FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2004

 

Pflegeversicherung:
Kinderberücksichtigungsgesetz beschlossen


Der Bundestag hat am 26.11.2004 das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung verabschiedet. Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Dieses hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Kinderziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung zahlen ab 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, werden also in der Sozialen Pflegeversicherung auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.

Kinderlose Mitglieder, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind (also die im Jahre 2005 über 65-Jährigen), werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende. Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds der Stelle, die den Pflegeversicherungsbeitrag abzuführen hat, nachgewiesen wird oder ihr bereits aus anderem Anlass bekannt ist - also beispielsweise dem Arbeitgeber. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben gemeinsam Empfehlungen darüber beschlossen, welche Nachweise geeignet sind die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Diese Empfehlungen liegen bereits vor und können bei den Pflegekassen bezogen werden. Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Es ist eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der in der Übergangszeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30. Juni 2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft zurückwirkt bis zum 1. Januar 2005. Es erfolgt also eine Rückabwicklung.

Informationen unter
www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/pflege/index.cfm

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.11.2004

 

 

 

 

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