FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2007

 

Aktueller Begriff: Kindesvernachlässigung

von Alexandra zu Bentheim
(Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste)

 

In den letzten Jahren hat in Deutschland die Aufdeckung einiger schwerer Fälle von Kindesvernachlässigung, Kindesmissbrauch und Gewalt gegen Kinder das öffentliche Interesse stark erregt. Nach Schätzungen, auf die sich auch das Deutsche Jugendinstitut (DJI) und der Kinderschutzbund beziehen, sind etwa 5 – 10 % aller in Deutschland lebenden Kinder von Vernachlässigung betroffen. In anderen westlichen Industrienationen gestaltet sich die Situation in der Tendenz ähnlich. Einer Studie von Münder et al (2000) zufolge stellt Kindesvernachlässigung die mit Abstand häufigste Gefährdungsform der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bekannt werdenden Fälle von Kindeswohlgefährdung dar. Sexueller sowie körperlicher und seelischer Missbrauch kommen – auch wenn diese Tatbestände in der Öffentlichkeit eine wesentlich größere Aufmerksamkeit auf sich ziehen – seltener vor.

Begriffsbestimmung: In Anlehnung an die Definition des Kinderschutzbundes liegt Vernachlässigung dann vor, wenn die sorgeverantwortlichen Personen – bewusst oder unbewusst – die notwendige Versorgung und Fürsorge des Kindes andauernd oder wiederholt unterlassen. Die Lebensrealität vernachlässigter Kinder ist von chronischer Unterernährung, unzulänglicher Bekleidung, fehlender Gesundheitsversorgung, unbehandelten Krankheiten und gesteigerten Unfallgefahren geprägt. Auch im emotionalen Bereich kommt es aufgrund eines nicht hinreichenden oder ständig wechselnden Beziehungsangebotes zu erheblichen Beeinträchtigungen. Im Unterschied zu körperlichen Kindesmisshandlungen zeichnet sich Vernachlässigung in der Regel durch einen schleichenden Verlauf aus, bei dem sich Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung erst allmählich zeigen.

Formen von Vernachlässigung

körperliche Vernachlässigung

z. B. unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, sauberer Kleidung, im Wohnraum und im medizinischen Bereich

kognitive und erzieherische Vernachlässigung

z. B. Mangel an Konversation, Spiel und anregenden Erfahrungen, fehlende erzieherische Einflussnahme auf einen unregelmäßigen Schulbesuch, fehlende Beachtung eines besonderen und erheblichen Erziehungs- oder Förderbedarfs

emotionale Vernachlässigung

z. B. Mangel an Wärme in der Beziehung zum Kind, fehlende Reaktion auf emotionale Signale des Kindes

unzureichende Beaufsichtigung

z. B. Kind bleibt längere Zeit allein und auf sich gestellt, keine Reaktion auf eine längere unangekündigte Abwesenheit des Kindes


Hintergründe und Hilfe: Die Gründe, die zur Vernachlässigung von Kindern durch ihre Eltern oder andere sorgeverantwortliche Personen führen, sind sehr vielschichtig. Häufig handelt es sich um eine Mischung aus individuellem Versagen, psychischen Belastungen, mangelnden Bewältigungsstrategien und sozialen und ökonomischen Ursachen. Aufgrund der vielfachen Problembelastung halten Fachleute kurzfristige, punktuelle Hilfen daher nicht für ausreichend. Als wirksam erweisen sich mehrdimensionale Hilfearrangements, deren Schwerpunkt auf der Verbesserung der elterlichen Fürsorge- und Erziehungsfähigkeit sowie alltagspraktischer Unterstützung liegt.

Rechtliche Lage: Junge Menschen haben ein Recht auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Verantwortung für die Pflege und Erziehung und damit auch für den Schutz der Kinder liegt bei den Eltern (Art. 6 GG). Ein Eingriff seitens des Staates in das elterliche Sorgerecht besteht nach § 1666 BGB erst dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese einzuschätzen, stellt an das Fachpersonal hohe Anforderungen, da es sich bei der Kindeswohlgefährdung um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit großem Interpretationsspielraum handelt. Auch wenn in einer Familie objektive pädagogische Mangelzustände erkennbar sind, die eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleisten, muss nicht unbedingt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB vorliegen. In diesem Fall können den Personensorgeberechtigten lediglich Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) angeboten werden, die aber nicht angenommen werden müssen. Denn den Sorgeberechtigten und nicht dem betroffenen Kind steht der Rechtsanspruch auf diese Hilfen zu. Mit dem Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl zu verbessern, wurde das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zum 1. Oktober 2005 novelliert. Der Schutzauftrag des Jugendamts ist u. a. in der Weise präzisiert worden, dass Informationen Dritter (z. B. Mitarbeiter in Kindertagesstätten und der Jugendarbeit) in den Prozess der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung konkret einbezogen werden (§ 8a SGB VIII).

Politische Maßnahmen: Im Dezember 2006 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Aktionsprogramm „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" ins Leben gerufen. Ziel ist es, Risiken für Kinder möglichst frühzeitig zu erkennen und die Erziehungskompetenz ihrer Eltern zu verbessern. Im Fokus des Programms stehen vor allem Kinder bis zu etwa drei Jahren sowie Schwangere und junge Eltern in belastenden Lebenslagen. Um die Zielgruppe wirkungsvoll zu erreichen und fachlich kompetent begleiten zu können, ist ein bundesweiter Ausbau von Hilfsnetzen aus Hebammen, Kliniken, Ärzten und Jugendhilfe vorgesehen. Erste Projekte in fast allen Bundesländern sind bereits auf den Weg gebracht worden. Der Bund stellt für das Programm zehn Millionen Euro bereit.

Quellen:
- BMFSFJ (2006). Kurzevaluationen von Programmen zu Frühen Hilfen für Eltern und Kinder und sozialen Frühwarnsystemen in den Bundesländern. Abschlussbericht.
- Deutsches Jugendinstitut (DJI) (2006). Kindesvernachlässigung: früh erkennen - früh helfen!
http://www.dji.de/cgibin/projekte/output.php?projekt=556 [Stand: 07.11.2007].
- Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V. (2007). Kindesvernachlässigung: Erkennen - Beurteilen – Handeln.
- Kindler, Heinz (2006). Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) (Hg.).
- Merten, Roland (2007). § 8a SGB VIII – Vom Neuerungswert des Altbekannten. In: KJuG, 52, S. 33-35.
- Münder, Johannes; Schone, Reinhold (2000). Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz. Professionelles Handeln in Kindeswohlverfahren. Münster: Votum
- Schone, Reinhold (2007). Zu den Herausforderungen bei der Umsetzung des § 8a Abs. 2 SGB VIII. In: KJuG, 52, S. 36-41.

 

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