Besuchskontakte zu den Herkunftseltern haben Vorrang, es sei denn, sie gefährden das Kindeswohl (vgl. § 1684 BGB).
Das Kindeswohl ist gefährdet,
- wenn die Herkunftseltern zu Mißhandlungen oder anderen Traumatisierungen neigen,
- wenn Erinnerungen an vorangegangene Traumatisierungen zu Retraumatisierungen führen,
- wenn zu befürchten ist, daß unrealistische Hoffnungen geweckt und enttäuscht werden,
- wenn das Kind mit Bindungsstörungen belastet ist und die Besuchskontakte den Aufbau der heilnotwendigen Bindungen zu den Pflegeeltern stören,
- wenn die Pflegeeltern dem Kind als Bündnispartner der enttäuschenden leiblichen Eltern erscheinen,
.... also fast immer, wenn es sich um vernachlässigte, mißhandelte oder mißbrauchte Kinder handelt.
*******
Sogar scheinbar gelungene Besuchskontakte können alte Wunden aufreißen oder zudeckende Abwehrnarben verstärken; eine Wunde wird nicht heilen, wenn sie immer wieder geöffnet wird, auch wenn keine neuen Verletzungen hinzukommen.
Gudrun und Kurt Eberhard
s.a. Gleichnis vom verkümmerten Pflänzchen im neuen Mutterboden
|