FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Artikel / Jahrgang 2006

 

Häusliche Gewalt und Umgang

Prof. Dr. Ludwig Salgo

 

Vorbemerkung: Der nachfolgende Beitrag wurde bereits 2003 in dem von Jörg Fegert und Uta Ziegenhain herausgegebenen Band ‚Hilfen für Alleinerziehende’ veröffentlicht. Wegen der großen Nachfrage und Aktualität veröffentlichen wir ihn nochmals in diesem FORUM.
C.M.

 

1. Auszug aus der Rede der Abgeordneten Margret Moran, Abgeordnete des Wahlkreises Luton, gehalten am 29.10.2001 anläßlich der 2. Lesung des „Adoption and Children Bill“ im britischen Unterhaus1:

    „Daniela Hurst, 2 Jahre alt, wurde von ihrem Vater während des Besuchskontakts in Lincilnshire am 10. Oktober 2000 getötet.

    Saba und Zeeshan Zaidi, 7 und 6 Jahre alt, wurden von ihrem Vater am 18.März 2000 getötet als er sie zum Besuchskontakt abholte. Ihre Mutter wurde vom Vater erstochen.

    Christopher und Oliver Fairless, 7 und 9 Jahre alt, wurden am 17. April 2000 von Ihrem Vater, Jan Scotter in North Lincolnshire erhängt. Dem Vater war überwachter Umgang gewährt worden, obwohl ihm eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung seiner Frau bevorstand.

    Daniel und Jordan Philpott, 7 und 3 Jahre alt, wurden von ihrem Vater während des Besuchs im August 1999 in der Nähe von Pontypridd getötet. Ihm war ein unüberwachter Umgang ermöglicht worden, obwohl gegen ihn ein Gerichtsverfahren beim Cardiff Crown Court wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung bevorstand.

    Daniel Brinnan, 2 Jahre alt wurde nach einem Besuchskontakt am 13. März 1999 in Lincolnshire zusammen mit seinem Vater tot aufgefunden.

    Intiaz Begun wurde am 20. Januar 1996 erstochen, als sie ihren Sohn nach einem Besuchskontakt abholen wollte; der gemeinsame Sohn wurde erdrosselt im Wagen ihres Mannes gefunden; die drei Töchter, die im Haushalt ihres Mannes gelebt hatten, wurden in ihren Betten mit durchschnittener Kehle gefunden.

    Nina und Jack Sandhu, 4 du 3 Jahre alt, wurden von ihrem Vater während eines Besuchskontaktes im Februar 1994 in Debyshire getötet. Ihre Mutter Sarah war vom Gericht dazu gezwungen worden, informell einem Besuchskontakt zuzustimmen, obwohl sie auf den ernsthaften Gesundheitszustand ihres Mannes hingewiesen hatte.“

2. Leider gibt es solche tragischen Fälle nicht nur in Großbritannien, auch wir haben sie. Systematisch unter dem Aspekt Umgang werden solche Fälle bei uns nicht erfasst, geschweige denn unter dem Aspekt der Vorhersehbarkeit und Prävention aufgearbeitet.

a. Meldung der dpa, veröffentlicht in der Frankfurter Rundschau am 26. Juli 2000:

    „SCHWERIN, 26. Juli (dpa). Ein Vater hat am Dienstagabend im Schweriner Jugend und Sozialamt sein eigenes Kind getötet. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft vom Mittwoch hatte der geschiedene Mann seine Tochter (im) Rahmen einer Besuchsregelung sehen dürfen. Zum Ende des Besuches habe er plötzlich auf das Kind eingestochen. Die Dreijährige sei wenig später im Klinikum gestorben. Gegen den 35-jährigen wurde Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hatte sich der Mann im Sozialamt ruhig 90 Minuten lang mit dem Kind beschäftigt. Zum ende des Besuchs habe es jedoch eine Auseinandersetzung mit der ebenfalls anwesenden Mutter des Kindes gegeben. Daraufhin habe der Vater der Dreijährigen einen Schlag auf den Kopf versetzt und mehrfach auf sie eingestochen. Die Mutter, die ihre Tochter zu schützen versuchte, wurde ebenfalls verletzt.“

b. TAGESSPIEGEL – Online Dienste vom 06.09.2000

    „Der Mord  an Gloria

     Ottmar G. kannte die Adresse des Kindes

     Vor Gericht war die Tochter ihrem Vater um den Hals gefallen 

     Holger Stark/ Hans Toeppen 

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An dieser Stelle werden 50 Zeilen aus einem Artikel des Tagesspiegel zitiert, die wir aus urheberrechtlichen Gründen nicht mehr (kostenlos) veröffentlichen dürfen.

siehe
http://www.agsp.de/html/abschalten.html

Inhaltlich geht es darum, dass eine Mutter vor einem gewalttätigen Vater Zuflucht im Frauenhaus sucht und bei einer gerichtlichen Anhörung wegen Umgangs eindringlich darum bat, das Kind bei sich behalten zu dürfen. Der Vater drohte das Kind umzubringen. Im Beschluss der Richterin wird "Der Umgang des Vaters mit Gloria [...] einstweilen dahingehend geregelt, dass der Vater berechtigt ist, Gloria am Freitag, den 1. September 2000 gegen 16 Uhr in der Wohnung der Mutter abzuholen und mit ihr zu seiner Schwester nach Templin zu fahren und sie am Sonntagmittag gegen 12 Uhr an der Wohnungstür zurückzu-
geben." Er holt seine Tochter ab und bringt sie auf einer Autobahnraststätte anschliessend um.

    s.a  Offener Brief an den Tagesspiegel

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In wieweit diese Ereignisse strafrechtlich – und nicht nur in dieser Weise - aufgearbeitet wurden, ist mir nicht bekannt - ebensowenig welche Konsequenzen für die Gerichts- und Behördenpraxis daraus gezogen wurden.

3. Die Berliner Familienrichterin wie ihr erwähnter britischer Kollege haben die möglichen Gefahren häuslicher Gewalt unterschätzt, obwohl die Vorgeschichten der Fälle deutliche Warnsignale aufwiesen. Erfahrene Fachleute heben die Bedeutung solcher Vorfälle und die Notwendigkeit sorgfältiger Untersuchung und Einschätzung solcher Ereignisse hervor. Solche Ereignisse (Polizeischutz, Flucht ins Frauenhaus, Sperre der Anschrift beim Einwohnermeldeamt),  wie sie im Berliner Fall vorausgegangen und auch aktenkundig waren, gelten als Alarmsignale erster Ordnung. Immer wieder warnen Fachleute davor, solche Ereignisse auch im Kontext von Sorge- und Umgangsregelungen2 zu unterschätzen; sie fordern, in solchen Fällen häuslicher Gewalt mit größter Vorsicht und mit Bedacht vorzugehen, die Sicherheit des Kindes aber auf jeden Fall an erste Stelle zu setzen.

4. Ist ein Kind, welches häuslicher Gewalt ausgesetzt ist, selbst wenn sich die Gewalt nicht direkt gegen das Kind richtete, ein „gefährdetes Kind“ i.S. von § 1666 Abs. 1 BGB?

Kinder aus einer solchen Situation berichteten als junge Erwachsene der us-amerikanischen Scheidungsforscherin Judith Wallerstein3:

    „Nur diejenigen Kinder, die Zeugen von Missbrauch oder Gewalt gewesen waren, hatten lebhafte Erinnerungen an Ereignisse aus der Zeit der elterlichen Zerwürfnisse. Obschon sie seit ihrer Vorschulzeit keine Gewalt mehr gesehen hatten, beeinflussten ihre damaligen Erfahrungen ihr Leben. Ein junger Mann erzählte von einer ihn verfolgenden Erinnerung an eine Szene als Fünfjähriger, in der er sich weinend an eine Wand lehnte, während sein Vater seine Mutter in einem benachbarten Raum schlug. Er erzählte, dass er seine eigenen Kinder zwar nicht schlägt, aber dass er von einem unkontrollierbaren Impuls getrieben wird, seinen vierjährigen Sohn so grausam zu necken, bis sich dieser weinend auf ihn wirft und auf ihn einschlägt. Junge Frauen, die aus dieser Untergruppe gewalttätiger Familien stammen, wurden immer wieder in gewalttätige Männerbeziehungen verwickelt, obschon auch sie seit ihrer Vorschulzeit keine Zeugen von Gewalttaten mehr gewesen waren. Eine 29-jährige Frau aus der gleichen Untergruppe leidet immer noch an sich wiederholenden Angstträumen von einer Szene, in der die Polizei gerufen werden musste, um ihren Vater zu entwaffnen. Sie hat keine bewusste Erinnerung an diese Erfahrung, die sich unseren  Aufzeichnungen zufolge ereignete, als sie vier Jahre alt war. Wir folgern daraus, dass es nicht genügt, Kinder aus einem gewalttätigen Milieu zu entfernen, um sie vor den Langzeitwirkungen ihrer Zeugenschaft von Gewalttaten zu schützen. Solche Kinder brauchen eine intensive psychologische Behandlung zusätzlich zu Maßnahmen, die sie davor schützen, weiterhin der Gewalt ausgesetzt zu sein“.

Immer wieder haben Gerichte im In- und Ausland den Standpunkt vertreten, dass solange ein Vater „nur“ seine Frau, nicht aber die Kinder schlägt, dies im Kontext von Umgangs- und Sorgerecht keine Bedeutung haben dürfe; Väter wurden von Gerichten dennoch als geeignet angesehen.

Immer wieder wurden und werden Berichte von Müttern und Kindern über häusliche Gewalt als „Falschbeschuldigungen“ diskreditiert. Erfahrene Praktiker und Wissenschaftler haben darauf hingewiesen, dass nicht „Falschbeschuldigungen“ das Problem sind, vielmehr stellt das Verschweigen von „häuslicher Gewalt“ das Problem dar. Aus unterschiedlichen Gründen, nicht zuletzt aus Scham, untertreiben oder beschönigen Mütter ihre eigene Situation und die ihrer Kinder4.

In den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, aber auch in Großbritannien erfährt „häusliche Gewalt“ im Kontext familiengerichtlicher Entscheidungen allmählich eine größere Aufmerksamkeit als bei uns. So haben etwa in den USA die größten und einflußreichsten Organisationen der Ärzteschaft und Psychologen in Empfehlungen gefordert, Kinder, die „häuslicher Gewalt“ ausgesetzt waren, als „psychisch mißhandelte Kinder“ zu betrachten5. Diese Kinder haben immer wieder die Erfahrung machen müssen, dass ihren Beobachtungen und Erfahrungen, sofern sie sich überhaupt zu deren Offenbarung nach langem Zögern (wegen Scham und Loyalitätskonflikten) bereit fanden, keine Bedeutung beigemessen wurde. Sie mußten feststellen, daß wer über die meiste physische, finanzielle und psychische Energie verfügt, am Ende gewinnt6. Kinder, die in schweren Krisenzeiten erlittene Gewalt und Traumata schweren Herzens offenlegten, mußten schnell lernen, daß es besser ist, den Mund zu halten. Solche Erfahrungen können auch zu schweren Fehlhaltungen insbesondere bei älteren Kindern führen, die man als „Identifikation mit dem Agressor“ bezeichnen könnte:
„Adolescents (...) may have seen that there were no negative consequences for the abusive use of power and control, and the may begin to model the aggressive behaviors in their own relationships with peers and their mother. This conversion during early adolescence of some children who had attempted to protect their mothers from prior abuse has been noted by clinicians and advocates“.

Der Kriminologe Pfeiffer berichtet aus einer Befragung von Jugendlichen,
„daß 37% der Jugendlichen, die häufig mißhandelt worden sind, auch selbst über eigene Gewaltanwendung berichteten, während diejenigen, die nie gezüchtigt wurden, nur zu 18% selbst Gewalt anwendeten. Deshalb besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen in der Familie erlittener Gewalt und von Jugendlichen ausgeübter Gewalt“8.

Wie in vielen anderen Ländern mit vergleichbaren Sorgerechtsmodellen bei Trennung und Scheidung zeichnet sich trotz Verbreitung der Fortgeltung gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung/Scheidung ein erheblicher Zuwachs an gerichtlich ausgetragenen Umgangsstreitigkeiten ab: Im Jahre 1999 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt 27.754 Fälle gerichtlicher Regelung des Umgangs; die Anzahl dieser Fälle stieg im Jahre 2000 auf 30.547 an9. Im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform fand die Problematik „Umgang und häusliche Gewalt“ noch kaum Beachtung, erst seit der rechtspolitischen Debatten um das Gewaltschutzgesetz findet in Deutschland allmählich diese Problematik größere Aufmerksamkeit10. Die einschlägige familienrechtliche Norm, nämlich § 1684 BGB, spricht das Problem nicht unmittelbar an, sieht aber immerhin familienrichterliche Regelungsbefugnisse vor, die von einer Regelung bis zur Einschränkung und Ausschluß bzw. der Anordnung der Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten reichen können (Abs. 4). In § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB findet sich die sog. Wohlverhaltensklausel:
„Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“
Diese gesetzliche Regelung verpflichtet Eltern zu loyalem Verhalten. Auf den ersten Blick hört sich das nur vernünftig an. Ob diese gesetzliche Wohlverhaltenklausel was nützt, ist eine andere Frage. Von denen, bei denen sie nützt, erfährt man nichts, man erfährt nur über die, die sich nicht an sie halten. Sie könnte also bei einigen Eltern nützen, sie kann aber wohl nichts schaden.

Bei näherer Betrachtung kommt man ins Nachdenken, insbesondere bei der Frage, welche Pflichten sich aus der Wohlverhaltensklausel denn für einen Elternteil im Falle erlittener häuslicher Gewalt ergeben? Welche Bedeutung hat in einem solchen Zusammenhang die allzu gerne Eltern in Trennungskonflikten von zahlreichen Psychologen anempfohlene Verhaltensregel, die Paarebene von der Elternebene strikt zu trennen? Dass ein Elternteil den anderen nicht schlecht machen soll, das scheint ja einzuleuchten. Oder? Nur: hier beginnen bereits die Probleme: Diese Verhaltenserwartung, aber auch schon die Eltern abverlangte neutrale Haltung könnte sich verheerend auswirken: Es ist eine unehrliche So-tun-als-ob-Strategie, eine Doppelmoral, eine Unehrlichkeit. Bekanntlich hat sich all dies in persönlichen Beziehungen, insbesondere in Eltern-Kind-Beziehungen, noch nie bewährt. Kinder merken, wenn man ihnen etwas vormacht.

Bei den Kindern, um die es hier geht, kommt noch etwas Fatales hinzu: Die Verleugnung von für sie äußerst bedrohlichen Situationen, das Verdrängen bzw. das Abstreiten seitens eines Elternteils oder gar durch beide Eltern, eine dadurch entstandene Verwirrung und Beeinträchtigung ihres Realitätssinns ist für viele Kinder aus Gewaltzusammenhängen ein leider nur allzu vertrautes Muster ihrer Lebensgeschichte. Sollen sich Gewalterfahrungen und das Sich-Bedroht-Fühlen, oder auch „nur“ die Erinnerungen daran ständig bei den Umgangskontakten wiederholen? Soll sich dies alles fortsetzen, obwohl sich viele Kinder an einem sicheren Ort glaubten? Die Bedrohungen schienen doch ein Ende zu haben?! Soll hier ein fragwürdiges Muster, aus der sich modern und akzeptierend nennenden Sozialarbeit und Sozialpädagogik auf dieses sensible Verhältnis zwischen Eltern und Kindern trotz häuslicher Gewalt übertragen werden? Unehrlichkeit hat sich aber noch in keinem sozialpädagogischen Handlungsfeld bewährt. Man müsse die Menschen akzeptieren wie sie sind, sie dort abholen, wo sie sind. Das „Abholenmüssen“ lässt vielleicht noch hoffen. Der Sozialarbeiter, der mit Skinheads und Neonazis arbeitet, muß deshalb noch keine Reichskriegsflaggen mit den Klienten anfertigen und mit ihnen zu ihren Aufmärschen ziehen. Ich frage mich, was wohl gemeint ist, wenn in einer jüngst veröffentlichten Dissertation ein namhafter Sozialpädagoge im Verhältnis zur Herkunftsfamilie des Pflegekindes den sozialpädagogischen Fachkräften anempfliehlt „sich auf andere Lebenskontexte einzulassen, sie nicht zu bewerten“11. Im Osnabrücker-Fall führte eine solche Haltung des Nichtbewertens trotz dringender ärztlicher Warnung zum Tod eines Kindes12.

Was nützen alle gesetzgeberischen Bemühungen wie etwa mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung oder das Gewaltschutzgesetz, wenn wir nicht alle als Eltern, Pflegeeltern, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Richter, Lehrer, Hochschullehrer, Vorschulpädagogen  und Wissenschaftler in sämtlichen pädagogischen Situationen Unrecht als Unrecht und Gewalt als Gewalt brandmarken, von wem auch immer solches ausgeht, sei es von den Eltern oder von einem Elternteil, von Pflegeeltern oder von Heimerziehern.

Bei häuslicher Gewalt muß es sich nicht um Gewalt und Unrecht direkt gegenüber dem Kind handeln, es reicht aus, daß ein Kind Zeuge von familialer Gewalt war, wir dürfen es nicht übersehen, übergehen oder gar verleugnen - schon gar nicht gegenüber dem Kind, welches häufig eben wegen solcher Ereignisse nicht mehr am bisherigen vertrauten Aufwuchsort bleiben konnte. Schon beim Kind aus Trennung und Scheidung ohne Gewalterfahrung ist es mit der Wohlverhaltensklausel in zahlreichen Situationen nicht so einfach; soll denn die Mutter dem Kind nicht sagen dürfen, daß sie dem Kind deshalb keine neuen Schuhe oder keine Kinokarte kaufen kann, weil der Vater keinen Unterhalt bezahlt? Die Loyalitätspflicht stößt eindeutig an Grenzen - erst Recht bei häuslicher Gewalt. Früher oder später tauchen Fragen auf: „Warum konnte ich nicht bei meinem Vater bleiben“ oder „Warum ist Papa ausgezogen oder „Warum schlägt Papa“?  Wollen Eltern(-teile) glaubwürdig bleiben, werden sie wahrheitsgemäße Antworten dem Kind gegenüber schulden - das gilt gleichermaßen für Eltern(-teile) wie für Psychologen und Sozialpädagogen. Von Eltern wird heutzutage erwartet, dass sie eine eindeutige Haltung dem Kind gegenüber einnehmen und dass sie authentisch sind, sonst werden sie als Eltern unglaubwürdig. Liegt in dieser Unglaubwürdigkeit der Welt der Erwachsenen, in der überall verbreiteten Doppelmoral, im Verleugnen von Tatsachen, in diesem So-tun-als-ob nicht die Ursache vieler Probleme unserer heutigen Gesellschaft?!

Es bleibt bei aller Umgangsbetontheit und -offenheit des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG) dabei, dass der Umgang weiterhin immer auszuschließen ist, wenn er zu erheblichen Gefährdungen des Kindes führt. Ob die gesetzliche Schwelle für die Einschränkung oder für den Ausschluss des Umgangs mit § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB durch das KindRG erhöht wurde, läßt sich bei Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof bezweifeln. Der Gesetzgeber des KindRG hat hier lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Gesetzestext aufgenommen. Sicher ist aber, dass im Mittelpunkt der Reformdebatte scheidungs- und trennungsbedingte Umgangskonflikte ohne häusliche Gewalt standen. Dem Gesetzgeber zu unterstellen, er wolle durch einen forcierten Umgang bereits traumatisierte Kinder oder zumindest erheblich gefährdete Kinder weiteren Verletzungen aussetzen, wäre unredlich. In der regierungsamtlichen Begründung zum Gewaltschutzgesetz13 wird hierzu ausgeführt:

     „Wissenschaftliche Untersuchungen haben deutlich gemacht, dass Gewalthandlungen unter Partnern in der Regel auch mittelbare (seelische) Schäden bei den Kindern, die diese Gewalt miterleben, nach sich ziehen. Ein Elternteil, der sich seiner Partnerin oder seinem Partner gegenüber gewalttätig verhält und sie oder ihn erniedrigt, verletzt dadurch auch seine Kinder. (...) Daher muss sorgfältig geprüft werden, wie sich ein Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteil voraussichtlich auf die Kinder auswirken wird. (...) Im Einzelfall kann es nach § 1684 Abs. 4 BGB geboten sein, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen oder einen betreuten Umgang anzuordnen, der den Schutzaspekten Rechnung trägt“.

Häusliche Gewalterfahrungen von Kindern und Jugendlichen müssen stets daraufhin überprüft werden, ob und welche Aus- und Nachwirkungen sie auf die Umgangssituation haben. Stimmen aus der Praxis berichten von einem enormen Druck auf Kinder und Jugendliche seit der Kindschaftsrechtsreform. Ob langfristig ein solcher forcierter Umgang positive Wirkungen zeigen wird, ist fraglich . Die us-amerikanische Scheidungsforscherin Judith Wallerstein berichtet hierzu über Erfahrungen aus ihrer Longitudinalstudie:

    „Besonders intensive Wut gegenüber ihren Vätern, die bis ins Erwachsenenalter anhielt, verspürten diejenigen Kinder aus unserer Stichprobe, die durch Gerichtsauflagen gezwungen waren, strikte Besuchsregelungen einzuhalten. Sofern es das erklärte Ziel des Gerichts war, mit Hilfe der Besuchsregelung eine engere Beziehung zwischen Vater und Kind zu fördern, so erwiesen sich gerichtlich verordnete Besuche, über die das Kind nicht mitbestimmen konnte, nicht nur als dafür völlig ungeeignet, sondern als regelrechter Bumerang.  Kein einziges Kind, das seinen Vater im Rahmen einer rigide implementierten Auflage des Gerichts oder einer entsprechend unflexiblen elterlichen Vereinbarung  regelmäßig besucht hatte, unterhielt als Erwachsener eine gute Beziehung zu ihm. Fiona, die per Flugzeug zu den vom Gericht verordneten Besuchen flog, sagte als 28-jährige: ‚Als ich ein kleines Mädchen war, hatte ich das Gefühl, ich sei wie eine Abfalltüte, die verschifft wurde, und er mußte sich dann mit dieser Abfalltüte während einiger Wochen beschäftigen. Ich fühlte mich in seiner Gegenwart eingeschüchtert, hilflos und inadäquat. Er versuchte, mit seinen Kindern innerlich in Kontakt zu kommen, aber er schaffte es nicht. Ich bin froh, daß ich keinen Kontakt mehr mit ihm habe, nie mehr’.“

In den letzten Jahren ist eine unheilvolle Debatte aus Kalifornien auch in die bundesdeutsche Wirklichkeit „herübergeschwappt“. Obwohl es keinerlei wissenschaftliche Basis dafür gibt, wie die Rechtswissenschaftlerin Carol Bruch15 und zuvor bereits der Kinder- und Jugendpsychiater Jörg M. Fegert16 überzeugend nachgewiesen haben, wird vereinzelt in den USA und zunehmend auch in der Bundesrepublik von einem „Parental Alienation Syndrom“ („PAS“) gesprochen, sofern nur Kinder und Jugendliche eine ablehnende Haltung hinsichtlich des Umgangs zeigen. Statt den Ursachen solcher Haltungen nachzugehen, wird sogleich der mit dem Kind lebende Elternteil als Ursache dieser Haltung des Kindes gebrandmarkt. Nach wie vor fehlt es trotz gegenteiliger Behauptungen an einer wissenschaftlichen Fundierung der Existenz eines solchen „Syndroms“: „(...) no research data support even the existence of such a syndrome (...)“17. Die Weltgesundheitsorganisation und die Wissenschaftsorganisationen der Mediziner, der Kinder- und Jugendpsychiater, der Psychologen haben anerkannte Verfahren zur Kategorisierung von Krankheiten bzw. Syndromen. Auf einen leichtfertigen Umgang mit dem Syndrom-Begriff stößt man in us-amerikanischen Publikationen immer wieder - weshalb zu Recht schon der Vorwurf eines „Syndrom-Syndroms“ erhoben wurde. Obwohl deutliche Warnungen vor einer leichtfertigen Verwendung wissenschaftlich nicht abgesicherter Erkenntnisse vorliegen, entwickelte sich die Verwendung dieses Begriffs („PAS“) zu einer überwiegend von Vätern und ihren Anwälten eingesetzten Waffe in gerichtlichen Umgangskonflikten. Es überrascht, wie leichtfertig sich selbst Professionelle auf dieses äußerst fragwürdige Deutungsmuster – von einer wissenschaftlichen fundierten Theorie kann und darf man beim „PAS“ nicht sprechen – einlassen. Diese Leichtfertigkeit läßt sich m.E. nur damit erklären, dass das „PAS“ ein willkommener Mythos angesichts der Hilflosigkeit in schwierigen Fällen und in schwierigen Zeiten ist; dies gilt nicht nur unter den Betroffenen, sondern teils unter Professionellen. Mit der Qualifizierung des „PAS“ als Pseudowissenschaft oder als „popular junk“ (Carol Bruch) tut man m.E. der Sache kein Unrecht; auch die Umdeutung von Fegert in „Parental Accusation Syndrom“ ist verständlich. Hier werden, worauf Carol Bruch warnend hinweist, von den Propagandisten des „PAS“ gefährliche Desinformationen verbreitet, die in Kalifornien auch schon das Leben von Kindern gekostet haben18.

6. Das Kinderrechteverbesserungsgesetz  (KindRVerbG) erweitert den bisherigen Wortlaut des § 1666a BGB um einen langen Satz:

    (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

Mit dieser Erweiterung wollte der Rechtsausschuss eine „Wohnungszuweisung zum Schutze des Kindes ermöglichen“19. Diese Ergänzung erfolgte, weil im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung und dem in seinem Artikel 1 vorgesehenen Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erörtert wurde, dass auf der Grundlage dieser Reform zwar der Schutz der Mutter, nicht aber der Schutz des Kindes, insbesondere wenn „nur“ das Kind, nicht aber die Mutter schwer mißhandelt wird, vorgesehen sei20.

Ob diese Erweiterung erforderlich war, bezweifelt der Bericht des Rechtsausschusses selbst, weil der bewußt flexibel gestaltete § 1666 Abs. 1 BGB eine „Wegweisung des gewalttätigen Elternteils an sich bereits nach geltendem Recht“ ermöglicht21. Ob diese Erweiterung viel nützt, wird sich erweisen müssen. Mit der dem Richter bereits seit langem vom Gesetzgeber in § 1666 Abs. 1 BGB eingeräumten Möglichkeit, „die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen“ treffen zu können, bestand bereits nach früherem Recht die Möglichkeit der Wegweisung des gewalttätigen Elternteils. Dass die Praxis von dieser sog. Go-Order bislang nur Dritten gegenüber Gebrauch gemacht hat, bedeutet nicht, daß eine solche Maßnahme gegenüber einem Elternteil ausgeschlossen war.

Der eindeutige Vorteil eines Verfahrens nach den §§ 1666, 16666a BGB ist, daß hier bei einer Kindeswohlgefährdung das Gericht unabhängig von einem Antrag (des nicht gewalttätigen Elternteils) von Amts wegen handeln muß22. Die Lektüre der Begründung zu dieser Erweiterung von § 1666a Abs. 1 BGB ist erstaunlich und aufschlußreich. An keiner Stelle wird auch nur daran gedacht, daß bereits die „schwere Mißhandlung der Mutter“ durch den Vater den Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB erfüllen kann, auch ohne daß das Kind direkt „schwer mißhandelt“ wird „Sind Mütter der Gewalt durch den Partner ausgesetzt, so sind in bis zu 90% der Fälle die Kinder während der Gewalttat anwesend oder im Nachbarraum und erleben bzw. hören diese selbst mit“23. Dieses einer solchen Situation Ausgeliefertsein gefährdet das psychische Wohl des Kindes erheblich; diese Gefährdung geht vom Elternteil (oder einem Dritten, z.B. dem neuen Partner der Mutter) aus. Welcher Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB bei Gewalt gegen den anderen Elternteil durch einen Eltern in Anwesenheit des Kindes verwirklicht ist, darüber ließe sich streiten; es dürfte wohl eher eine Vernachlässigung als ein Sorgerechtsmißbrauch vorliegen. Und selbstverständlich können neben der nunmehr ausdrücklich in § 1666a Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Wohnungszuweisung zum Schutze des Kindes eine Vielzahl differenzierter Schutzmaßnahmen getroffen werden. So z.B.: Verbot, sich auch dem Umkreis der Wohnung zu nähern, Aufenthaltsorte bzw. bestimmte Wege des Kindes meiden, Verbote sich auch über Telefon, Fax oder e-mail mit dem Kind in Verbindung zu setzen.

Auffallender Weise befaßt sich der Rechtsausschuß des Bundestages in der Begründung zum bereits erwähnten Kinderrechteverbesserungsgesetz in einer langen Passage ausführlich mit dem Umgangsrecht, um letzten Endes Änderungen des geltenden Rechts in diesem Bereich abzulehnen. Obwohl die Umgangsproblematik bei familiärer, besser bei häuslicher Gewalt ein viel aktuelleres Thema ist als die schon nach früherem Recht mögliche Wohnungszuweisung, dennoch erfolgte hier keinerlei Gesetzesänderung24. Dies wird nur diejenigen überraschen, die die „Umgangseuphorie“ des KindRG nicht mitbekommen haben. Politisch verantwortlich für das Schweigen zum Problem „häusliche Gewalt und Umgang“ im Kinderrechteverbesserungsgesetz sind überwiegend dieselben Rechtspolitiker, die das Umgangskonzept im KindRG verantworten. Meines Erachtens hätte der Gesetzgeber auch zum Umgang bei häuslicher Gewalt nicht schweigen dürfen. Insbesondere hätte § 1684 Abs. 4 BGB dahingehend ergänzt werden müssen, daß ein Ausschluß, eine Begrenzung oder die Anordnung begleiteten Umgangs insbesondere bei häuslicher Gewalt vom Amts wegen zu prüfen ist, ohne einen schematischen Ausschluß mit Automatismen vorzusehen, wie der Rechtsausschuss befürchtete25. M.E. hat sich hier der Gesetzgeber vor einem regelungsbedürftigen Problem gedrückt und es verabsäumt, die verheerenden Auswirkungen häuslicher Gewalt auch und gerade im Umgangskontext angemessen zu berücksichtigen. Aber Fragen des Kindeswohls und die Auswirkungen von gesetzlichen Reformen auf Kinder und Jugendliche  standen beim Umgangsrecht schon seit längerem nicht im Mittelpunkt gesetzgeberischer Aufmerksamkeit, sonst hätten wir ein ganz anderes, in erster Linie auf das Kind und seine sich verändernden Bedürfnisse zugeschnittenes Umgangsrecht. Hiervon kann im Hinblick auf die geltende Fassung des § 1684 BGB und im Hinblick auf die Praxis vieler Gerichte nicht gesprochen werden. Trotz gegenteiliger Beteuerungen bestimmen hier immer noch die Bedürfnisse der Erwachsenen das Ob, das Wann, das Wo und das Wie-lange von Umgang und nicht die Bedürfnisse des Kindes.

Und damit das Ganze auch ja funktioniert, um jeden Preis, wie wir gesehen haben, gibt die Politik Mittel in Millionenhöhe in Euro für den „begleiteten Umgang“ aus. Die im Auftrag der Bundesregierung erstellten Konzepte, die massiv „unters Volk“ gebracht werden, vernachlässigen das Problem der häuslichen Gewalt und Sicherheitsfragen weitgehend. Für die Implementation des „begleiteten Umgangs“ gibt es aus Steuermitteln finanzierte wissenschaftliche Begleitforschung, die Erarbeitung und Verbreitung von Standards und Leitfäden, Broschüren, Handbücher, CD-ROMs, Internet-Seiten, bundesweite Fachtagungen etc. Diese Unterstützungsaktivitäten sind auf mehrere Jahre sichergestellt. Ähnliches hätte man sich für das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, für das Gewaltschutzgesetz und für die Einführung der Verfahrenspflegschaft durch das KindRG gewünscht.

Mangels Finanzmittel hat bereits das zuständige Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seine Kampagne zur gewaltfreien Erziehung längst eingestellt und damit den Erfolg des Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung in Frage gestellt. Dieses Gesetz könnte nämlich zu unerwünschten Nebeneffekten führen, nämlich zu einer Kriminalisierung von Eltern, die man gerade vermeiden wollte.

7. „Den Staatsanwalt im Kinderzimmer wird es nicht geben“
„Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ächtung der Gewalt in der Erziehung ohne Kriminalisierung der Familie. Nicht die Strafverfolgung oder der Entzug der elterlichen Sorge dürfen deshalb in Konfliktlagen im Vordergrund stehen, sondern Hilfen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern“27.
Namhafte Rechts- und Sozialpolitiker der Regierungskoalition werden nicht müde, immer wieder darauf zu verweisen, dass „keine Ausweitung der Strafbarkeit“ intendiert sei28. Lediglich die Hamburger Justizsenatorin Peschel-Gutzeit weist realistisch auf die möglichen strafrechtlichen Folgen der Reform29. Führt das „Ende des Züchtigungsrechts“ im Familienrecht nicht dennoch zu einer zwar offensichtlich nicht gewollten, aber doch nicht auszuschließenden „Kriminalisierungsautomatik“? Es führt kein Weg daran vorbei, dass körperliche Disziplinierung bei Überschreiten bestimmter Erheblichkeitsschwellen den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt. Der immer wieder ins Feld geführte „Klaps“ ist keine „Gewalt“ , i.d.R. nicht tatbestandsmäßig nach der bisherigen Rechtsprechung - jedoch kann der Klaps die Spitze des nach Außen erkennbar gewordenen Eisbergs von Gewalt sein, auch die Gefahr einer Eskalation ist nicht zu unterschätzen, denn „die Übergänge zwischen schwer traumatisierenden seelischen Misshandlungen und leichteren seelischen Verletzungen [sind] fließend“30.

Die jüngsten Reformen des § 1631 Abs. 2 BGB haben zweifelsohne den „klassischen“ Rechtfertigungsgrund des elterlichen Züchtigungsrechts beseitigt31. Dies war an sich nach der hier vertretenen Auffassung bereits durch das SorgeRG von 1979 der Fall („entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig“), war spätestens aber durch das KindRG von 1997 klargestellt32.
„Wenn der Grad der körperlichen Einwirkung die Erheblichkeitsschwelle einer Körperverletzung erreicht und Rechtfertigungsgründe nicht (mehr) ersichtlich sind, dann kann eine Ohrfeige von den Eltern strafrechtlich nicht anders bewertet werden als eine zwischen Erwachsenen. Am Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung kann unter dieser rechtstheoretischen Perspektive nicht gerüttelt werden“33.

Einzelne Vertreter der Strafrechtswissenschaft34 hatten für elterliche Züchtigungen einen speziellen „Strafunrechtssausschluß“ gefordert, als sich bereits das Ende der Tatbestandslösung abzeichnete, sie konnten sich aber in der Strafrechtwissenschaft nicht durchsetzen. Bemerkenswert scheint, dass im Rahmen der Strafrechtswissenschaft hier mit enormen Begründungsaufwand weiterhin Umgehungsstrategien entworfen werden, um missliebige gesetzgeberische Entscheidungen zu umgehen, statt andere genuin strafrechtliche Lösungen, die ohnehin in der aktuellen Strafrechtsentwicklung die Diskussion um ein zeitgemäßes Sanktionssystem bestimmen, weiterzuentwickeln. Das Stichwort wäre hier die auch im Erwachsenenstrafrecht auszubauende Diversion. Das Strafrecht wird selbständig auf familienrechtswidrige Handlungen, die auch Straftatbestände verwirklichen, mit einer Vielzahl von Möglichkeiten insbesondere der Diversion reagieren können und müssen.

Über die möglichen und wahrscheinlichen dysfunktionalen Auswirkungen von strafrechtlicher Verfolgung auf die Familie besteht Einigkeit. Es muß also ein Ausweg aus der „Kriminalisierungsautomatik“ gefunden werden, der gleichwohl die unmißverständliche Absage an Gewalt in der Erziehung nicht relativiert.  Im „Schatten“ der zur Normstabilisierung des zivilrechtlichen Gewaltverbots erforderlichen und auch nunmehr unmissverständlichen strafrechtlichen Absage an Gewalt als Erziehungsmittel bietet sich ein prozeduraler Weg in Kombination mit einer sozialrechtlichen Lösung36 an, die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (KJHG) ergibt: Da sozialrechtlich ohnehin Wege aufzuzeigen sind, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können, bieten sich variantenreiche Möglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden zur Kooperation mit freien und öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an, die im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO zur Weiterentwicklung von Diversionsmodellen genutzt werden könnten - ein bereits von der Gewaltkommission befürworteter Weg37. Sozialrechtlich sind nämlich ohnehin zur Verwirklichung des Gesetzesauftrages aus § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (KJHG) Modelle mit therapeutischen und beraterischen Elementen (z.B. Trainingskurse; Videotraining) zu entwickeln und bereitzuhalten38. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, einerseits wie knapp die Einzelbegründung zu dieser zentralen Ergänzung im Gesetzentwurf ausfiel39 – im Gesetzgebungsverfahren wurde um diese Passage zwischen Bund und Ländern lange und heftig gestritten, andererseits darf jedoch nicht in Vergessenheit geraten, dass bereits der Gesetzesentwurf hinsichtlich der Kosten für die öffentlichen Haushalte unter „Vollzugsaufwand“ eine beachtliche Erwartung ausspricht:

    „Durch die flankierend vorgesehene Ergänzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes um Angebote zur Förderung der gewaltfreien Erziehung sind insbesondere durch vermehrten Personalaufwand Mehrkosten bei den Jugendämtern zu erwarten, die derzeit nicht zu beziffern sind“40.

Dies ist insofern von erheblicher Bedeutung als § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (KJHG) eine fast wortwörtliche Übernahme der von der damaligen Bundesregierung vorgeschlagenen Ergänzung zum in der 12. Legislaturperiode gescheiterten Misshandlungsverbotsgesetz41 ist; seinerzeit ging nämlich die Bundesregierung davon aus, dass ihr Vorschlag keine Kostenfolgen nach sich zieht:

    „Die vorgeschlagene Präzisierung der Leistungsangebote im Rahmen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie führt zu keinen höheren Kosten im Bereich der Jugendhilfe, da sie bestehende Aufgaben nur konkretisiert“42.

Zwar folgt der Gesetzgeber in der 14. Legislaturperiode, wie aufgezeigt, nicht der höchst problematischen Sichtweise der Bundesregierung in der 12. Legislaturperiode, indes lauern trotz der obigen Aussage erhebliche Gefahren für die Implementierung des Hilfeansatzes des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung:

    In den „einzelnen Kommunen besteht (…) ein nicht unerhebliches Gefälle hinsichtlich der personellen Ausstattung und der fachlichen Kompetenz der einzelnen Jugendämter. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind weit überwiegend nicht Geldleistungen, sondern personenbezogene soziale Dienstleistungen. Die Möglichkeiten der Realisierung sind deshalb in diesem Feld begrenzt. Jede Reduzierung des erzieherischen Personals wirkt sich daher in der Regel auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der Hilfe aus. Die vorgesehene Ergänzung des § 16 SGB VIII erfordert in den einzelnen Jugendämtern den Einsatz weiterer Mittel. Ohne entsprechende Investitionen ist jedoch das Anliegen des Gesetzgebers, einen Bewusstseinswandel herbeizuführen, gefährdet. Ob und inwieweit die Ziele des Gesetzgebers in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, dies hängt nicht zuletzt vom politischen Stellenwert der Kinder-, Jugend-, und Familienpolitik in den einzelnen Kreisen und Städten ab“43.

Soweit Eltern bereit sind, entsprechende - hoffentlich alsbald bundesweit implantierte - sozialrechtliche Angebote in Anspruch zu nehmen und damit entsprechende „Beratungsauflagen“ erfüllen, wird das Legalitätsprinzip des Strafrechts damit nicht aus den Angeln gehoben. Einstellungsmöglichkeiten nach Erfüllung entsprechender Auflagen führen „nicht zu einer Neutralisierung der normstabilisierenden Wirkung des materiellen Strafrechts bzw. Familienrechts“44 – im Gegenteil. Im „Schatten des Strafrechts“ unter Markierung von Unrecht, wird erst ein Verzicht auf Strafe möglich. Wenn die Jugendhilfe „Eltern und Kindern wirklich helfen will“ – was zweifelsohne zu ihrem genuinen Gesetzesauftrag gehört, wird sie sich auf den „Deal“ der Eltern mit der Staatsanwaltschaft einlassen und erstere auf dem Weg zu einer Verfahrenseinstellung – in Erfüllung eines eigenen Gesetzesauftrags aus § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (KJHG) - unterstützen müssen. Aufgrund eines deutlich erkennbaren Differenzierungsprozesses in den Einstellungen zu „Freiwilligkeit“ und „Kontrollen“ sowie zur „Zwangsberatung“ in der Jugendhilfe, aber auch zur als ultima ratio „mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung“45 in bestimmten Fallkonstellationen nach § 1631b BGB und zur nach wie vor unverzichtbaren Rolle des Strafrechts zum Schutze von Kindern, insbesondere zum prekären Verhältnis von „Wächteramt und Jugendhilfe“46. könnten frühere gepflegte Vorbehalte gegenüber der Kooperation mit der Strafjustiz inzwischen der Vergangenheit angehören.

Der zivilrechtliche Kindesschutzauftrag der Justiz ist bereits seit 1979 auf Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund von § 1666a Abs. 1 BGB verpflichtend angelegt wie auch die Kinder- und Jugendhilfe die Justiz in ihrem Tätigkeitsfeld unterstützen muß (§ 50 SGB VIII (KJHG)). Jugendhilfe und Justiz müssen den Grundrechtsschutz zugunsten Minderjähriger verwirklichen, sicherlich auf unterschiedlichen Wegen und mit je spezifischen Mitteln47; hierbei ergeben sich zwangsläufig Kooperations-, aber auch Abstandsgebote. Die aufgrund des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung neu entstandene Situation für Jugendhilfe und Justiz fordert einerseits neue Diversionsstrategien in der Strafjustiz und andererseits neue Programmatiken in der Jugendhilfe.

Lassen sich Eltern/-teile nicht auf solche neuen von der Kinder- und Jugendhilfe zu entwickelnden Programme ein, müssen sie mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die hier noch zu entwickelnden Lösungsansätze, die sich an alle Schichten und nicht nur Angehörige der Mittelschicht richten48, haben auch für die Entscheidungspraxis der Familiengerichte erhebliche Auswirkungen im Rahmen zivilrechtlicher Kindesschutzverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB49: Soweit sich Eltern auf Hilfsangebote aus dem neuen Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (KJHG) einlassen, muß das Familiengericht prüfen, ob hiermit das durch seine Eltern gefährdete Kind nunmehr wirksam doch noch mit und über seine Eltern geschützt werden kann. Für Eltern könnte es sich folglich zivil- und strafrechtlich „auszahlen“, sich auf entsprechende Diversionsangebote einzulassen. Jugendamt und Familiengericht ihrerseits blieben in der ihnen ohnehin bereits zukommenden Verantwortung, die Wirksamkeit entsprechender Programme im Hinblick auf den erforderlichen Schutz für das Kind zu überprüfen. Für den zivilrechtlichen Kindesschutz gem. §§ 1666, 1666a BGB könnten sich also insofern positive Rückwirkungen ergeben als die auch dem Familiengericht zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Eltern Auflagen und Gebote zu machen, bestimmte Hilfen in Anspruch zu nehmen50, nunmehr um das von den Jugendämtern bereit zu haltende spezifische Angebot aus § 16 Abs. 1 S.3 SGB VIII (KJHG) erweitert werden.

Lassen sich Eltern(-teile) auf die hoffentlich alsbald überall angebotenen Hilfen freier und öffentlicher Träger bei häuslicher Gewalt nicht ein, so könnte und sollte ein solches Verhalten nicht nur straf- und sorgerechtliche Konsequenzen haben, vielmehr muß ein solches Verhalten auch Auswirkungen auf das Umgangsrecht haben. Vor Automatismen habe ich bereits gewarnt. Auf die verheerenden Auswirkungen eines Bestreitens und Verschweigens häuslicher Gewalt dem Kind gegenüber wurde bereits hingewiesen. Distanziert sich der Gewalt ausübende Elternteil dem Kind gegenüber nicht von seinem früheren Verhalten, egal ob es sich um Gewalt dem Kind und/oder „nur“ dem anderen Elternteil gegenüber handelte, so ist die Ausgangssituation äußerst belastet; Beschränkungen bis hin zum Ausschluß sind unter diesen Umstand in solchen Fallkonstellationen häufig notwendig, um das Kind und seine Entwicklung zu schützen.

8. Vorschläge aus den USA

Abschließend sollen rechtspolitische Vorschläge aus den USA und ein von Jaffe und Geffner vorgeschlagenes Prüfschema vor- und zur Diskussion gestellt werden:

    a. Modellgesetz des National Council of Juvenile & Family Court Judges (1994)

    In jedem Gerichtsverfahren über die elterliche Sorge, in welchem das Gericht häusliche oder familiäre Gewalt festgestellt hat, besteht die widerlegbare Vermutung, dass es schädlich für das Kind ist und nicht seinem Wohl entspricht, dass die elterliche Sorge allein oder gemeinsam oder die gemeinsame Betreuung des Kindes demjenigen zugesprochen wird, von dem häusliche Gewalt ausgeht.

    b. Empfehlung der American Bar Association (ABA) von 1994

    Die Einzelstaaten sollten ihre gesetzlichen Regelungen zu Sorgerecht und Umgang um sorgerechtliche Bestimmungen zum Schutze von misshandelten Eltern und ihre Kinder erweitern. Solche Bestimmungen können die Vermutung beinhalten, dass weder Teile noch die elterliche Sorge als Ganzes auf einen Elternteil, der häusliche Gewalt ausgeübt hat, übertragen werden darf. Besuchsrechte sollten einem solchen Elternteil nur eingeräumt werden, wenn die Sicherheit des misshandelten Elternteils und der Kinder sichergestellt ist und wenn der entsprechende Gerichtsbeschluss zum Umgang ausdrücklich entsprechende Schutzanordnungen zugunsten des misshandelten Elternteils und des Kindes trifft.

    c. Jaffe/Geffner51

    Soweit häusliche Gewalt aufgetreten ist, scheidet Mediation grundsätzlich aus.

    d. Besondere Merkposten für Umgangsstreitigkeiten beim Vorwurf häuslicher Gewalt52

Merkposten

Normaler Umgangsstreit

Umgangsstreit beim Vorwurf häuslicher Gewalt

Hauptziel

Verbesserung der Beziehung des Kindes zum besuchenden Elternteil; elterliches Zusammen-Wirken

Sicherheit für Mutter und Kind

Ziel der gerichtlichen Anhörung

Reduzierung des Konfliktniveaus; Vereinbarungen zum Umgang

Einschätzung der lebensgefährlichen Risiken und des Ausmaßes von Gewalt; Schutzmaßnahmen

Gegenstand der Einschätzung

Entwicklungsstand des Kindes, dessen Bedürfnisse und Präferenzen; elterliche Fähigkeiten

Auswirkungen der Gewalt auf Mutter und Kind; Entwicklungsbedarf; Väterliche Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung; Sicherheitspläne für Mutter und Kind; elterliche Fähigkeiten

Zukunftsplanung

Umgangsregelung, die den Bedürfnissen des Kindes entspricht

Prüfung der Aufhebung, Aussetzung des Umgangs; uU begleiteter Umgang

Benötigte Unterstützung

Mediation

Besondere Hilfs- und Einschätzungssysteme mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet häuslicher Gewalt

 

Beratungsdienste für Geschiedene und ihre Kinder; unabhängige Untersuchung

Überwachte Besuchsmöglichkeiten; Absprache zwischen Gericht und Sozialdiensten vor Ort

 

 

Besonders geschulte Rechtsanwälte, Richter, psychologische und psychiatrische Mitarbeiter, Sozialarbeiter

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1 H.C. Hansard 29.10.2001 Adoption and Children Bill – Second Reading Debate at page 702; vgl. auch Frankfurter Rundschau  vom 19.03.2002, Nr. 66, S. 6: “Eine Orgie der Gewalt – In den USA löschen immer mehr Männer ihre ganze Familie aus“.

2 Vgl. den hervorragenden Überblick von Schweikert/Schirrmacher, Sorge- und Umgangsregelungen bei häuslicher Gewalt – aktuelle rechtliche Entwicklungen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen,  unveröffentlichtes Manuskript , Dezember 2001, herausgegeben von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Häusliche Gewalt“ .

3 Wallerstein/Lewis, Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf  Kinder, FamRZ 2001, 65, 67.

4 Vgl. hierzu mit zahlreichen empirischen Belegen Jaffe/Geffner, Child Custody Disputes an Domestic Violence: Critical Issues for Mental Health, Social Service, and Legal Professionals, in: Children Exposed to Marital Violence, Holden/Geffner/Jouriles (Hrsg.), Washington 2002, S.371ff., S. 381.

5 Ebd. S. 383: „ Many members of veroius professional organizations have reviewed the literatur and have recommended that exposure to marital violence be considered psychological maltreatment [of the child]“.

6 Ebd., S. 386.

7 Ebd. , S. 387.

8 Nachweise in BT-Drucks. 14/1247, S. 4.

9 Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Familiengerichte 1999, 2001, jew. S. 10.

10 Vgl. z.B. Schweikert, Interdisziplinär und kreativ: Das beabsichtigte Schutzgesetz gegen häusliche Gewalt, FPR 2000, 168; Schumacher, Mehr Schutz bei Gewalt in der Familie, FamRZ 2002, 645.

11 Faltermeier, Verwirkte Elternschaft, Münster 2001, S. 321

12 vgl. hierzu Salgo, „Helfen mit Risikominderung“ für das Kind, in: Jugendämter zwischen Hilfe und Kontrolle, Sozialpädagogisches Institut im SOS-Kinderdorf e.V., München 2001, S. 25ff., 41ff. 

13 BT-Drucks. 14/5429, S. 24.

14 Wallerstein/Lewis, FamRZ 2001, 65, 69.

15 Bruch, Parental Alienation und Parental Alienation: Wie man sich in Sorgerechtsfällen irren kann, FamRZ 2002, 1304.

16 Fegert, Parental Alienation oder Parental Accusation Syndrome, Kind-Prax 2001, 3ff und 39ff.

17 Jaffe/Geffner aaO, S. 380.

18 Vgl. Bruch aaO hierzu umfassend m.w.Nw.

19 BT-Drucks. 14/8131, S. 8.

20 Ebd.

21 Ebd.

22 Ebd.

23 Kavemann, Kinder und häusliche Gewalt – Kinder misshandelter Mütter, unveröffentlichtes Manuskript, S. 3 m.w.Nw.

24 BT-Dr- 14/8131, S. 9.

25 A.a.O.

26 Bundesministerin Bergmann, in: Gewaltfreies Erziehen in Familien – Schritte zur Veränderung; in: Materialien zur Familienpolitik Nr. 8, BMFSFJ (Hrsg.), Berlin 2000,  S. 16.

27 So die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 14/1247, 5f. Vgl. auch bereits Zehnter Kinder- und Jugendbericht, BT-Drucks. 13/11368, S. 167: Die Verwirklichung nur Leitbilder hängt davon ab, „ob und in welchem Umfang Angebote an Eltern gemacht werden, damit sie bei der Wahrnehmung der immer komplexeren Erziehungsaufgaben Unterstützung erhalten“.

28 BT-Drucks. 14/1247, S. 6.

29 Peschel-Gutzeit, FPR 2000, 231.

30 Prengel, Gewaltfreies Erziehen in Familien – Widerspruch von Freiheit und Strukturierung, in: Gewaltfreie Erziehung, Materialien zur Familienpolitik Nr. 9, BMFSFJ (Hrsg.), Bonn 2000, S. 1, 9.

31 Hoyer, FamRZ 2001, 521, 523.

32 BT-Drucks. 14/1247, S. 6.

33 Bussmann, Verbot familialer Gewalt gegen Kinder, Köln 2000, S. 446.

34 Als erster wohl Günther, in: FS für Hermann Lange, Die Auswirkungen familienrechtlicher Verbote auf das Strafrecht, Stuttgart 1992, S.877, 893

35 Hoyer, FamRZ 2001, 521, 523.

36 Vgl. Wiesner, Welche Hilfen bietet das KJHG zur gewaltfreien Erziehung?, in: Gewaltfreie Erziehung, Materialien zur Familienpolitik Nr. 9, BMFSFJ (Hrsg.), Bonn 2000, S. 56, 59: „Das zivilrechtliche Verbot der Anwendung von Gewalt als mittel der Erziehung wird also durch einen sozialrechtlichen Hilfeansatz flankiert.“

37 Schwind u.a. (Hrsg.), Ursachen, Prävention und Kontrolle von Gewalt, Bd., I.-IV., Berlin 1990, S. 318.

38 Vgl. Peschel-Gutzeit, FuR 2000, 231, 232: „Einen breiten Raum werden künftig die Hilfsangebote der Jugendhilfe einnehmen müssen“.

39 BT-Drucks. 14/1247, S. 8.

40 BT-Drucks. 14/1247, S. 1.

41 BT-Drucks. 12/6343, S. 18: § 16 Abs. 1 S 3 SGB VIII-E, i.d.F. des gescheiterten Misshandlungsverbotsgesetzes: „Sie sollen Wege aufzeugen, wie Konfliktsituationen in der Familie ohne Gewalt gelöst werden können“.

42 BT-Drucks. 12/6343, S. 18.

43 Wiesner, Welche Hilfen bietet das KJHG zur gewaltfreien Erziehung?, in: Gewaltfreie Erziehung, Materialien zur Familienpolitik Nr. 9, BMFSFJ (Hrsg.), Bonn 2000, S. 56, 63; zu haushaltspolitischen Auswirkungen der Reform vgl. Baltz, Ächtung der Gewalt in der Erziehung, ZfJ 2000, 210, 213f.

44 Bussmann, Verbot familialer Gewalt gegen Kinder, Köln 2000, S. 447.

45 Vgl. hierzu Fegert/Späth/Salgo, Freiheitsentziehende Maßnahmen in Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie, Münster 2001; National Coalition (Hrsg.), Rechte von Kindern und Jugendlichen bei Freiheitsentzug, Dritter Deutscher KinderrechteTag, Bonn 2001.

46 Vgl. Salgo, „Helfen mit Risikominderung“ für das Kind, in: Wächteramt und Jugendhilfe, Deutscher Verein u.a. (Hrsg.), Frankfurt am Main 2001, S. 17ff.

47 Vgl. zu den interprofessionellen Kommunikationsstrukturen die Analyse von Münder, Mutke, Schone, Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz – Professionelles Handeln in Kindeswohlverfahren, Münster 2000, S. 358ff.

48 Vgl. Wiesner, Welche Hilfen bietet das KJHG zur gewaltfreien Erziehung?, in: Gewaltfreie Erziehung, Materialien zur Familienpolitik Nr. 9, BMFSFJ (Hrsg.), Bonn 2000, S. 56, 58. Allerdings „kann die soziale Lage nicht eindimensional als verursachend angenommen werden“, so Prengel , ebd., S.11. Jedoch begünstigen materielle und psycho-soziale Notlagen ein Gewaltklima. „Große Anerkennung gebührt jenen Müttern und Vätern, die trotz ökonomischer Not ihre Kinder liebevoll erziehen“ (dies. ebd.)

49 Vgl. hierzu sehr informativ zur heutigen Praxis Münder, Mutke, Schone, Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz – Professionelles Handeln in Kindeswohlverfahren, Münster 2000.

50 Staudinger/Coester § 1666, Rz. 186.

51 Aa.O, S. 393 m.w.Nw.

52 Jaffe/Geffner, Child Custody Disputes and Domestic Violence: Critical Issues for Mental Health, Social Service, and Legal Professionals, in: Holden/Geffner/Jouriles,  (Hrsg.), Children Exposed to Marital Violence, Washington 2002, S. 388.

s.a. Gesetzliche Regelungen des Umgangs....

 

 

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