FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2003

 

 Einzelanweisung nach BFH Urteil vom 29.01.2003


Herausgegeben vom Bundesamt für Finanzen am 29.08.03

III.

Der BFH hat mit Urteil vom 29.01.2003 (BStBl II S. 469) entschieden, dass eine Pflegeperson ein Pflegekind nur dann zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhält, wenn ihr tatsächliche Unterhaltsaufwendungen von zumindest 20 v.H. der gesamten Unterhaltskosten des Kindes entstehen und ihr der Aufwand insoweit nicht durch Leistungen Dritter ersetzt wird. Zur Prüfung, ob eine Pflegeperson ein im Rahmen der Familienvollzeitpflege (§ 33 Sozialgesetzbuch VIII – SGB VIII) in ihren Haushalt aufgenommenes Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhält, ist ein Unterhaltsbedarf in Höhe der Freibeträge für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG anzusetzen. Unterhält danach eine Pflegeperson ein Pflegekind nicht zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten, kann das Pflegekind bei ihr nicht als Kind berücksichtigt werden. Es ist dann bei den leiblichen Eltern als Kind zu berücksichtigen.Die Rechtsgrundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus auf alle offenen Fälle anzuwenden. In bereits bestandskräftigen Fällen ist ggf. eine Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG für die Zukunft zu veranlassen.

Aufgrund des vorgenannten BFH-Urteils wird DA-FamEStG 63.2.2.5 wird wie folgt gefasst:
DA 63.2.2.5 Unterhaltserfordernis (1) Das Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses erfordert ferner, dass die Pflegeperson das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre eigenen Kosten unterhält. Dies ist der Fall, wenn ihr tatsächliche Unterhaltsaufwendungen (z.B. durch entgeltliche Dienstleistungen Dritter) von zumindest 20 v.H. der gesamten angemessenen Unterhaltsaufwendungen des Kindes entstehen und ihr dieser Aufwand insoweit nicht von dritter Seite erstattet wird (z. B. durch Pflegegeld nach dem SGB VIII für Unterhalt und Erziehung). 3Zur Prüfung, ob eine Plegeperson ein im Rahmen der Familienvollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) in ihren Haushalt aufgenommenes Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhält, ist ein Unterhaltsbedarf in Höhe des Kinderfreibetrags zuzüglich des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (§ 32 Abs. 6 EStG) anzusetzen (BFH-Urteil vom 29.1.2003 - BStBl II S. 469).

Weist die Pflegeperson Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes nach, die höher sind als der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung, sind diese Aufwendungen anstelle des Freibetrags zu berücksichtigen.

Beispiel 1:

Eine Pflegeperson erhält für ein in ihrem Haushalt lebendes Pflegekind monatlich 460 Euro Pflegegeld und 190 Euro Erziehungsbeitrag vom Jugendamt. Sie macht keine über dem Freibetrag liegenden Aufwendungen für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung für das Kind geltend.

1. Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes im Kalenderjahr
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EstG

2 x (1 824 Euro + 1 080 Euro) 5 808 Euro

2. Ermittlung der Höhe der Aufwandserstattung im Kalenderjahr

12 x (460 Euro + 190 Euro) 7 800 Euro

Die Pflegeperson ist nicht mit Unterhalt des Kindes belastet. Es kann deshalb nicht bei ihr als Pflegekind berücksichtigt werden.

Beispiel 2:

Eine Pflegeperson erhält für ein in ihrem Haushalt lebendes Pflegekind monatlich 460 Euro Pflegegeld und 190 Euro Erziehungsbeitrag vom Jugendamt. Sie weist Aufwendungen für die Betreuung des Kindes in Höhe von 10 000 Euro nach.

1. Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes im Kalenderjahr

Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EstG

2 x 1 824 Euro = 3 648 Euro

Nachgewiesene Betreuungsaufwendungen 10 000 Euro

Gesamter Unterhaltsbedarf des Kindes 13 648 Euro

2. Ermittlung der Höhe der Aufwandserstattung im Kalenderjahr

12 x (460 Euro + 190 Euro) 7 800 Euro

Die Pflegeperson ist mit Unterhalt des Kindes in Höhe von (13 648 Euro ./. 7 800 Euro =) 5 848 Euro belastet, also mit 42,85 v.H. des gesamten Unterhaltsbedarfs des Kindes. Es kann deshalb bei ihr als Pflegekind berücksichtigt werden.

(2) Eigene Einkünfte oder zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge des Kindes mindern die Unterhaltsbelastung der Pflegeperson, es sei denn, sie stehen einem Kostenträger (z.B. Jugendamt oder Sozialhilfeträger) zu.

 

 

 

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