunden.

Der Umgang solle durch den Amtsvormund begleitet werden, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht immer wieder erneut bezüglich seiner familiären Verortung verunsichert werde. Es solle auf kindgerechte Art und Weise sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht umzuziehen brauche, ein befürchteter Schulwechsel nicht stattfinde und der Beschwerdeführer seine Freizeitgewohnheiten und seinen Freundeskreis nicht ändern müsse.

2. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 lehnte das Oberlandesgericht den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge als zurzeit unbegründet ab und regelte den Umgang des Kindesvaters mit dem Beschwerdeführer dahingehend, dass er alle 14 Tage samstags von 11.00 bis 18.00 Uhr und ab dem Wochenende vom 3./4. März 2007 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 15.00 Uhr Umgang mit dem Beschwerdeführer habe. In den Schulferien mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen könne er den Beschwerdeführer in der ersten Hälfte der Ferien zu sich nehmen.

Als leiblicher Vater (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) habe der Kindesvater auf jeden Fall ein Recht auf Umgang mit dem Beschwerdeführer, zumal auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten vorläufigen Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 inzwischen eine Intensivierung der Kontakte zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eingetreten sei.

Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei eine gravierende umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung zurzeit nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die vorläufige Umgangsregelung vom 2. Dezember 2004 nur unter erheblichen Spannungen und nicht frei von immer wieder auftretenden Konflikten durchgeführt werde, für die auch der Kindesvater mitverantwortlich sei, begründe noch keine so deutliche Gefährdung des Kindeswohls, dass ein Umgangsausschluss geboten sei. Angesichts des jahrelangen Umgangsausschlusses und der dadurch bedingten Verfestigung des Pflegeverhältnisses seien die aufgetretenen Spannungen und Konflikte nicht "ganz außergewöhnlich", sondern dem Grunde nach nachvollziehbar und verständlich.

Der Senat sei der Überzeugung, dass durch die durchgeführten Umgangskontakte inzwischen eine Bindung zwischen dem mittlerweile siebenjährigen Beschwerdeführer und dem Kindesvater entstanden sei und die Qualität dieser Bindung nicht als unerheblich angesehen werden könne. Zwar enthalte diese Bindung auch eine die Identität des Beschwerdeführers und das Selbstwertgefühl verunsichernde Komponente. Dem leiblichen Vater sei es aber während der Umgangssituation "intuitiv und schnörkellos sicher" gelungen, seinen Sohn "zu erreichen" und ihm einen "kindgerechten Resonanzraum" zur Verfügung zu stellen, wodurch ein gegenseitiges Kennenlernen ermöglicht worden sei und Vater und Sohn beim spielerischen Miteinanderumgehen in eine "Beziehung" zueinander eingetreten seien. Da der Beschwerdeführer mittlerweile verstanden habe, dass dies sein leiblicher Vater sei, sei ein Abbruch der gegenwärtigen Umgangskontakte schädlicher als von Nutzen und ein Umgangsausschluss komme danach nicht in Betracht.

Um das Ziel der Umgangskontakte zu erreichen, die Beziehung des leiblichen Vaters zu dem Beschwerdeführer weiter zu intensivieren, bedürfe es nicht nur einer erheblichen Änderung des Verhaltens der Erwachsenen. Es bedürfe auch eines festen zeitlichen Rahmens bezüglich der Umgangskontakte, damit bei dem Kind erkennbar ein formales Gerüst entstehe, an das sich alle Beteiligten halten müssten, so dass sich für den Beschwerdeführer die Frage nach einer Rangfolge der "Väter" nicht mehr stelle. Bei der Regelung des Umgangs habe sich der Senat an einem vom Amtsvormund ausgearbeiteten und mit dem Kindesvater sowie den Pflegeeltern erörterten Konzept orientiert.

Die gravierenden Spannungen und immer wieder auftretenden Konflikte bei der Durchführung des Umgangs veranlassten den Senat zu einer klaren und verbindlichen Regelung auch der Übernachtung des Beschwerdeführers beim Kindesvater. Diese Entscheidung könne nicht dem Beschwerdeführer überlassen bleiben, da ihn diese immer wieder neu zu treffende Entscheidung noch weiter belasten würde. Die rechtliche Verpflichtung des leiblichen Vaters und der Pflegeeltern, die Umgänge für den Beschwerdeführer so wenig belastend wie möglich zu gestalten, lasse sich zwanglos aus der Bestimmung des § 1684 Abs. 2 BGB ableiten.

Eine Ausweitung der Umgangstermine komme zurzeit auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht in Betracht. Eine solche Ausweitung hätte nach dem Gutachten zur Folge, dass sich der Loyalitätskonflikt in dem Beschwerdeführer verstärke und sich die Gefahren für die seelische Entwicklung bis hin zu traumatischen Folgen ganz erheblich steigerten. Eine positive Intensivierung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Vater werde nur dann möglich sein, wenn einerseits die Pflegeeltern trotz der bisherigen familiären Verortung des Beschwerdeführers bei ihnen tolerierten, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Vater gefunden habe, diesen Kontakt auch suche und weiter suchen werde, und andererseits die Familie des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers akzeptiere, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in seiner Pflegefamilie beheimatet sei und sich dort verortet und sicher fühle.

3. Mit seiner von der ihm im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrenspflegerin erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. September 2005 und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und begehrt, die Umgangskontakte entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zu regeln, sowie den Erlass einer Verbleibensanordnung und von Umgangsauflagen. Er werde in seiner Menschenwürde und in seinem Grundrecht auf psychische und physische Unversehrtheit verletzt. Das Gutachten weise aus, dass er sich bedroht fühle, seinen bisherigen Lebenszusammenhang zu verlieren und seiner sozialen Eltern beraubt zu werden. Die Sachverständige stelle fest, dass schon die bisher stattgefundenen Umgangskontakte bei ihm zu einer schweren Kindeswohlgefährdung geführt hätten. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Feststellungen hätte das Oberlandesgericht Maßnahmen zu seinem Schutz treffen müssen. Das diagnostizierte Ergebnis einer zeitweise auftretenden Depersonalisierung mit dissoziativen Zügen, einer Gefahr für die Entstehung seelischer Erkrankungen in naher und ferner Zukunft und einer suizidalen Entwicklungsdynamik hätte dazu führen müssen, das Elternrecht des Kindesvaters hinter seinem Wohl zurücktreten zu lassen, da sich dieses Elternrecht als pflichtgebundenes Recht immer am Kindeswohl auszurichten habe. Das Abweichen von dem fachpsychologischen Gutachten hätte einer eingehenderen Begründung der eigenen Sachkunde des Gerichts bedurft. Die Sachverständige empfehle 14-tägig samstags vier Stunden Umgang. Unter Berücksichtigung, dass bereits die bisherigen Umgänge zu einer schwerwiegenden Symptomatik geführt hätten, hätte das Oberlandesgericht nicht von den Empfehlungen der Sachverständigen abweichen dürfen.

Im Wege des Eilverfahrens beantragt der Beschwerdeführer die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006 und begehrt insbesondere die Anordnung, dass der Kindesvater 14-tägig samstags vier Stunden Umgang habe.

II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die für das fachgerichtliche Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin den Beschwerdeführer auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wirksam vertreten kann. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse lassen die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht erkennen.

2. a) Das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt. Dieses ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, der vom Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes spricht und auf diese Weise das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt (vgl.BVerfGE 59, 360 <382> ). Haben die Gerichte eine Umgangsentscheidung zu treffen, haben sie sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl.BVerfGE 31, 194 <205>; 64, 180 <188> ). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der Grundrechte von Elternteil und Kind bemühen. Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl.BVerfGE 55, 171 <182> ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl.BVerfGE 84, 34 <49>) und eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182> ). Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 1 BvR 1689/96 -, FamRZ 1999, S. 1417).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gerecht. Die mit der Ausweitung der Umgangskontakte angestrebte Intensivierung und Erleichterung des Aufbaus einer familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Vater ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts berücksichtigt sowohl das Wohl des Beschwerdeführers als auch das Elternrecht des leiblichen Vaters in nachvollziehbarer Weise. Die Erweiterung des Umgangs lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigengutachtens und mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung eine gravierende umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung für nicht gegeben erachtet, weil es dem Kindesvater gelungen sei, das Kind zu erreichen, und allein der Umstand, dass der Umgang nur unter erheblichen Spannungen und nicht frei von immer wieder auftretenden Konflikten durchgeführt werde, einen Umgangsausschluss nicht rechtfertige.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Oberlandesgericht den Empfehlungen des Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Länge der Umgangskontakte nicht folgt, kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um die Rüge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts handelt, die der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.> ). Jedenfalls verkennt der Beschwerdeführer, dass das Gericht nicht von den fachpsychologischen Feststellungen und Wertungen der Sachverständigen abgewichen ist, sondern im Rahmen der richterlichen Entscheidungsfindung eine rechtliche Bewertung vorgenommen hat, die das Elternrecht des Kindesvaters und das Wohl des Beschwerdeführers in praktische Konkordanz setzt und die Beziehung des Kindes zu seinem leiblichen Vater auf eine langfristige Perspektive hin berücksichtigt (vgl. EGMR, a.a.O., FamRZ 2004, S. 1456 ff.). Ein Verfassungsverstoß ist hierin nicht zu erkennen.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier; Hohmann-Dennhardt; Hoffmann-Riem

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 217/07 -
- 1 BvQ 2/07 -

In den Verfahren

I. über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Azime Zeycan,
Herner Straße 79, 44791 Bochum –

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006 - 8 UF 84/05 (8 UF 195/05) –

- 1 BvR 217/07 -,

II. über den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung
dem Antragsteller einstweiligen Umgang mit seinem Sohn F. unter Aufrechterhaltung der mit dem Vormund getroffenen Vereinbarung vom 16. November 2006 zu gewähren

Antragsteller: Herr G...,

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Azime Zeycan,
Herner Straße 79, 44791 Bochum –

- 1 BvQ 2/07 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfahren 1 BvR 217/07 und 1 BvQ 2/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 217/07 gegen eine umgangs- und sorgerechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg bezüglich seines 1999 geborenen Sohnes. Im Verfahren 1 BvQ 2/07 begehrt er im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Erweiterung des Umgangs mit seinem Sohn.

I.
1. a) Seit der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft bemüht sich der Beschwerdeführer darum, die elterliche Sorge für sein 1999 geborenes Kind übertragen zu bekommen und Umgang mit diesem zu erhalten. Das Kind wurde gleich nach der Geburt von der Kindesmutter zur Adoption freigegeben und lebt seitdem in einer Pflegefamilie.

Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 2001 seinem Sorgerechtsantrag entsprochen und einen begleiteten Umgang geregelt hatte, hob das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2001 die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolglos (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1174/01 -).

Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 fest, die Bundesrepublik Deutschland habe gegen Art. 8 EMRK verstoßen, weil dem Kindesvater nicht nur das Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht verweigert worden sei (EGMR, Nr. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004, FamRZ 2004, S. 1456).

b) Daraufhin gewährte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung ein vorläufiges Recht auf zunächst begleiteten Umgang. Den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004, mit dem dieser die Entscheidung des Familiengerichts aufhob, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 für verfassungswidrig (BVerfGE 111, 307).

Einen nochmals vom Amtsgericht dem Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung am 2. Dezember 2004 eingeräumten Umgang schloss das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 bis zur Hauptsacheentscheidung ebenfalls aus, woraufhin das Bundesverfassungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 28. Dezember 2004 die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 im Wesentlichen wieder in Vollzug setzte und schließlich in der Hauptsacheentscheidung mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit aufhob (BVerfGK 5, 316).

Aufgrund der damit wieder aufgelebten vorläufigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 wurde seitdem der Umgang ausgeübt, allerdings mit erheblichen Spannungen zwischen den Umgangsbeteiligten.

Mit Beschluss vom 14. September 2005 regelte das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren. Das Gericht setzte zunächst vier Umgangstermine unter Begleitung des Amtsvormundes fest. Ab Januar 2006 gewährte es dem Beschwerdeführer Umgang an jedem Sonnabend einer ungeraden Woche in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, zunächst - im Januar – in Begleitung des Amtsvormundes. In den Ferien wurde ihm ein Wochentag nach vorheriger Absprache mit den Pflegeeltern gewährt.

Hiergegen legten der Beschwerdeführer, das Jugendamt als Amtsvormund und die Verfahrenspflegerin erneut befristete Beschwerde ein.

c) Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. März 2004 dem erneut gestellten Sorgerechtsantrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der Sorge für das Kind auf ihn stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht auf die befristete Beschwerde des Jugendamtes als Amtsvormund und der Verfahrenspflegerin diese Entscheidung mit Beschluss vom 9. Juli 2004 wieder auf. Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (BVerfGK 5, 161) auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

d) Der nunmehr zuständige Senat des Oberlandesgerichts verband die beiden Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht durch Beschluss vom 9. November 2005 zur gemeinsamen Entscheidung.

Unter dem 11. Juni 2006 erstattete die beauftragte Sachverständige ein vorläufiges schriftliches familienpsychologisches Gutachten, welches sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 als endgültiges Gutachten wertete und erläuterte.

2. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 lehnte das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der elterlichen Sorge als zurzeit unbegründet ab und regelte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind dergestalt, dass der Beschwerdeführer alle 14 Tage samstags von 11.00 bis 18.00 Uhr und ab dem Wochenende vom 3./4. März 2007 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 15.00 Uhr Umgang habe. In den Schulferien mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen könne er das Kind in der ersten Hälfte der Ferien zu sich nehmen.

Als leiblicher Vater (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) habe der Beschwerdeführer auf jeden Fall ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, zumal auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten vorläufigen Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 inzwischen eine Intensivierung der Kontakte zwischen ihm und seinem Kind eingetreten sei.

Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei eine gravierende umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung zurzeit nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die vorläufige Umgangsregelung vom 2. Dezember 2004 nur unter erheblichen Spannungen und nicht frei von immer wieder auftretenden Konflikten durchgeführt werde, für die auch der Beschwerdeführer mitverantwortlich sei, begründe noch keine so deutliche Gefährdung des Kindeswohls, dass ein Umgangsausschluss geboten sei. Angesichts des jahrelangen Umgangsausschlusses und der dadurch bedingten Verfestigung des Pflegeverhältnisses seien die aufgetretenen Spannungen und Konflikte nicht "ganz außergewöhnlich", sondern dem Grunde nach nachvollziehbar und verständlich.

Der Senat sei der Überzeugung, dass durch die durchgeführten Umgangskontakte inzwischen eine Bindung zwischen dem mittlerweile siebenjährigen Kind und dem Beschwerdeführer entstanden sei und die Qualität dieser Bindung nicht als unerheblich angesehen werden könne. Zwar enthalte diese Bindung auch eine die Identität des Kindes und das Selbstwertgefühl verunsichernde Komponente. Dem leiblichen Vater sei es aber während der Umgangssituation "intuitiv und schnörkellos sicher" gelungen, seinen Sohn "zu erreichen" und ihm einen "kindgerechten Resonanzraum" zur Verfügung zu stellen, wodurch ein gegenseitiges Kennenlernen ermöglicht worden sei und Vater und Sohn beim spielerischen Miteinanderumgehen in eine "Beziehung" zueinander eingetreten seien. Da das Kind mittlerweile verstanden habe, dass dies sein leiblicher Vater sei, sei ein Abbruch der gegenwärtigen Umgangskontakte schädlicher als von Nutzen und ein Umgangsausschluss komme danach nicht in Betracht.

Um das Ziel der Umgangskontakte zu erreichen, die Beziehung des leiblichen Vaters zu dem Kind weiter zu intensivieren, bedürfe es nicht nur einer erheblichen Änderung des Verhaltens der Erwachsenen. Es bedürfe auch eines festen zeitlichen Rahmens bezüglich der Umgangskontakte, damit bei dem Kind erkennbar ein formales Gerüst entstehe, an das sich alle Beteiligten halten müssten, so dass sich für das Kind die Frage nach einer Rangfolge der "Väter" nicht mehr stelle. Bei der Regelung des Umgangs habe sich der Senat an einem vom Amtsvormund ausgearbeiteten und mit dem Beschwerdeführer sowie den Pflegeeltern erörterten Konzept orientiert.

Die gravierenden Spannungen und immer wieder auftretenden Konflikte bei der Durchführung des Umgangs veranlassten den Senat zu einer klaren und verbindlichen Regelung auch der Übernachtung des Kindes beim Beschwerdeführer. Diese Entscheidung könne nicht dem Kind überlassen bleiben, da es diese immer wieder neu zu treffende Entscheidung noch weiter belasten würde. Die rechtliche Verpflichtung des leiblichen Vaters und der Pflegeeltern, die Umgänge für das Kind so wenig belastend wie möglich zu gestalten, lasse sich zwanglos aus der Bestimmung des § 1684 Abs. 2 BGB ableiten.

Eine Ausweitung der Umgangstermine komme zurzeit auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht in Betracht. Eine solche Ausweitung hätte nach dem Gutachten zur Folge, dass sich der Loyalitätskonflikt in dem Kind verstärke und sich die Gefahren für die seelische Entwicklung bis hin zu traumatischen Folgen ganz erheblich steigerten. Eine positive Intensivierung der Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater werde nur dann möglich sein, wenn einerseits die Pflegeeltern trotz der bisherigen familiären Verortung des Kindes bei ihnen tolerierten, dass das Kind Kontakt zu seinem Vater gefunden habe, diesen Kontakt auch suche und weiter suchen werde, und andererseits die Familie des leiblichen Vaters des Kindes akzeptiere, dass das Kind gegenwärtig noch in seiner Pflegefamilie beheimatet sei und sich dort verortet und sicher fühle.

Die Rechtsbeschwerde ließ das Gericht zu, soweit es die Übertragung der elterlichen Sorge abgelehnt hat.

3. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Ausweitung von Umgangskontakten entsprechend einer nach seinen Ausführungen zwischen ihm und dem Amtsvormund für das Jahr 2007 am 16. November 2006 getroffenen Umgangsvereinbarung. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück vom 16. November 2006 weist insoweit Umgangstermine in der Regel alle 14 Tage von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 12.00 Uhr sowie Umgang in den Winter- und Sommerferien, zu Pfingsten und zu Weihnachten aus. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Gericht habe die Umgangsvereinbarung vom 16. November 2006 nicht ignorieren dürfen. Es werde nicht begründet, warum keine Feiertagsregelung vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an kirchlichen Veranstaltungen zu Pfingsten und zum Johannisfest teil. Es bleibe völlig unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Moslem sei und zu den beiden hohen islamischen Feiertagen (Bayram) Zeit mit seinem Kind verbringen möchte.

Der Beschwerdeführer beantragt den erweiterten Umgang unter Aufrechterhaltung der mit dem Amtsvormund getroffenen Vereinbarung vom 16. November 2006 zudem im Wege des Eilverfahrens - 1 BvQ 2/07 -.

II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge wendet. Der Beschwerdeführer hat den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat noch über die eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Umgangsregelung angreift, bestehen bereits Zweifel daran, ob die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht.

a) Der Beschwerdeführer muss die Grundrechtsverletzung hierfür durch die Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl.BVerfGE 99, 84 <87> ; stRspr). Das setzt insbesondere auch eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung voraus (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 und 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3556 f.).

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer begehrt den Umgang mit seinem Kind entsprechend einer mit dem Amtsvormund getroffenen Vereinbarung vom 16. November 2006, ohne sich jedoch seinerseits damit auseinanderzusetzen, dass sich das Gericht nach seinen Ausführungen an einem vom Amtsvormund erarbeiteten und mit dem Beschwerdeführer erörterten "Konzept" orientiert hat und von den Vorstellungen des Beschwerdeführers in Umfang und Dauer des Umgangs nur so unerheblich abgewichen ist, dass dies nicht einmal in die Nähe einer Umgangseinschränkung nach § 1684 Abs. 4 BGB kommt.

Das gilt ebenso für die Rüge, die Umgangsregelung enthalte keine Feiertagsregelung. Der Beschwerdeführer trägt weder vor, welche Feiertage kalendermäßig – insbesondere hinsichtlich der islamischen Feiertage - betroffen sind und inwieweit sie nicht von dem bereits geregelten Umgang umfasst sind, noch führt er aus, welche Grundrechtsverletzung hieraus folgen soll.

3. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

a) Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl.BVerfGE 31, 194 <206> ). Hat das Gericht eine Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts zu treffen, hat es sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigten (vgl.BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>).

b) Diesen Anforderungen wird die Umgangsregelung des Oberlandesgerichts gerecht. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Gericht auf Grund der festgestellten gravierenden Spannungen und immer wieder auftretenden Konflikte bei der Durchführung des Umgangs zu einer klaren und verbindlichen Regelung auch der Übernachtung des Kindes beim Beschwerdeführer veranlasst gesehen hat, die im zeitlichen Umfang keinen Verfassungsverstoß erkennen lässt.

Die Entscheidung befördert vor dem Hintergrund der getroffenen Sorgerechtsregelung die Intensivierung und Erleichterung des Aufbaus einer familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind. Der Umgang wird auf Übernachtungen des Kindes beim Beschwerdeführer ausgeweitet und über einen unbestimmten Zeitraum mit klaren festgelegten Terminen geregelt, um dem Kind hierdurch einen vom Gericht für erforderlich gehaltenen festen, verbindlichen zeitlichen Rahmen zu bieten, der das Kind von Loyalitätskonflikten entlasten soll.

Das Gericht begründet unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten nachvollziehbar, dass es von einer darüber hinausgehenden Ausweitung der Umgangskontakte abgesehen hat, weil dies zur Folge habe, dass sich der Loyalitätskonflikt, in dem sich das Kind befinde, verstärke und sich die Gefahren für die seelische Entwicklung bis hin zu traumatischen Folgen ganz erheblich steigerten.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier; Hohmann-Dennhardt; Hoffmann-Riem

 

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