FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2003

 

Stellungnahme

zum neuesten Entwurf der Berliner Pflegekindervorschriften

»AV-Pflege vom 7. 10. 2003«

RA Soz-Päd. grad. G. Eberhard,
Friedrichs-Stift und Arbeitsgemeinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie

 

 

Die neueste Fassung der geplanten „Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationäre Familienpflege (§ 32 S. 2 SGB VIII)“ (AV-Pflege) vom 7. 10. 2003 sind uns wie die vergangenen Entwürfe vom Oktober 2002 und Februar 2002 auf Umwegen zugeleitet worden.

Der Senator für Bildung, Jugend und Sport monierte seinerzeit in seinem Antwortbrief auf unsere Stellungnahme, daß die bisherigen Entwürfe rein interne Fassungen seien, die noch auf verschiedenen Ebenen und gemeinsam mit den Bezirken überarbeitet werden sollten. In unserer Rückantwort schlugen wir daraufhin vor, unsere langjährigen Praxis- und Forschungserfahrungen auf dem Gebiet des Pflegekinderwesens in die künftigen Beratungsrunden einzubeziehen . Auf dieses Schreiben erhielten wir bis heute keine Einladung und keine Antwort. Stattdessen enthält der neue Entwurf weitere Verschärfungen der von uns und vielen anderen Praktikern kritisierten Regelungen.

Die „AV-Pflege“ beinhalten Änderungen in vier wesentlichen Bereichen:

1. Stellung der Herkunftsfamilie

2. Stellung der Pflegeeltern

3. Finanzierung der Pflegestelle

4. Zuständigkeiten der Jugendämter, Einbeziehung freier Träger

---------

zu 1. Stellung der Herkunftsfamilie

Die AV stärken die Rechte der Herkunftseltern noch mehr als schon das BGB, ohne zu berücksichtigen, daß verfassungsrechtlich das Kindeswohl Vorrang hat vor dem Elternrecht, wenn die Eltern das Kindeswohl gefährden. Die einseitige Betonung des Umgangsrechts der Eltern, die Sicherung der Beziehung zu den Eltern und die Zusammenarbeit von Pflegeeltern und Herkunftseltern durchzieht die AV wie ein roter Faden ( § 2. Abs. 3, Abs. 8, Abs. 9; § 3 Abs. 3; § 5 Abs. 1, 5; § 9 Abs. 1, § 10, Abs. 2).

In der Realität werden aber heute fast ausschließlich Kinder fremduntergebracht, die in ihren Familien schwere Vernachlässigung, Mißbrauch oder Mißhandlung erlebt haben. Diese Traumatisierungen mit den daraus folgenden psychischen und hirnorganischen Schädigungen werden durch Kontakte mit den enttäuschenden und verletzenden Herkunftseltern immer wieder neu aktualisiert. Ebenso sind schwere Schädigungen der Bindungsfähigkeit bei fremduntergebrachten Kindern die Regel. Eine Heilung oder wenigstens Minderung solcher entwicklungsgefährdenden Defekte verlangt langfristige und störungsfreie Bindungsangebote. Kinder mit diesen Störungsbildern sind nicht in der Lage, mit doppelten Loyalitäten gegenüber Pflegeeltern und leiblichen Eltern umzugehen. Jedenfalls können sie sich bei begleitenden Kontakten zur Herkunftsfamilie auf die für ihre Heilung notwendigen Bindungen zu ihren Pflegeeltern nicht oder nur halbherzig einlassen.

Erfahrene Kinder- und Jugendpsychiater mahnen, daß „bei Vorliegen schwerer familiärer Störungen in der Vorgeschichte abzuwägen ist, ob ein Umgang mit den leiblichen Eltern im Sinne des Kindeswohls ist oder zumindest befristet zu unterbinden ist.“ (Prof. Dr. U. Lehmkuhl und Dr. E. Pfeiffer Kinderpsychiatrische Klinik der Humboldt-Universität)

Solche Einschränkungen gelten natürlich nicht bei von vornherein auf absehbare Zeit geplanten Unterbringungen. Davon unabhängig sollte den Herkunftseltern bei ihrer sozialen Reifung von anderer Seite intensiv geholfen werden, wenn sie es wünschen. In dem Maße, wie das gelingt, kommen sorgfältig begleitete Kontakte zum Kind und schließlich dessen Rückkehr durchaus in Betracht.

Zu 2. Stellung der Pflegefamilie

Die AV-Pflege verlangen Erziehungspersonen mit
„erzieherischer Kompetenz und Erfahrung, Beziehungs- und Bindungsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit im Rahmen des Erziehungsauftrages, stabile familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Strukturiertheit (innere und äußere Arbeitsorganisation, Integrationsfähigkeit, Fähigkeit zur Vorsorge) ... mit ausreichendem Wohnraum und kindgerechter altersgemäßer Ausstattung. Die Erziehungsperson versorgt das Kind oder den Jugendlichen in seinen Grundbedürfnissen unter Berücksichtigung des individuellen Entwicklungsbedarfs. Sie stabilisiert und fördert das Selbsthilfepotential des Kindes oder des Jugendlichen sowie seine geistige und körperliche Entwicklung. Sie fördert seine schulische und soziale Integration. Im Rahmen ihrer Betreuung sichert die Erziehungsperson die entwicklungsfördernde Beziehungskontinuität zur Herkunftsfamilie. Für diese Leistungen stellt sie einen ausreichenden Zeitrahmen für die Grundversorgung und Betreuung des Kindes/Jugendlichen zur Verfügung.“

Weitere Anforderungen sind in einem „Leitfaden zur Feststellung der Eignung und Auswahl von Erziehungspersonen bei Vollzeitpflege“ zu entnehmen. Nochmals darüber hinaus gehen die Ansprüche, wenn das Kind einen erhöhten Förderbedarf hat.

Bei diesem Anforderungsprofil könnte es sich um eine Stellenausschreibung für professionelle Sonderpädagogen für besonders schwierige Aufgaben handeln. Es werden also sehr anspruchsvolle Leistungen gefordert. Zu dem Ansinnen, Pflegeeltern zu Erziehungspersonen umzufunktionieren , die für die öffentliche Hand billig komplizierte Dienstleistungen erbringen, fügt sich, daß sie in Zukunft auch noch Entwicklungsberichte verfassen sollen, die bisher von gut bezahlten Fachkräften des Jugendamtes erarbeitet wurden.

Hier wie an anderen Stellen zeigt sich die fundamentale Widersprüchlichkeit der ganzen Konzeption : man will die Sonderstellung der heilpädagogischen Pflegestelle mit dem berechtigten Argument abschaffen, die anderen Pflegeeltern hätten in der Regel ebenfalls sehr schwierige Kinder, zieht aber nicht die logische Konsequenz, jene ebenfalls zu heilpädagogischen Pflegestellen umzuwidmen und entsprechend zu finanzieren, sondern steigert ihnen gegenüber die fachlichen Ansprüche ohne entsprechendes Honorar und beraubt sie obendrein ihrer familiären Autonomie. Dazu wird als Köder die schwer erreichbare und jederzeit kündbare Bezahlung des erweiterten Förderbedarfs ausgelegt und strangulierende Pflegekindervorschriften, Leitfäden und Vertragstexte aufgenötigt. Pflegestellen sind aber keine fremdbestimmten Erziehungsstellen, sondern beratungsbedürftige und schützenswerte Privatfamilien, die gerade auch wegen ihres langjährig gewachsenen Binnenklimas den therapeutischen Notwendigkeiten ihrer bindungsgestörten Pflegekinder gerecht werden können - wenn man sie stützt statt stört!

Der ohnehin schwierige Aufbau dyadischer Bindungen wird systematisch sabotiert durch prinzipielle Auflagen, die Beziehungskontinuität zur Herkunftsfamilie durch Sicherung des Umgangs aufrechtzuerhalten. Die Bereitschaft der Pflegeeltern, ihren privaten Raum im Interesse eines hilfsbedürftigen Kindes zu öffnen, mit den Fachdiensten zu kooperieren und auch die Herkunftseltern mit ihrer Lebens- und Leidensgeschichte zu respektieren, wird einseitig zur Durchsetzung der Elternrechte auf Kosten der Entwicklungsinteressen des Kindes mißbraucht, statt es der Einzelfallprüfung zu überlassen, ob und welche Kontakte dem Kindeswohl nützen oder schaden.

Wer das Pflegekinderwesen ausbauen will, sollte auch die emotionalen und sozialen Interessen dieses Personenkreises berücksichtigen. Das ist nach unserer Erfahrung der von außen angemessen unterstützte Aufbau einer liebevollen Bindung zum seelisch verletzten Kind und die Freude an dessen allmählicher Genesung.

zu 3. Finanzierung der Pflegestellen

Die wichtigste Begründung für den Wegfall des heilpädagogischen Erziehungsgeldes war, die deutliche Aufstockung des Erziehungsgeldes auf 450 Euro für die normale Dauerpflegestelle kostenneutral finanzieren zu können und zwar ursprünglich durch Senkung der Heim-Quote. Nun soll das heilpädagogische Pflegegeld entfallen, aber auch die deutliche Aufstockung des Normalpflegegeldes . Die vom Jugendsenator beklagte „Schere zwischen den beiden Formen der Vollzeitpflege“ wird auf unterstem Niveau geschlossen. Das Erziehungsgeld soll nur um 21 Euro auf 200 Euro und ab 2006 auf maximal 300 Euro erhöht werden.

Unter Berücksichtigung, daß Pflegeeltern, wie oben ausgeführt, nach den neuen AV nicht mehr Eltern, sondern professionelle Erziehungspersonen mit erheblichen Leistungsverpflichtungen sein sollen, die über die pädagogischen und zeitlichen Anforderungen an HeimerzieherInnen, KindergartenerzieherInnen oder LehrerInnen hinausgehen, ist die geplante Gegenleistung geradezu eine Verhöhnung ihrer Arbeit. Wie soll unter diesen Umständen um neue Pflegeeltern geworben und wie die Rückkehr zu den früheren Abbruchquoten vermieden werden?

Die Übergangsregelung des §12 Abs. 3 ist besonders tückisch, weil für die Pflegeeltern unkalkulierbar. Nach der bisher geplanten, ebenfalls rechtswidrigen Übergangsregelung sollte eine stufenweise Absenkung innerhalb von sechs Jahren erfolgen. Nun bleibt zwar bei den Pflegekindern, bei denen weiterhin ein erhöhter Förderbedarf festgestellt wird, das Erziehungsgeld in bisheriger Höhe erhalten, aber bei den Pflegekindern, denen ein erhöhter Förderbedarf aberkannt wird, erfolgt eine übergangslose Absenkung von bisher 959 Euro Erziehungsgeld auf dann 200 Euro ! Der Einwand, daß es doch nicht gerechtfertigt sei, weiterhin das erhöhte Erziehungsgeld zu leisten, wenn offensichtlich nicht mehr die Voraussetzungen der heilpädagogischen Pflegebedürftigkeit vorlägen, kann nicht überzeugen, weil nach § 4 Abs. 2 der neuen AV nicht einmal der Nachweis der Behinderung gem. § 35 a SGB VIII, § 39 BSHG, § 15 SGB XI für den erweiterten Förderbedarf genügen soll. Da fragt sich, welche Extremstörungen ein Kind bieten muß, um den erweiterten Förderbedarf zu erhalten. Das Ergebnis wird sein, daß nur ganz wenige der betroffenen Pflegestellen den vertragsrechtlich gesicherten Bestandsschutz bekommen.

Die diagnostischen Zuordnungen nach §35a, SGB VIII, §39 BSHG, §15 SGB XI werden im allgemeinen von Institutionen vorgenommen, die unabhängig von den bezirklichen Diensten sind. Die Feststellung des erhöhten Förderbedarfs soll gem. § 7 Abs. 2 indessen durch bezirkliche fachdiagnostische Dienste erfolgen. Es ist vorherzusehen, daß diese das Interesse ihres Arbeitgebers vertreten, das u.a. in der Kostensenkung für Jugendhilfeleistungen besteht. Daß die Stellungnahmen dieser bezirklichen Dienste zunehmend nach Kosten- und immer weniger nach fachlichen Kriterien erfolgen, zeigt sich schon jetzt ganz unverhohlen bei Anträgen auf Übernahme von Therapiekosten.

Wie bereits in unseren vorhergehenden Kritiken und in vielen Stellungnahmen betroffener heilpädagogischer Pflegeeltern ausgeführt, haben diese im Vertrauen auf die Finanzierung ihres pädagogischen Engagements ihre Lebensplanung darauf aufgebaut, ihre Berufstätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben, größere Wohnungen für den Familienzuwachs angemietet oder gar ein Haus erworben. Diesen Familien droht nun ein existenzgefährdender Einkommensverlust von bis zu 760 Euro je heilpädagogischem Kind. Besonders schlimm sind die Familien oder Alleinerziehenden betroffen, bei denen sich eine Person ganz auf die Betreuung mehrerer schwergestörter Kinder eingelassen hat und ihren Unterhalt aus dem Erziehungsgeld finanziert.

Der nicht vorhersehbare Bruch vertraglicher Vereinbarungen und die von den Betroffenen als verächtlich erlebte Entwertung ihrer engagierten Arbeit widerspricht kraß dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Etliche Pflegeeltern sind bereits jetzt fest entschlossen, dagegen zu klagen.

zu 4. Zuständigkeiten der Jugendämter, Einbeziehung freier Träger

Die sinnvolle Zuständigkeitsregelung des SGB VIII, wonach bei Pflegestellen nicht das Jugendamt der Herkunftseltern, sondern das der Pflegeeltern zuständig wird, soll in Berlin entfallen. Es bliebe das Jugendamt der Herkunftseltern zuständig, das sich natürlich vorrangig als Interessenvertreter der Herkunftseltern statt als Partner der Pflegeeltern verstünde. Ferner würde jeder Umzug der Herkunftseltern zu einem Zuständigkeitswechsel für die Pflegeeltern führen. Langfristig angelegte Betreuungsverhältnisse zwischen Jugendamt und Pflegeeltern könnten sich unter diesen Umständen nicht entwickeln.

Die neue Zuständigkeitsregelung würde weder den Interessen des Pflegekindes noch denen der Pflegeeltern dienen, sondern soll offenbar die Kostenregelung bei der Einbeziehung freier Träger erleichtern. Die Einbeziehung der Kompetenzen freier Träger ist grundsätzlich sinnvoll, aber nicht, wenn sie wie hier zu schwerwiegenden Nachteilen für die Pflegeeltern führt. Außerdem muß gewährleistet sein, daß die Träger wirklich frei bleiben und nicht in fatale wirtschaftliche Abhängigkeit von ihren staatlichen Auftraggebern geraten, mit der Folge qualitätsvernichtender Dumping-Konkurrenzen, wie sie auf dem Feld der Heimerziehung und der ambulanten Hilfen bereits zu besichtigen sind.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die geplanten Pflegekindervorschriften das Pflegekinderwesen weder quantitativ noch qualitativ fördern können, sondern durch Abschaffung der heilpädagogischen Pflegestelle ein viel beachtetes und inzwischen empirisch bewährtes Jugendhilfe-Modell für besonders traumatisierte Kinder vernichten.

Die tatsachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung der sonstigen Dauerpflegestellen mit ebenfalls sehr schwierigen Kindern hätte anders beseitigt werden können, nämlich durch deren Umwandlung in heilpädagogische Pflegestellen. Kostenneutralität kann durch die ohnehin angestrebte Senkung der Heimquote erreicht werden. Das hätte auch historische Logik, weil die heilpädagogischen Pflegestellen seinerzeit als bessere Alternative für Heimkinder bzw. von Heimunterbringung bedrohte Kinder geschaffen wurden.

Ferner imponieren die AV-Pflege durch eine Regelungswut, die jeder Subsidiarität spottet. Völlig überflüssig und in sehr vielen Fällen destruktiv sind z.B. folgende Festschreibungen:
- Ziel dieser Hilfe zur Erziehung ist die „Sicherung der Beziehungskontinuität zu seiner Herkunftsfamilie“ (§ 2 Abs. 3)
- die „Förderung des Kontaktes zu den Herkunftseltern ist Bestandteil der Hilfe unabhängig davon, ob die Hilfe in Vollzeitpflege auf eine Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie oder einen Verbleib in der Pflegefamilie zielt.“ (§ 2, Abs. 8)
- „In einer Vollzeitpflege sollen nicht mehr als drei Pflegekinder betreut werden.“
(§ 3 Abs. 5)
- Die Hilfeplanung hat insbesondere den Zusammenhalt von Geschwisterkindern zu berücksichtigen“ (§ 3 Abs. 5)
- „Mischformen mit Erziehungsstellen nach § 34 SGV VIII sind nicht zulässig“ (§ 3 Abs. 6)
- „In einer Pflegefamilie kann in der Regel ein Kind mit erweitertem Förderbedarf untergebracht werden, in besonderen Ausnahmefällen zwei Kinder. Geschwister von Pflegekindern sind vorrangig einzubeziehen.“ (§ 4 Abs. 6)
- „Die befristete Vollzeitpflege umfaßt grundsätzlich nur ein entsprechendes Pflegekind. Ausnahmen, auch unter Berücksichtigung von Geschwistern, sind im Rahmen der Hilfeplanung zu entscheiden.“ (§5, Abs. 4)

Diese Stellungnahme werden wir allen Fraktionen des Abgeordnetenhauses zusenden in der Hoffnung, daß sie aus sozialen, rechtspolitischen und ökonomischen Erwägungen korrigierend eingreifen.

gez. Gudrun Eberhard (3. Nov. 2003)

 

 

 

[AGSP] [Aufgaben / Mitarbeiter] [Aktivitäten] [Veröffentlichungen] [Suchhilfen] [FORUM] [Magazin] [JG 2011 +] [JG 2010] [JG 2009] [JG 2008] [JG 2007] [JG 2006] [JG 2005] [JG 2004] [JG 2003] [JG 2002] [JG 2001] [JG 2000] [Sachgebiete] [Intern] [Buchbestellung] [Kontakte] [Impressum]

[Haftungsausschluss]

[Buchempfehlungen] [zu den Jahrgängen]

Google
  Web www.agsp.de   

 

 

 

 

 

simyo - Einfach mobil telefonieren!

 


 

Google
Web www.agsp.de

 

Anzeigen

 

 

 

 


www.ink-paradies.de  -  Einfach preiswert drucken