FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Artikel / Jahrgang 2004

 

Pflegeeltern müssen weder Gerichts- noch
 Gutachterkosten zahlen

von Rechtsanwalt Steffen Siefert, Köln

 

Immer wieder kommen auf Pflegeeltern und Pflegekinder Konfliktsituationen zu, welche sich letztlich nur durch eine gerichtliche Auseinandersetzung lösen lassen. Beispielsweise wenn Herkunftseltern ein Pflegekind wieder aus seiner Pflegefamilie herausnehmen wollen, obwohl es dort enge Bindungen eingegangen ist. Oder es besteht Streit über die genaue Ausgestaltung von Umgangskontakten. Weitere Beispiele könnten leider mühelos gefunden werden.

Oft scheuen Pflegeeltern den Weg zum Rechtsanwalt und zum Gericht, nicht zuletzt auch aus Unsicherheit darüber, welche Kosten hierdurch auf sie zukommen.

Bei den betreffenden Verfahren handelt es sich um solche der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei fallen üblicherweise Anwalts- und Gerichtskosten an; da die Familiengerichte regelmäßig auch ein Sachverständigengutachten einholen, kommen noch Gutachterkosten hinzu.

Die aus Zivilrechtsverfahren bekannte Regelung, wonach die unterlegene Partei sämtliche Kosten tragen muss, findet hier keine Anwendung.

Normalerweise werden die Kosten in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit den Beteiligten zur Hälfte auferlegt. Eine Besonderheit besteht jedoch in den Verfahren, die Pflegekinder betreffen:

Hier schulden die Pflegeeltern grundsätzlich keine Gerichts- und Gutachterkosten.

Immer wieder kommt es nach Abschluss des Verfahrens jedoch vor, dass Pflegeeltern von einzelnen Gerichten aufgrund der von ihnen gestellten Verbleibens- bzw. Umgangsanträge Kosten auferlegt werden. Gerade Gutachterkosten können sich dabei als horrend erweisen.

In einem von unserer Kanzlei bearbeiteten Fall, in welchem letztlich der Verbleib des Pflegekindes bei seinen Pflegeeltern angeordnet wurde, begehrte das Familiengericht von unseren Mandanten die hälftigen Sachverständigenkosten in Höhe von nahezu 9.000,-- DM (4.601,63 Euro). In einem anderen Fall, in welchem ebenfalls Pflegeeltern einen Verbleibensantrag stellten und daraufhin ein Gutachten eingeholt wurde, betrugen die Sachverständigenkosten sogar über 11.800,- DM (6.033,24 Euro).

Sehr viel geringer sind die Gerichtskosten. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Streitwert, den das Gericht bestimmt. Häufig wird ein Streitwert von 2.556,46 Euro (5.000,-- DM) angesetzt. Die Gerichtsgebühr hiernach betrüge 25,56 Euro (50,-- DM). Allerdings kann das Gericht auch einen höheren Streitwert ansetzen.

Pflegeeltern sollten sich jedoch von solchen Zahlen nicht abhalten lassen, zum Wohle ihres Pflegekindes eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, wenn dies erforderlich ist.

Pflegeeltern tragen keine Gerichts- und Gutachterkosten

Denn Pflegeeltern müssen keine Gutachterkosten zahlen. Dies wurde kürzlich wieder durch eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen bestätigt. So haben wir in oben erwähntem Fall gegen die Kostenauferlegung Rechtsmittel eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat daraufhin die Kostenauferlegung in Höhe von fast 9.000,-- DM gegen die Pflegeeltern aufgehoben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.7.2001, Az.: 10 WF 12/01). Die entsprechende Entscheidung ist bislang nicht veröffentlicht, jedoch auf der Homepage des Pflegeelternverbandes NRW (www.moses-online.de) abrufbar. Auch in einem anderen von uns vertretenen Fall hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.7.2001, Az.: 6 UF 106/01) die Entscheidung des Familiengerichtes hinsichtlich der Kostenauferlegung zum Nachteil der Pflegeeltern aufgehoben. Schließlich hat auch kürzlich das OLG Köln ganz deutlich ausgesprochen, dass Pflegeeltern grundsätzlich keine Gutachterkosten zu tragen haben (OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2000, FamRZ 2001, 1471 f.).

Die Kostenauferlegung erfolgte fälschlicherweise stets unter Bezugnahme auf § 2 KostO (Kostenordnung), wonach zur Kostentragung grundsätzlich derjenige verpflichtet ist, der bei Gericht einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. dessen Interesse wahrgenommen wurde.

Das OLG Köln hat insoweit in dankenswerter Klarheit ausgeführt, dass diese Verfahren jedoch Amtsverfahren sind, so dass der Antrag der Pflegeeltern, etwa auf Verbleib ihres Pflegekindes, insoweit nicht relevant ist. Außerdem würden die Gerichte nicht die Interessen der Pflegeeltern wahrnehmen, sondern die Interessen des Pflegekindes. Daher dürfen den Pflegeeltern die Kosten nicht aufgebürdet werden.

Wörtlich schreibt das OLG Köln:

"Vorliegend haben die Antragsteller (die Pflegeeltern) eine Entscheidung nach § 1632 IV BGB (auf Verbleib des Kindes, der Verfasser) beantragt. Ob in einem solchen Verfahren auch die Pflegeeltern eine Kostenhaftung als Interessent treffen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (...). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Hamm an (FamRZ 1995, 1365). Danach sind Pflegeeltern eines Kindes, das von seinen Eltern herausverlangt wird, selbst dann nicht Interessenschuldner der gerichtlichen Auslagen, wenn sie - wie hier - eine gerichtliche Verbleibensanordnung beantragt haben. Dies verdeutliche die Entstehungsgeschichte des § 1632 IV BGB; das nach dieser Vorschrift bestehende Antragsrecht solle wesentlich dazu beitragen, rechtzeitigen und damit effektiven Schutz des Pflegeverhältnisses zu gewährleisten, ohne jedoch an dem materiellrechtlichen Maßstab, dass bei Entscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Art. 6 II GG das Wohl des Kindes den Richtpunkt bildet, mithin bei Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern das Kindeswohl letztlich bestimmend sein muss, etwas zu ändern."

Sehr richtig führt das OLG weiterhin aus:

"Es geht nicht an, Pflegeeltern, denen der Gesetzgeber in § 1632 IV BGB deswegen ein eigenes Antragsrecht eingeräumt hat, um zu vermeiden, dass die leiblichen Eltern eines Pflegekindes das Kindeswohl dadurch gefährden, dass sie zur Unzeit die Herausgabe verlangen, mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko zu belasten, wenn sie in wohlverstandenem Interesse des Kindes von diesem Antragsrecht Gebrauch machen."

Zu der gleichen Auffassung gelangt auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 26.7.2001 (Az.: 6 UF 106/01).

In einem anderen Fall hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 5.7.2001 (Az.: 10 WF 12/01) hervorgehoben, dass die Sachverständigenkosten auch gerade in dem betreffenden Einzelfall entstanden sein müssten. Das Familiengericht hatte seine Entscheidung auf ein Gutachten gestützt, welches zwar das gleiche Pflegekind betraf, jedoch im Rahmen eines anderen Verfahrens erstellt wurde. Dies kann jedoch nicht angehen, so das OLG Düsseldorf. Voraussetzung sei, "dass ein bestimmter Betrag für einen Sachverständigen tatsächlich verauslagt worden ist. Die Auslagen müssen gerade aus Anlaß des konkreten Einzelfalles, für den der Kostenansatz erstellt wird, angefallen sein. Es können mithin lediglich diejenigen Auslagen berechnet werden, die in der konkreten Angelegenheit angefallen sind (...). Allein der Umstand, dass das Amtsgericht das Gutachten (aus einem anderen Verfahren, der Verfasser) auch im vorliegenden Verfahren verwertet und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, vermag hieran nichts zu ändern."

Da es sich also in diesem Fall um Kosten handelte, die noch nicht einmal im betreffenden Verfahren entstanden sind, musste das OLG gar nicht mehr darauf abstellen, dass das Gutachten letztlich nur im Interesse des Pflegekindes erstellt wurde.

Wegen der sehr viel geringeren Gerichtskosten gibt es hierzu im Gegensatz zu den Sachverständigenkosten verhältnismässig wenige Gerichtsentscheidungen. Gegen die Auferlegung von Gerichtskosten gem. §§ 32, 91, 94 I Nr. 3 KostO sollten jedoch die gleichen Argumente vorgebracht werden.

So hat auch das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 05.08.99 (AZ: 16 WF 210/99) ausgeführt, dass Pflegeeltern keine Gerichtskosten zahlen müssen, weil eine Entscheidung über den Verbleib im Grunde von Amts wegen zu treffen ist und ausschließlich im Interesse des Pflegekindes ergeht.

Das OLG Düsseldorf (26.07.01; AZ 6 UF 106/01) weist darauf hin, dass Gerichtskosten überhaupt nur dann entstehen können, wenn es zu einer Entscheidung oder Anordnung des Gerichtes gekommen ist.

Tipps

Es empfiehlt sich, den Gerichten im Rahmen der erstinstanzlichen Auseinandersetzung bereits eine Abschrift der zitierten Entscheidung zu übersenden. Hierdurch sollte einer für die Pflegeeltern negativen Kostenentscheidung vorgebeugt werden. Falls Pflegeeltern jedoch eine Kostenrechnung zugeht, so sollte unter Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden.

Kostenfalle Vergleich

Eine effektive Lösung zur Beendigung eines Rechtsstreits kann ein Vergleich sein, beispielsweise eine Einigung auf Dauerpflege bei angemessenem Umgang für die Herkunftseltern.

Dringend gewarnt werden muss jedoch vor dem Abschluss eines Vergleiches, wonach jede an dem Verfahren beteiligte Partei die Kosten zur Hälfte trägt. Dann nämlich können die Pflegeeltern hieran gebunden sein und müssten die hälftigen Gerichts- und Sachverständigenkosten tragen. Hierauf hat nochmals das OLG Köln in der zitierten Entscheidung (FamRZ 2001, 1471 f.) aufmerksam gemacht. Dort heißt es:

"Zu Recht hat das Amtsgericht (die Pflegeeltern) als Kostenschuldner gem. § 3 Nr. 2 KostO in Höhe von 11.882,01 DM aus der Kostenrechnung (...) in Anspruch genommen. Durch gerichtlichen Vergleich haben die Antragsteller die hälftigen Kosten des Verfahrens und des Vergleiches übernommen. Aufgrund dieser - wirksamen - Übernahmeerklärung ist die Kostentragungspflicht der Antragsteller gegenüber der Staatskasse eingetreten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Sachverständigenkosten, die nach der Legaldefinition in § 1 KostO als Auslagen gem. § 137 Nr. 6 KostO ebenfalls zu den Kosten des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen."

Falls also vor Gericht ein Vergleich geschlossen wird, so muss unbedingt darauf geachtet werden, dass damit nicht teilweise die Kosten übernommen werden. Denn diese Kostenübernahme kann - wie die Entscheidung des OLG Köln zeigt - als bindend angesehen werden.

Sollten vorstehende Ratschläge jedoch beachtet werden, so müssen Pflegeeltern normalerweise nicht befürchten, Gerichts- und Gutachterkosten zu zahlen.

Zu tragen haben Pflegeeltern dann regelmäßig nur die Kosten ihres Rechtsanwaltes bzw. ihrer Rechtsanwältin. Hiervon wären sie nur befreit, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung von Prozesskostenhilfe vorliegen würden.

 

Rechtsanwalt Steffen Siefert

Sozietät Marquardt, Wilhelm, Siefert
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s.a. Pflegeeltern tragen Gerichts- und Gutachtenkosten

s.a. aktueller: OLG Köln: Nachträgliche Befreiung der Pflegeeltern von Gerichtskosten - Keine Sachverständigenkosten und keine Gerichtskosten für Pflegeeltern im Rechtsstreit (2008)

 

 

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